Skip to main content

Schlagwort: Amphetamin

Unkalkulierbare Nachhalleffekte: Auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr ist der Führerscheinentzug nach Konsum harter Drogen möglich

In Bezug auf Alkoholkonsum weiß der verständige Verkehrsteilnehmer um die Konsequenzen, die ihm drohen, wenn er das eine vom anderen nicht sorgsam zu trennen weiß. Dass beim Konsum harter Drogen andere Regeln gelten, musste sich ein Mann vom Verwaltungsgericht Neustadt (VG) im folgenden Fall vor Augen führen lassen.

Auf einem Festival konsumierte der Betroffene Ecstasy. Sein Fahrzeug hatte er wohlweislich zu Hause stehen lassen und öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Auf dem Heimweg wurde er dann am Bahnhof von der Polizei kontrolliert, und diese stellte prompt dessen Drogenkonsum fest. Die Fahrerlaubnisbehörde des für ihn zuständigen Landkreises entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Das sah der Mann nicht ein – er berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Auch habe er noch zwei Tage Urlaub genommen, um sich auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung abgesehen werden. Also klagte er dagegen bis vor das VG an – jedoch vergeblich.

Das Gericht wies den Antrag zurück und hebt in seiner Entscheidung hervor, dass nach der Gesetzeslage im Regelfall die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin zu entziehen ist. Die Argumentation des Antragstellers rechtfertigt keine Ausnahme. Da es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Verkehrsteilnahme unter Einfluss harter Drogen nicht ankommt, ist es auch nicht erheblich, ob der Betroffene wie behauptet zuverlässig zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und zukünftig trennen könne.

Hinweis: Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sind die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen, und das damit verbundene hohe Risiko ist deshalb nicht beherrschbar. Anders kann in Ausnahmefällen bei weichen Drogen wie Cannabis entschieden werden.

Quelle: VG Neustadt, Beschl. v. 18.01.2019 – 1 L 1587/18.NW

Thema: Verkehrsrecht

Eingeräumter Eigenbedarf: Auch der einmalige Konsum harter Drogen führt bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu sein – und das auch ohne Nachweis einer Drogenabhängigkeit oder des regelmäßigen Konsums. Selbst bei nur gelegentlichem Konsum kann ein Unvermögen zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung rechtmäßig angenommen werden.

Im Rahmen einer angeordneten Wohnungsdurchsuchung wurden bei dem Betroffenen unter anderem Amphetamin und Psilocinpilze gefunden. Der Mann räumte ein, dass es sich um seine Substanzen handle, die er lediglich für seinen eigenen Bedarf besitze. Auf Veranlassung der Führerscheinstelle wurde er daraufhin aufgefordert, ein ärztliches Gutachten vorzulegen und sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die eine Haar- und Urinanalyse enthält. Dieser Aufforderung kam der Betroffene jedoch nicht nach, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat entschieden, dass bereits der einmalige Konsum von harten Drogen – zu denen auch Amphetamine und Psilocin-Pilze gehören – grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Da der Betroffene eingeräumt hatte, dass es sich bei den aufgefundenen Substanzen um seine handelt, die er zum Eigenbedarf anbaue und besitze, ist unwiderleglich nach dem Gesetz die Vermutung gegeben, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Bereits der einmalige Konsum von harten Drogen rechtfertigt grundsätzlich diese Annahme, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf.

Hinweis: Aus der Fahrerlaubnisverordnung ergibt sich, dass bereits beim Nachweis des Konsums harter Drogen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Das Gesetz ist hier eindeutig.

Quelle: OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 105/18

Thema: Verkehrsrecht