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Schlagwort: Anscheinsbeweis

Kündigung per Einwurfeinschreiben: Typischer Geschehensablauf widerspricht Behauptung, Schriftstück nicht erhalten zu haben

Wichtige Schriftstücke sollten stets als Einschreiben zugestellt werden, denn die regelmäßige Leserschaft hier weiß: Juristisch ist vieles eine Frage des richtigen Timings! Das Problem dabei ist jedoch: Es gibt zwei Einschreibemöglichkeiten – einerseits das Übergabeeinschreiben, andererseits das Einwurfeinschreiben. Letzteres wirft der Briefbote einfach in den Briefkasten und erstellt intern einen Nachweis des Einwurfs. Und die zeitgerechte Zustellung eben eines solchen Schriftstücks musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) bewerten.

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Angeblicher EC-Kartendiebstahl: Anscheinsbeweis zu nicht ausreichend geschützter PIN ist schwer zu entkräften

Der Verlust der EC-Karte ist nicht nur ärgerlich sein, sondern kann auch zu wirtschaftlichen Schaden führen. Wenn man sich dann noch dem Vorwurf ausgesetzt sieht, an dem Drama selbst schuld zu sein, quält einen das natürlich zusätzlich. Ob und wann es sich lohnt, bei solch einer Unterstellung gegen seine Bank vor Gericht zu ziehen, weil diese sich eben deshalb weigert, den Verlust auszugleichen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

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Nicht bewiesener Stillstand: Mitverschulden an Kollision beim Rückwärtsfahren aus Parkplatz

Parkplätze bergen für Verkehrsteilnehmer ganz eigene Tücken. Besonders das rückwärtige Ein- und Ausfahren aus den vorgesehenen Plätzen ist dabei nicht ohne. So musste das Landgericht Saarbrücken (LG) im Folgenden bewerten, ob und ab wann ein angeblich vorzeitiges Bremsen den einen von zwei beteiligten Autofahrern von der Haftung nach einer Kollision befreit.

Zwei Verkehrsteilnehmer wollten rückwärts aus ihren gegenüberliegenden Parklücken ausparken und in den Fließverkehr einfädeln. Dabei kam es zur Kollision. Beide Beteiligten forderten schließlich Schadensersatz von den jeweils zuständigen Haftpflichtversicherungen. Ein Beteiligter forderte den Ersatz der gesamten Schadenssumme und behauptete, zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden zu haben. Daher sei ihm kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten. Vielmehr sei der andere aufgrund einer Unaufmerksamkeit auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren und hafte somit allein. Doch dessen Versicherung wollte lediglich 50 % des Schadens übernehmen.

In den Augen des LG konnte jedoch der bei einer Kollision beim Rückwärtsfahren geltende Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden, dass die Kollision aufgrund einer beiderseitigen Unaufmerksamkeit entstanden sei. Selbst wenn man unterstelle, dass das eine Fahrzeug gestanden habe, sei es nicht mehr aufklärbar gewesen, wann der Stillstand erfolgt sei. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, müsse feststehen, dass das Abbremsen so rechtzeitig erfolgt sei, dass der andere Verkehrsteilnehmer dies hätte erkennen können, um auf die neue Situation zu reagieren. Ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Stillstand und Kollision lege es jedoch nahe, dass das Abbremsen so kurz vor dem Unfall erfolgte, dass der andere Beteiligte nicht mehr reagieren konnte. Die Haftungsteilung sei in einem solchen Fall daher angemessen.

Hinweis: In der Rechtsprechung ist folgender Grundsatz anerkannt: Kollidieren zwei jeweils rückwärts ausparkende Fahrzeuge auf einem Parkplatz, berechtigt allein der Umstand, dass einer der beiden Pkw in einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen war, nicht zur Annahme eines unabwendbaren Ereignisses. Somit tritt die Betriebsgefahr dieses Pkw im Einzelfall nicht schon allein wegen des vorkollisionären Stillstands zurück.
 
 

Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 13.11.2020 – 13 S 27/20

Thema: Verkehrsrecht

Kündigung per Einwurfeinschreiben: Die Vorlage von Einlieferungs- oder Auslieferungsbelegen ist kein Zugangsbeweis

Eine Kündigung per Einschreiben zu versenden, ist stets risikoreich. Und dass das nicht nur für Arbeitgeber, sondern für alle gilt, die ein Vertragsverhältnis kündigen möchten, beweist das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen (ArbG).

