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Schlagwort: Anhörungsbogen

Verfolgung vereitelt: Irrtümliche Angaben zum Fahrer berechtigen zur Fahrtenbuchauflage

Immer wieder versuchen Fahrzeughalter nach Verkehrsverstößen, die Ermittlung des verursachenden Fahrers zu vereiteln. Ein bei den Behörden beliebtes Instrument, ahnungsloses Schulterzucken auf Halterseite künftig zu vermeiden, ist die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs. Und weil dieses Instrument bei den Fahrzeughaltern auf wenig Gegenliebe stößt, müssen Gerichte wie das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (OVG) immer wieder bewerten, ob es behördenseitig (aus-)gespielt werden darf oder eben nicht.

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Anhörung nach sieben Wochen: Wer sich nicht auf Erinnerungslücken beruft, muss mit Anordnung einer Fahrtenbuchauflage leben

Ob sich bei der Leserschaft dieses Beitrags künftig vermehrt Gedächtnislücken bemerkbar machen werden, bleibt allein schon deshalb nicht zu hoffen, da sie sich bestimmt mehrheitlich an die Straßenverkehrsordnung hält. Doch der springende Punkt macht den Fall des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH) nach einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung so interessant: Die Benachrichtigung ging dem Fahrzeughalter nicht innerhalb der eigentlich üblichen Zweiwochenfrist zu. Und diesen Fakt hätte er im Anhörungsbogen besser für sich nutzen können, als er es getan hat.

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Zeugnisverweigerungsrecht: Beklagter darf nicht mit Auslagen sanktioniert werden, wenn sein Schweigen das Verfahren stoppt

Um nahe Angehörige zu schützen, kann es durchaus ratsam sein, entlastende Umstände zunächst zurückzuhalten. Dass man sich dabei nicht gleich selbst belasten muss, zeigt der folgende Fall.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung wurde durch den Fahrer eines Pkw die zulässige Geschwindigkeit um 24 km/h überschritten. Die zuständige Bußgeldstelle schickte dem Halter einen Anhörungsbogen, den dieser mit dem Vermerk zurückschickte, dass er nicht Fahrzeugführer sei. Zudem teilte er mit, sich auf dem Bild nicht erkennen zu können. Dennoch erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid gegen ihn. Gegen diesen legte der Mann Einspruch ein und teilte nach Ablauf der Verjährungsfrist mit, dass seine Verlobte Fahrzeugführerin gewesen sei. Daraufhin stellte die Bußgeldbehörde das Verfahren ein. Dem Mann wurde aber aufgegeben, seine Auslagen selbst zu tragen.

 

Das Amtsgericht Soltau hat daraufhin jedoch entschieden, dass der Hinweis auf den Fahrer zwar verspätet erfolgt, nach der Rechtsprechung aber der Schutz eines nahen Angehörigen vor Verfolgung als billigenswerter Grund anzusehen ist und daher entlastende Umstände zunächst durchaus zurückgehalten werden können. Da der Betroffene eidesstattlich versichert hat, dass es sich bei der Fahrerin um seine Verlobte handelte, war es daher zulässig, diese nicht schon zu einem Zeitpunkt zu benennen, in der Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten war.

Hinweis: Der Betroffene muss hier allerdings damit rechnen, dass die Führerscheinstelle ihm die Auflage erteilen wird, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Erstaunlicherweise ist es möglich, in den Fällen eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen, in denen der Betroffene von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in zulässiger Weise Gebrauch macht.

Quelle: AG Soltau, Beschl. v. 06.03.2017 – 10 OWi 230/16

zum Thema: Verkehrsrecht