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Schlagwort: Anspruch

Ortsübliche Kosten: Sozialhilfeträger nicht zu Übernahme von Bestattungskosten für Beerdigung im Ausland verpflichtet

Auch mittellos Verstorbenen soll hierzulande eine angemessene Bestattung gewährleistet werden. Was darunter zu verstehen ist – also welche Kosten damit abgedeckt sind oder eben oberhalb dieses Mindestanspruchs liegen -, musste im folgenden Fall das Sächsische Landessozialgericht (LSG) auf Betreiben der Eltern eines Verstorbenen klären.

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Wenn Bello beißt: Halter kann auch dann haften, wenn ihm selbst kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist

In einigen Bundesländern ist es Pflicht, seinen Hund über eine sogenannte Tierhalterhaftpflichtversicherung versichern zu lassen. Und wenn man sich den folgenden Fall und vor allem auch die Urteilsbegründung des Landgerichts Frankenthal (LG) zu Gemüte führt, leuchtet ein, dass dies Tierhaltern im gesamten Bundesgebiet dringend zu empfehlen ist. Denn es zeigt sich, dass Halter auch dann haften müssen, wenn ihnen selbst kein konkreter Vorwurf gemacht werden kann.

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Elternzeit endet automatisch: Besonderer Kündigungsschutz endet nach Trennung und Verbleib der Kinder beim Partner

Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.

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Keine Herausgabe vor Scheidung: Anspruch zum Gebrauch des Familienwagens ist in der Trennungszeit auch ohne Fahrzeugbrief einlösbar

Wer was bekommt, ist in Trennungsfällen eine der heiklen Fragen, die oftmals erst durch die Gerichte zu beantworten sind. Ein hierbei heißbegehrter Haushaltsgegenstand ist das geliebte Familienauto. Und um genau dieses ging es einer Frau innerhalb der Trennungszeit – ein Fall für das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Die Frau behielt ihr Fahrzeug in ihrem Besitz, verfügte auch über den Fahrzeugschein, nicht aber den Fahrzeugbrief. Diesen hatte der Mann in seinem Besitz, und die Frau verlangte von ihm dessen Herausgabe. Doch diesem Antrag entsprach das OLG nicht.

Das Familienfahrzeug ist – unabhängig von der Frage, wem es gehört und/oder wer der Halter ist – nicht einfach ein Vermögens-, sondern im Familienrecht gleichzeitig auch ein Haushaltsgegenstand. In der Trennungszeit – also in der Zeit von Trennung bis Scheidung – hat jener Anspruch darauf, der ihn zur Führung des Haushalts benötigt. Dieser Anspruch ist in der Trennungszeit jedoch lediglich ein Anspruch zum Gebrauch, mehr auch nicht. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs ist neben dem Fahrzeug selbst auch nur der Fahrzeugschein erforderlich, nicht aber der Fahrzeugbrief. Deshalb habe die Frau auch hinzunehmen, dass sie in der Trennungszeit nicht auch über diesen Brief verfüge.

Hinweis: Nach der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf sein Eigentum. Dann hat im vorliegenden Fall der Mann den Fahrzeugbrief auch herauszugeben. Besonderheiten gelten dann lediglich für Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen. Diese sind dem zuzugestehen, der in stärkerem Maße darauf angewiesen ist, wobei der andere dann Anspruch auf eine angemessene Ausgleichsleistung hat. Während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Gegenstände gelten im Zweifel als gemeinsames Eigentum – unabhängig davon, wer diese bezahlt hat.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2020 – 13 UF 114/20

Thema: Familienrecht

Klage auf Annahmeverzugslohn: Arbeitgeber hat Anspruch auf Kenntnis der Stellenangebote von Arbeitsagentur und Jobcenter

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sollten Arbeitnehmer kennen, die gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehen. Denn es zeigt auf, dass selbst nach einer erfolgreichen Klage auf Wiedereinstellung die daraufhin verlangte Lohnzahlung für die Zeit zwischen Kündigung und Wiedereinstellung (Annahmeverzugslohn) nicht ohne Fallstricke ist.

Ein Bauarbeiter hatte mehrere Kündigungen erhalten und musste schließlich wiedereingestellt werden. Für die Zwischenzeit hatte er keine Vergütung erhalten, die er nun aber von seiner Arbeitgeberin verlangte und einklagte. Die Arbeitgeberin verlangte allerdings ihrerseits im Wege einer Widerklage Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter übermittelten Stellenangebote. Bestehe das Arbeitsverhältnis fort, müsse sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient habe und was er hätte verdienen können.