Das Arbeitsverhältnis eines Rettungsassistenten sollte durch den Arbeitgeber beendet werden. Er übersandte seinem Angestellten deshalb eine Kündigung per Einwurfeinschreiben. Nun bestand vor dem ArbG Streit darüber, ob die Kündigung überhaupt zugegangen war. Bei der entsprechenden Beantwortung dieser Frage zog der Arbeitgeber den Kürzeren.

Die Kündigung war nach Ansicht der Richter nicht zugegangen und hatte das Arbeitsverhältnis somit auch nicht beendet. Ein voller Beweis des Zugangs des Einwurfeinschreibens konnte durch den Arbeitgeber nicht geführt werden. Denn als Angestellte der Deutschen Post als Aktiengesellschaft können die Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden (mehr) erstellen. Allein durch Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens wird kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet. Der Empfänger einer Sendung kann insbesondere den Nachweis, dass er ein Schreiben nicht erhalten hat, in der Regel nicht führen, weil es sich hierbei um eine „negative Tatsache“ handelt. Zudem gab es keine für das ArbG nachvollziehbaren Gründe, das Risiko des Zugangsnachweises einer Sendung mit der Annahme eines Anscheinsbeweises im Ergebnis auf den Sendungsempfänger zu übertragen, da dieser keinen Einfluss auf die Wahl der Zustellungsart hatte.

Hinweis: Die Versendung eines Kündigungsschreibens durch ein Einwurfeinschreiben ist also nicht so sicher, wie häufig gedacht. Allein durch die Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens kann kein Beweis für den Zugang einer Kündigung geführt werden.

Quelle: ArbG Reutlingen, Urt. v. 19.03.2019 – 7 Ca 89/18

Thema: Arbeitsrecht

Auffahrunfälle auf Autobahnen: Bei unklarem Ablauf mit Spurwechseln kommt es regelmäßig zur Haftungsverteilung

Bei Auffahrunfällen auf einer Autobahn kommt der Anscheinsbeweis dann nicht zur Anwendung, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber nicht aufklärbar ist.

Auf einer Autobahn musste ein Autofahrer verkehrsbedingt abbremsen, woraufhin ihm der dahinter befindliche Transporter auffuhr. Der Fahrer des wiederum dahinter folgenden Fahrzeugs fuhr dann seinerseits auf den Transporter auf und erklärte, dessen Fahrer hätte unmittelbar vor ihm mit einem Abstand von einer Fahrzeuglänge die Spur gewechselt und anschließend sofort gebremst. Nur deshalb sei es zu dem zweiten Auffahrunfall gekommen.

Das Amtsgericht Kiel (AG) hat dem Halter des zweiten auffahrenden Pkw Schadensersatz von 50 % zugesprochen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht zu klären, ob es zu dem zweiten Auffahrunfall deshalb kam, weil der Fahrer des Transporters unmittelbar zuvor die Spur gewechselt hatte, oder ob der Fahrer des ihm folgenden Pkw aus Unachtsamkeit oder aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit aufgefahren war. Neutrale Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben, standen nicht zur Verfügung.

Lässt sich allein nur der Auffahrunfall an sich feststellen, sich aber nicht aufklären, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelt, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des Vorausfahrenden unmittelbar vorausgegangen ist, kommen die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung – zumal wenn sich der Unfall auf einer Bundesautobahn ereignet hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass unklar geblieben ist, ob der Fahrer des nachfolgenden Pkw bereits so lange in einer Spur hinter dem Transporter hergefahren ist, dass sich beide Fahrer auf die vorangegangene Fahrbewegung hätten einstellen können.

Hinweis: Das Urteil des AG entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar spricht gegen denjenigen, der auf den Vorausfahrenden auffährt, der Beweis des ersten Anscheins. Dieser Grundsatz ist aber gerade bei Unfällen auf einer Autobahn nicht anzuwenden, wenn ein vorausgegangener Spurwechsel nicht auszuschließen ist. 
  
 Quelle: AG Kiel, Urteil vom 27.03.2018 – 115 C 444/17

Thema: Verkehrsrecht

Kollision nach Grundstücksausfahrt: Auch nach 15 Metern Fahrt besteht noch ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang

Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfahren möchte, ist verpflichtet, eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen.

