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Schlagwort: Altersvorsorge

Risiko beim Versorgungsausgleich: Geschiedene büßen bei nachträglichem Verlust der Beamtenpension des Ex-Gatten

Wenn ein geschiedener Beamter nach strafrechtlicher Verurteilung seine Pension verliert, stellt sich die Frage, was das für den Versorgungsausgleich bedeutet. Denn bei der Scheidung war ja sein Ehezeitanteil der Beamtenpension hälftig auf die Ehefrau übertragen worden. Das Oberlandesgericht München (OLG) war gefragt.

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Nicht berücksichtigungsfähiges Sparbuch: Verfahrenskostenhilfe ist erst nach Verbrauch bestehenden Vermögens genehmigungsfähig

Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) wird den Verfahrensbeteiligten gewährt, die aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht für die Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen können. Doch die Bewilligung dieser staatlichen Unterstützung unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Demgemäß musste das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) nach einem entsprechenden Antrag kürzlich den zugrundeliegenden Sachverhalt prüfen.

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Versorgungsausgleich: Kinder als Begünstigte einer abgeschlossenen Rentenversicherung

Um die oftmals unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken, ist es ratsam, zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben. Aber was gilt, wenn ein Ehegatte diesem Rat folgt und es zu Trennung und Scheidung kommt?

Eine der Möglichkeiten, private Altersvorsorge zu betreiben, besteht darin, einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen. Eine solche Form bildet ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Erreichen eines bestimmten, fest vereinbarten Lebensalters die Zahlung einer Rente vorsieht. Mancher schließt diesen Vertrag zwar im eigenen Namen ab, bestimmt aber als Versicherten und damit Begünstigten einen Dritten – z.B. das eigene Kind. Diese Bestimmung kann direkt bei Vertragsabschluss oder auch erst später im Laufe der Vertragszeit erfolgen. Kommt es dann zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, wie sich diese Vorsorge auf das Scheidungsverfahren auswirkt.

Die Versorgungsanwartschaften, die ein Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, sind zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Diesem Prinzip folgend hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Guthabens aus dem Versicherungsvertrag. Begünstigter der Versicherung ist aber nicht immer der Ehegatte, sondern das Kind, sofern eine solche Bestimmung vorgenommen wurde. Das ist laut Rechtsprechung aber nur erheblich, wenn das Bezugsrecht nicht nur widerruflich, sondern unwiderruflich eingeräumt wurde. Denn besteht das Bezugsrecht nur widerruflich, kann es der Inhaber des Versicherungsvertrags jederzeit ändern – also auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Hinweis: Macht ein Ehegatte geltend, der Vertrag sei im Rahmen der Auseinandersetzung anlässlich Trennung und Scheidung nicht zu berücksichtigen, da er einem Dritten das Bezugsrecht eingeräumt hat, ist dies nur dann von Bedeutung, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich besteht und damit nicht mehr geändert werden kann. Besteht wie im Regelfall nur ein widerrufliches Bezugsrecht, so ist dies ohne Bedeutung.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2015 – 9 UF 27/15
Thema: Familienrecht

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert.

Die häufigsten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind:

  • Die Direktversicherung. Hierbei handelt es sich um das Produkt einer Lebensversicherungsgesellschaft. Meistens besteht ein Dreiecksverhältnis: Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Begünstigter aus der Direktversicherung.
  • Die Direktzusage: Der Arbeitgeber bildet Rückstellungen. Er ist in der Art der Geldanlage frei. Die Direktzulage ist beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein.

Weiterhin können betriebliche Altersversorgungen über rückgedeckte Unterstützungskassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds durchgeführt werden.

Weitere Träge der betrieblichen Altersversorgung sind die Zusatzversorgungskassen (ZVK) im Öffentlichen Dienst sowie die Kirchlichen Zusatzversorgungskassen (KZVK). Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie sowohl zu Einzelfragen der während des Beschäftigungsverhältnisses in die betriebliche Altersversorgung abzuführenden Leistungen (u.a. Beginn, Höhe, Unverfallbarkeit und Insolvenzschutz) sowie zu Einzelfragen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beim Wechsel des Arbeitgebers oder beim Eintritt des Versorgungsfalles.