Die Widerklage der Arbeitgeberin war in den Augen des BAG erfolgreich. Sie hatte einen Anspruch auf eine schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Sollte der Bauarbeiter Vermittlungsvorschläge abgelehnt haben, könne ihm folglich auch kein Annahmeverzugslohn mehr zustehen.

Hinweis: Dieses Urteil bedeutet, dass Arbeitnehmer künftig Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters aufbewahren sollten, um sie gegebenenfalls ihrem Arbeitgeber vorlegen zu können. Das ist – wie hier ersichtlich – wichtig, wenn es um die Nachzahlung von Geld geht.

Quelle: BAG, Urt. v. 27.05.2020 – 5 AZR 387/19
Thema: Arbeitsrecht

Räumliche Trennung: Wie lange kann ein Ehegatte vom anderen nach Scheidung die Räumung der Ehewohnung verlangen?

Meist verlässt ein Ehegatte in der einer Scheidung vorausgehenden Trennung die Ehewohnung und zieht aus. Das muss aber nicht zwingend der Fall sein. Zwar setzt jede Scheidung ein Getrenntleben der Ehegatten voraus – das heißt aber nicht, dass die Ehegatten auch räumlich getrennt leben müssen. Das führt jedoch naturgemäß oftmals zu Problemen. Denn so kann es dazu kommen, dass die Ehegatten sogar auch noch nach der Scheidung im selben Haus leben.


Genau dies war die Situation in einem vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) entschiedenen Fall. Die Frau lebte nach der Scheidung mit dem Kind im Erdgeschoss des Hauses, das beiden geschiedenen Ehegatten gehörte, während der Mann im Obergeschoss lebte. In dieses gelangte er nur über eine Treppe im Wohnzimmer des Erdgeschosses. Die geschiedenen Ehegatten verhandelten offenbar erfolglos über die Beendigung dieses Zustands – keiner zog aus. Schließlich machte die Frau geltend, der Mann habe das Haus zu verlassen, und beantragte bei Gericht, dass ihr das Haus für sich und die Tochter zur alleinigen Nutzung zugewiesen werde.

 

Das Amtsgericht sprach der Frau das Haus zu und verpflichtete den Mann, es zu verlassen. Das OLG dagegen hob diese Entscheidung auf. Dabei ging das Gericht nicht auf die Frage ein, ob das Anliegen der Frau in der Sache berechtigt sei. Es lehnte den Antrag der Frau ab, da er zu spät gestellt worden war. Denn: Wenn die Frau einen Anspruch darauf hat, mit der Tochter allein im Haus leben zu können, hat sie nach dem Gesetz auch einen Anspruch darauf, dass dies über einen Mietvertrag zwischen dem Mann und ihr geregelt wird. Der Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags besteht aber nur, wenn er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Ist diese Frist abgelaufen, kann nicht nur kein Mietvertrag mehr verlangt werden – es kann überhaupt nicht mehr die alleinige Überlassung der Ehewohnung geltend gemacht werden. Die Frist war im zur Entscheidung anstehenden Fall abgelaufen.

Hinweis: Leben Ehegatten nach der Scheidung noch im selben Haus, ist dies misslich. Und zu lange zu verhandeln und abzuwarten kann zu empfindlichen Rechtsverlusten führen.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.11.2016 – 2 UF 154/16

Thema: Familienrecht

Vollkasko oder Haftpflicht: Restwert oder Gründe der Verkehrssicherung entscheiden über Abschleppkostenübernahme

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Vollkaskoversicherung keinen Anspruch auf die Erstattung von Abschleppkosten, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt.

Der Lkw der Geschädigten geriet in Brand und wurde hierdurch fast vollständig zerstört. Auf Veranlassung der herbeigerufenen Polizei wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Die hierfür entstanden Kosten von fast 5.300 EUR verlangte die Geschädigte von ihrer Kaskoversicherung ersetzt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jedoch entschieden, dass dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht besteht, da die Versicherung nur solche Aufwendungen übernimmt, die der Versicherungsnehmer für „geboten“ halten darf. Geboten sind dabei solche Maßnahmen, die erfolgversprechend sind und im verhältnismäßigen Aufwand zum angestrebten Erfolg stehen. Im vorliegenden Fall hatte der ausgebrannte Lkw nur noch einen Restwert von 52 EUR. Bei einem völlig zerstörten und ausgebrannten Fahrzeug hätte daher auch einem Laien einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert.