Eine Autofahrerin bog von ihrem Grundstück auf eine Hauptstraße ab. Nachdem sie etwa zehn bis 15 m gefahren war, kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das zunächst an ihrem Grundstück vorbeigefahren war, dann jedoch angehalten hatte und zurücksetzte.

 

Nach Auffassung des Landgerichts Flensburg (LG) stehen der Frau, die mit ihrem Pkw das Grundstück verlassen hatte, nur Schadensersatzansprüche von 20 % zu. Sie musste sich eine Mithaftung von 80 % anrechnen lassen. Beim Verlassen ihres Grundstücks hat sie nämlich nicht die höchstmögliche Sorgfalt angewendet und eine Gefährdung des vorfahrtberechtigten, rückwärtsfahrenden Pkw nicht ausgeschlossen. Gegen sie spricht somit der Beweis des ersten Anscheins.

Von einem Anscheinsbeweis ist auszugehen, wenn es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auf die Straße zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt. Einen solchen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sieht das Gericht auch dann, wenn man nach dem Abbiegen schon zehn bis 15 m in Geradeausfahrt gefahren ist. Eine Mithaftung des vorfahrtberechtigten Rückwärtsfahrers hat das Gericht natürlich nicht ausgeschlossen, da er beim Rückwärtsfahren nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte, insbesondere nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren war.

Hinweis: Die Entscheidung des LG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Ähnlich wird entschieden, wenn vom rechten Fahrbahnrand oder vom Parkstreifen in den fließenden Verkehr eingefahren wird. Auch in diesen Fällen gehen die Gerichte selbst dann noch von einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aus, wenn bereits eine Strecke von zehn bis 15 m zurückgelegt wurde.

Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 02.11.2017 – 7 S 21/17

Thema: Verkehrsrecht

Unbewiesene Vorfahrtsverletzung: Bei Zweifeln am Unfallhergang im zähfließenden Verkehr greift die hälftige Haftungsverteilung

Lässt es der vor einer Einmündung herrschende „Stop-and-go“-Verkehr konkret als möglich erscheinen, dass sich der aus einer untergeordneten Straße einbiegende Verkehrsteilnehmer bereits einige Zeit in Schrägstellung auf der bevorrechtigten Straße aufhielt, ist ein etwaiger Anscheinsbeweis zumindest erschüttert.

Innerorts wollte ein Verkehrsteilnehmer, die Vorfahrt zu beachten hatte, aus einer Seitenstraße auf eine Hauptstraße einbiegen. Auf dieser Hauptstraße herrschte Stop-and-go-Verkehr. Der Autofahrer behauptete, er sei mit seinem Fahrzeug schon überwiegend nach rechts auf die Hauptstraße abgebogen und habe dort ca. 30 Sekunden gestanden, als sein Unfallgegner auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Dieser behauptete allerdings, dass das andere Fahrzeug noch in Bewegung war, als er auffuhr.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat hier eine Haftungsverteilung von 50 : 50 vorgenommen. Weder konnte der Abbiegende nachweisen, dass der andere auf sein Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgefahren sei, als er bereits längere Zeit stand, noch konnte der Vorfahrtberechtigte beweisen, dass sich das Fahrzeug seines Unfallgegners noch in Bewegung befand, als es zum Unfall kam. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der auf der Hauptstraße herrschende zähflüssige Verkehr es als möglich erscheinen ließ, dass sich der Abbiegende bereits einige Zeit hinter der Sichtlinie auf der bevorrechtigten Straße aufhielt. Eben deshalb konnte allerdings auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Fahrzeug nicht doch noch in Bewegung befand. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass sich die aus den Lichtbildern ersichtlichen Schäden beider Fahrzeuge bei beiden Unfallversionen erklären lassen. Im Ergebnis war daher eine hälftige Schadenverteilung vorzunehmen.

Hinweis: Grundsätzlich ist es so, dass immer dann, wenn ein Unfallhergang nicht aufklärbar ist, eine Schadenverteilung von 50 : 50 vorgenommen werden muss. Dass das Gericht diesen Grundsätzen gefolgt ist, ist vorliegend nicht gänzlich nachvollziehbar, da der abbiegende Verkehrsteilnehmer zumindest mit einem Teil noch in der untergeordneten Straße stand, insofern sein Abbiegen noch nicht abgeschlossen war, so dass eigentlich von einer Vorfahrtsverletzung auszugehen wäre.

Quelle: OLG Hamburg, Urt. v. 27.05.2016 – 14 U 51/16

  Verkehrsrecht