Ihr zuständiger Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Rainer Tschersich, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Tschersich verfügt über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung und war unter anderem als Prozessbevollmächtigter auch in der Revisionsinstanz vor dem Bundesarbeitsgericht an mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Themen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar beteiligt.

Entgeltumwandlungsanspruch 

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Gehaltsteilen in eine betriebliche Altersversorgung (sogenannte Entgeltumwandlung), § 1a i.V.m. § 17 BetrAVG.

Unverfallbarkeit

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) aus dem Unternehmen aus, bleibt ihm eine Anwartschaft erhalten, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann zum Vorteil des Arbeitnehmers von diesen Grenzen ganz oder teilweise abweichen (vertragliche Unverfallbarkeit).

Zusagen, die seit dem 1. Januar 2009 abgegeben werden, erreichen die gesetzliche Unverfallbarkeit, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb mindestens fünf Jahre bestanden haben und der Arbeitnehmer zudem das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Vom 21. Dezember 1974 bis zum 31. Dezember 2000 waren zehn Jahre Zusagedauer und die Vollendung des 35. Lebensjahres zur Unverfallbarkeit notwendig. Daneben gab es die Regelung, dass die Zusage mindestens drei Jahre bestand bei einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren und die Vollendung des 35. Lebensjahres.

Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2008 galten fünf Jahre Zusagedauer und die Vollendung des 30. Lebensjahres.

Sofortige Unverfallbarkeit

Entgeltumwandlungen sind seit 2001 sofort unverfallbar. Zusagen sind mithin ab der ersten Beitragszahlung des Arbeitnehmers unverfallbar. Auch bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung können die Ansprüche der sofortigen Unverfallbarkeit unterliegen, sofern dies im Vertrag so vereinbart wird.

Abfindung von Ansprüchen

Unverfallbare Ansprüche können gemäß § 3 BetrAVG abgefunden werden, wenn ein Arbeitnehmer ausscheidet. Ein einseitiges Abfindungsrecht des Arbeitgebers besteht, wenn der Arbeitnehmer Kleinstanwartschaften erworben hat. Diese Anwartschaften dürfen 1 % beziehungsweise 12/10tel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht überschreiten. Für das Jahr 2013 bedeutet dies: 26,95 € monatliche Rente beziehungsweise 3234 € Kapital (West).

Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 4a BetrAVG regelt den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Erforderlich hierfür ist ein berechtigtes Interesse, zum Beispiel die Frage der Ratsamkeit ergänzender Altersvorsorge, des Arbeitnehmers. Auskunft muss beim Betriebswechsel beispielsweise erteilt werden zur Höhe der erworbenen unverfallbaren Anwartschaften bei Erreichen der Altersgrenze und zur Höhe des Übertragungswertes einer Anwartschaft bei Portabilitätsvollzug. Der neue Arbeitgeber hat beispielsweise zu erklären, ob biometrische Risiken, wie Berufsunfähigkeitsabsicherung oder Hinterbliebenenschutz eingeräumt wird.

Anpassungsprüfungspflicht

Nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, „alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (…)“. Bei dieser Prüfung darf der Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage des Unternehmens mitberücksichtigen. Die Prüfung muss also nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Leistungen nach drei Jahren erhöht werden.

Sofern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Steigerung zulässt, hat der Arbeitgeber sich am Verbraucherpreisindex für Deutschland oder an der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum (§ 16 Abs. 2 BetrAVG) zu orientieren.Da dieses Verfahren sehr aufwendig ist, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, auf die Anpassungsprüfungspflicht zu verzichten beziehungsweise die Anpassungsprüfungspflicht als erfüllt gelten zu lassen (§ 16 Abs. 3 BetrAVG). Tatbestände sind:

  • Die laufenden Leistungen werden jährlich um mindestens 1 % erhöht.
  • Die bAV wird über eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt und dort ist vorgesehen, dass sämtliche Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
  • Eine Beitragszusage mit Mindestleistung wurde erteilt.

Hat der Arbeitgeber die Anpassung geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Leistungen nicht angepasst werden müssen oder können, muss diese unterbliebene Anpassung nicht nachgeholt werden (§ 16 Abs. 4 BetrAVG).

Bei Entgeltumwandlungen muss die Rente entweder um 1 % pro Jahr erhöht werden oder es werden die Überschüsse vollständig zur Erhöhung der Leistungen vorgesehen.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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