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Schlagwort: Annullierung

Flugverspätung nach Flugausfall: Wer von der Fluggesellschaft doppelt versetzt wird, hat laut EuGH auch doppelte Ausgleichsansprüche

Einmal mehr geht es im folgenden Fall des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um die Rechte von Fluggästen. Was passiert, wenn nicht nur ein Flug annulliert wird, sondern sich zudem der alternativ angebotene Flug verspätet, mag laut kürzlich ergangenem Urteil so manche (Viel-)Flieger erfreuen.

Ein Direktflug mit Finnair von Helsinki nach Singapur wurde aufgrund eines in der Maschine aufgetretenen technischen Problems annulliert. Daraufhin erfolgte eine Umbuchung auf einen anderen Flug. Doch auch dieses Flugzeug litt durch den Ausfall der Servolenkung für das Steuerruder an zumindest temopärer Flugunfähigkeit – die Maschine verspätete sich dadurch um mehr als drei Stunden. Nun wollten die Fluggäste nicht nur je 600 EUR für den (ausgefallenen) ursprünglichen Flug, sondern verlangten zudem weitere 600 EUR wegen der Verspätung des Alternativflugs. Und hier war der EuGH in Geberlaune.

Die Richter urteilten, dass ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Flugs erhalten und einen Alternativflug akzeptiert, zudem einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativflugs hat. Die entsprechende EU-Verordnung enthält nämlich keine Bestimmung, mit der die Rechte der Fluggäste beschränkt werden sollen, nur weil sie anderweitig als geplant befördert werden. Folglich haben sie auch einen Ausgleichsanspruch für den ihnen entstandenen zweiten Schaden.

Hinweis: Ein gutes Urteil für Flugreisende, denn sie können darauf hoffen, zwei Zahlungen zu erhalten.

Quelle: EuGH, Urt. v. 12.03.2020 – C-832/18

Thema: Sonstiges

Ungenügende Fluggastaufklärung: Pflichtverletzung durch Fluggesellschaft führt zu deren Übernahme notwendiger Anwaltskosten

Fluggastklagen sind vielfältig, so dass immer wieder neue Urteile Klarheit in die Rechte und Pflichten aller an einer Flugreise beteiligten Seiten bringen. Wann Betroffene die Kosten des eigenen Anwalts von der Fluggesellschaft zurückverlangen können, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Eine Passagierin hatte ihre Fluggesellschaft wegen einer erheblichen Verspätung in Anspruch genommen und wollte ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung durchsetzen. Sie gewann den Prozess schließlich auch und verlangte folglich die Erstattung der Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung der Hauptforderung.

Der BGH hat die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Geltendmachung der Ausgleichsforderung als erforderlich angesehen. Ein Fluggast kann demnach auch die Erstattung der Anwaltskosten beanspruchen, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind. Voraussetzung ist, dass das Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Fall einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung auf seine Rechte hinzuweisen. Ebenso muss sich die Fluggesellschaft bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befinden. Da diese notwendigen Voraussetzungen hier gegeben waren, bekam die Frau die Anwaltskosten ersetzt.

Hinweis: Ein Fluggast darf nach diesem Urteil grundsätzlich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.

Quelle: BGH, Urt. v. 12.02.2019 – X ZR 24/18

Thema: Sonstiges

Fluggastrechteverordnung: Airlines sind zur Ausgleichszahlung bei Verspätung des Ersatzflugs verpflichtet

Wer zahlt eigentlich in welcher Höhe, wenn nicht nur der ursprünglich gebuchte Flug ausfällt, sondern der Ersatzflug auch noch Verspätung hat?

Flugreisende buchten bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney. Die Airline annullierte jedoch den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur und bot den Flugreisenden als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit in Singapur landen sollte. Tatsächlich jedoch verzögerte sich der Start dieses Flugzeugs um ganze 16 Stunden, so dass es insgesamt zu einer Verspätung von mehr als 23 Stunden kam. Daher wollten die Flugreisenden nun 600 EUR aus der Fluggastrechteverordnung als Ausgleich erhalten. Und das Geld haben sie auch bekommen. Die Airline bleibt wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Flugs ausgleichspflichtig, da die Flugreisenden mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht hatten.

Hinweis: Wenn ein Flugzeug Verspätung hat, sollte das stets ein Grund für den Passagier sein, prüfen zu lassen, ob ihm Geld zusteht. Die Rechte für Passagiere sind grundsätzlich sehr weitgehend.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.10.2017 – X ZR 73/16

Thema: Sonstiges