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Schlagwort: allgemeinen Geschäftsbedingungen

Negativbewertung zulässig: Wer auf Diffamierungen auf Onlinemarktplätzen verzichtet, darf seinen Unmut klar äußern

Obwohl Bewertungen immer auch eine Form der besonders schützenswerten Meinungsäußerung sind, ist gerade in diesem Bereich längst nicht alles erlaubt. Im folgenden Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) eine Onlinebewertung unter die Lupe nehmen, in der ein Käufer sich in deutlicher Weise über seiner Ansicht nach zu hohe Versandkosten äußerte.

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Früherkennung von Grünem Star: Patienteninformation zu prophylaktischer Untersuchung auf Selbstzahlerbasis ist nicht rechtswidrig

Nicht alles, was auf den ersten Blick wie eine windige Angelegenheit wirkt, ist auch eine solche. Das gilt auch für Patienteninformationen, die zu prophylaktischen Untersuchungen auffordern, ohne dass diese von den Krankenkassen übernommen werden. Dies musste im Folgenden auch ein klagender Verbraucherschutzverband vor dem Bundesgerichtshof (BGH) lernen.

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Der Fall Air Berlin: Die von Fluggesellschaften erhobenen Stornierungsgebühren sind unzulässig

Air Berlin hat einen Insolvenzantrag gestellt, nachdem die Gesellschaft mit ihrem Geschäftsgebaren sogar vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Schiffbruch erlitten hatte.

Air Berlin hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, nach der – sobald ein Reisender eine Buchung für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt – vom zu erstattenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR einbehalten wird. Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH den Fall vor, da er der Auffassung war, dass die Klausel über die Bearbeitungsgebühr die Kunden unangemessen benachteiligte und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie zu missbräuchlichen Klauseln unwirksam sei.

Mit seinem Urteil bestätigte der EuGH nun, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar sind. Zur Preistransparenz, wie sie nach der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, sagten die Richter, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht in den Flugpreis einbeziehen dürfen. Dem Kunden ist immer die Höhe aller auf den Endpreis entfallenden Beträge mitzuteilen. Folglich wird eine Bearbeitungsgebühr bei stornierten Buchungen in aller Regel also unzulässig sein.

Hinweis: Die Stornierungsgebühren von Air Berlin sind nicht zulässig – zur Rettung der Fluggesellschaft konnten diese Gebühren scheinbar sowieso nicht beitragen.

Quelle: EuGH, Urt. v. 06.07.2017 – C-290/16

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Kontrollpflicht zu WhatsApp: Mutter muss schriftliches Einverständnis aller Kontakte ihres minderjährigen Kindes einholen

Dieses Urteil trifft alle 37 Mio. WhatsApp-Nutzer in Deutschland. Ob es richtig ist, mag noch an anderer Stelle beurteilt werden.


Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat einer Mutter in einem Streit um das Umgangsrecht für ein Kind auferlegt, von allen Kontakten im Smartphone ihres minderjährigen Kindes das schriftliche Einverständnis dazu einzuholen, dass die Daten gespeichert und auch weitergegeben werden dürfen. Letzteres geschieht automatisch durch WhatsApp. Das Kind verfügte über 20 Kontakte auf dem Smartphone. WhatsApp verlangt von seinen Nutzern die Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach diese zusichern, dass sie die Befugnis zur Datenweitergabe haben. Diese Übermittlung von Daten an „WhatsApp“ umfasst zumindest die Telefonnummern sowohl von „WhatsApp“-Nutzern als auch von allen anderen Kontakten, die sich im digitalen Adressbuch des Smartphones befinden.

 

Hinweis: Ein wirklich lebensfremdes Urteil, das aber auf den ersten Blick die geltende Rechtslage widerspiegelt. Interessant, wie sich der Fall weiterhin entwickeln wird.

Quelle: AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 20.03.2017 – F 111/17 EASO

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