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Schlagwort: Altersversorgung

Verfrühter Scheidungsantrag: Die Auskunft zum Versorgungsausgleich darf nicht einfach so verweigert werden

Mit der Scheidung ist in aller Regel verbunden, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Altersversorgung hälftig verteilt werden. Dazu müssen sie über diese Anrechte Auskunft erteilen. Ob dies in jedem Fall gilt, musste vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden.

Der Mann hatte den Scheidungsantrag mit der Begründung eingereicht, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei. Die Frau machte hingegen geltend, die Beteiligten würden gar nicht getrennt leben. Mit dem Scheidungsantrag hatte die Frau zudem einen Fragenbogen erhalten, in dem sie Auskunft über ihre in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften erteilen sollte. Das jedoch verweigerte sie. Da die Voraussetzungen für eine Scheidung ihrer Ansicht nach gar nicht vorlägen, könne es folglich auch zu keinem Versorgungsausgleich kommen, weshalb sie auch keine Auskunft in dieser Hinsicht erteilen werde. Das Gericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Frau fest – zu Recht, wie der BGH befand.

Wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird, startet damit auch ein Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs. Das bedeute, dass die vom Gericht geforderte Auskunft zu erteilen sei. Das sage nichts darüber, ob und wie es dann zum Versorgungsausgleich auch tatsächlich komme, das heißt, ob er er dann auch durchgeführt wird. Aber die Weigerung, die Auskunft zu erteilen, sei nicht rechtens. Die Frau hatte deshalb den Fragebogen auszufüllen.

Hinweis: Frühe bzw. verfrühte Scheidungsanträge können in der Praxis ein Problem werden – vor allem, weil dies einen der Ehegatten wirtschaftlich arg benachteiligen kann. Die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, sind rechtstheoretisch vorhanden, praktisch aber begrenzt. Es bedarf hierzu unbedingt fachkundiger Beratung. Wem deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zugestellt wird, der sollte die Dinge deshalb anwaltschaftlich prüfen lassen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2020 – XII ZB 438/18

Thema: Familienrecht

Keine Rentenbeteiligung: BGH bestätigt wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

Nicht alles, was Eheleute durch einen Ehevertrag regeln wollen, kann auch tatsächlich geregelt werden. Die dazu erforderlichen Regelungsbefugnisse hat der Bundesgerichtshof (BGH) beschränkt – das gilt auch für den Versorgungsausgleich. Darum ging es auch im folgenden Fall, der unserem obersten Zivilgericht vorgelegt wurde.

Die 1960 geborene Frau und der 1938 geborene Mann heirateten 1981 und bekamen drei Kinder. 1994 schlossen sie einen Ehevertrag. Darin schlossen sie unter anderem den Versorgungsausgleich aus. Als sie sich nur zwei Jahre später 1996 scheiden ließen, machte die Frau geltend, dass der getroffene Ausschluss unwirksam sei. Daraufhin setzte der BGH die Lupe an.

Die Richter prüften dabei zuerst, ob die Frau eine hinreichende eigene Altersversorgung habe. Sie stellten fest, dass dies bei der Frau als Sport- und Gymnastiklehrerin mit viel Berufserfahrung durchaus der Fall sei. Danach ging das Gericht der Frage nach, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im vorliegenden Fall zu einem Ergebnis führe, das mit den Grundsätzen der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar sei – und verneinte dies. Und schließlich betonte der Senat ausdrücklich, dass der Vertrag subjektiv von seiner inneren Intention heraus nicht sittenwidrig – also nicht in schädigender Absicht – geschlossen worden sei. Vielmehr sei er in der beiderseitigen Vorstellung, eine sinnvolle Regelung zu treffen, entstanden. Deshalb erklärte der BGH die vertragliche Regelung in der Summe für durchaus rechtens und schloss sich als letzte Instanz dem Einwand der Frau nicht an. Sie wird also nicht an der Rente des Mannes beteiligt.

Hinweis: Eine ehevertragliche Regelung ist in ihrer Wirksamkeit üblicherweise bezogen auf zwei Zeitpunkte zu überprüfen; nämlich den des Vertragsschlusses einerseits und den von Trennung und Scheidung andererseits. Diese Unterscheidung unterblieb im vorliegenden Fall, weil die Ereignisse mit einem Zeitraum von nur nur zwei Jahren nah beieinander lagen.

Quelle: BGH. Beschl. v. 27.05.2020 – XII ZB 447/19

Thema: Familienrecht

Bei adäquater Ersatzleistung: Einzelvereinbarungen können Regelungen zur Betriebsrente außer Kraft setzen

Unter welchen Voraussetzungen einzelne Arbeitnehmer von einer Betriebsrente ausgeschlossen werden können, zeigt dieser Fall.

Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem neuen Arbeitgeber vereinbart, dass er einen monatlichen Beitragszuschuss für seine bereits seit langem bestehende Altersversorgung erhalten sollte. Zudem bestand die Vereinbarung, dass er deshalb von den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen wird. Jahre später klagte der Arbeitnehmer dann darauf, dass ihm ab Rentenbeginn ein Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung zustehe. Denn seine einzelvertragliche Regelung sollte aus seiner Sicht unwirksam sein, da er nicht auf in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Ansprüche verzichten konnte.

Das sah das Bundesarbeitsgericht allerdings etwas anders. Nach Ansicht der Richter können Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, vollständig von einem Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, das auf einer Betriebsvereinbarung beruht. Das gilt aber nur dann, wenn die Betriebsparteien innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

Hinweis: Einzelne Arbeitnehmer können also von einem Betriebsrentensystem ausgeschlossen werden, wenn es für sie eine vergleichbare vertragliche Regelung gibt.

Quelle: BAG, Urt. v. 19.07.2016 – 3 AZR 134/15
Thema: Arbeitsrecht

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Wird die Ehe geschieden, erfolgt grundsätzlich ein Versorgungsausgleich bezüglich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf Altersversorgung.

Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit bzw. aufgrund der von den Eheleuten gewünschten Rollenverteilung weniger gearbeitet und damit weniger Rentenanwartschaften erworben hat, die damit verbundenen Einbußen bei der Schaffung einer eigenen Altersversorgung ausgeglichen bekommt. Dies erfolgt in der Form, dass der andere Ehegatte, der die Möglichkeit hatte, eine Altersversorgung zu bilden, im Falle der Scheidung der Ehe Teile seiner Anwartschaften an den schlechter versorgten Ehegatten abzugeben hat.

Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Berufsständische Versorgung (z. B. bei Rechtsanwälten und Steuerberatern)
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Private Rentenversicherungen
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
  • Riester-Verträge und ähnliche Anrechte aus Betriebsrentengesetz.

Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich vom Gesetzgeber neu geregelt.

Wenn die Ehe nach weniger als drei Jahren geschieden wird, wird der Versorgungsausgleich nur noch dann durchgeführt, wenn einer der Ehepartner dies beantragt. Auch für den Fall, dass es nur um wertmäßig relativ geringe Ausgleichsbeträge geht, soll das Familiengericht vom Versorgungsausgleich absehen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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