"Einseitig letztwillig": Gesetzesauslegung bei Verwendung juristischer Fachbegriffe in handschriftlichen Testamenten
Wer sich beim Verfassen seines letzten Willens auf sein gesundes Bauchgefühl verlässt statt auf professionelle Hilfe, muss damit rechnen, dass nach seinem Ableben nicht alles so läuft, wie eigentlich gedacht. Denn dann muss das Gericht auslegen, was wohl gemeint gewesen ist. Und im Rahmen einer solchen individuellen Testaments- oder Erbvertragsauslegung spielt der Wortlaut eine große Rolle - so auch im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) landete.