Hinweis: Für Geschädigte ist das Urteil sicherlich nur schwer zu verstehen, da ihnen gemäß der Entscheidung des Gerichts abverlangt wird, vor Ort zu entscheiden, ob ihr ausgebranntes Fahrzeug noch einen Restwert hat oder eben nicht. Da es Versicherungsnehmern meist an Erfahrungssätzen fehlt, dürfte es oftmals nur vom Zufall abhängen, ob die Abschleppkosten von der Vollkaskoversicherung übernommen werden. Stellt sich heraus, dass das ausgebrannte Fahrzeug über keinerlei Restwert mehr verfügt, bleibt Geschädigten nur der Weg, Abschleppkosten mit ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung abzurechnen, da diese zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist – selbst wenn es nicht zu einem Drittschaden gekommen ist. Begründet wird dies damit, dass zur Sicherung des Verkehrs ein Abschleppen des Fahrzeugs regelmäßig veranlasst wird, da es oftmals zu Verschmutzungen der Straße infolge auslaufender Flüssigkeiten kommt.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2015 – 12 U 101/15
Thema: Verkehrsrecht

Gesamtschuldnerausgleich: Beteiligung an der Wohnungsmiete nach der Trennung

Wer zahlt eigentlich die Miete für die Ehewohnung, wenn sich die Ehegatten trennen und einer von beiden auszieht? Erstaunlich selten wird diese Frage in der Praxis thematisiert. Dabei kann sie durchaus von Bedeutung sein.

Es geht um den Fall, in dem beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben, also beide Mieter sind. In dieser Situation hat der Vermieter gegenüber jedem Ehegatten einen Anspruch auf die volle Miete, wenngleich er sie naturgemäß nur jeweils einmal verlangen kann. Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus, nutzt er die Wohnung natürlicherweise nicht mehr. Dennoch ist er weiterhin aus dem Mietvertrag verpflichtet. Ab der Trennung hat deshalb der Ehegatte, der die Miete bezahlt, gegenüber dem anderen einen Anspruch auf eine entsprechende Beteiligung.

Dabei schuldet allerdings nicht einfach jeder die Hälfte der Miete. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte ja ohnehin Miete zahlen müsste – wenn nicht für diese, dann für eine andere Wohnung. Nur der Betrag, der höher ist als das, was der verbleibende Ehegatte ohnehin als Miete zahlen müsste, ist auf die Ehegatten hälftig zu verteilen. Im Übrigen hat im Verhältnis der Ehegatten untereinander der in der Wohnung Verbliebene für die Miete aufzukommen. Wenn also die Ehewohnung monatlich 1.600 EUR Miete kostet und eine angemessene Miete für eine geeignete Wohnung andernorts 1.000 EUR betragen würde, wäre der Differenzbetrag von 600 EUR zwischen den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Zahlt der verbliebene Ehegatte die Miete vollständig, kann er in diesem Fall also Ersatz in Höhe von 300 EUR verlangen.

Hinweis: Mietrechtliche Fragen werden in der Regel von den unmittelbar Betroffenen nicht gesehen. Es ist deshalb wichtig, sich kompetenten Rat einzuholen. Sonst gehen Ansprüche ganz einfach und sehr schnell verloren.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 17.02.2016 – 4 WF 184/15
Thema: Familienrecht

Mindestlohn: Sonderzahlungen dürfen in bestimmten Fällen verrechnet werden

Kann Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn es monatlich über das ganze Jahr ausbezahlt wird?

Eine Arbeitnehmerin erhielt laut Arbeitsvertrag ein Monatsgehalt, Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Im Dezember 2014 schloss die Arbeitgeberin mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen auf das Jahr verteilt. Ab Januar 2015 zahlte die Arbeitgeberin dann jeden Monat neben dem Bruttogehalt von 1.391,36 EUR je ein Zwölftel des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes; insgesamt 1.507,30 EUR brutto. Die Sonderzahlungen wurden also mit dem Mindestlohn verrechnet.

Nun meinte die Arbeitnehmerin, dass ihr die Sonderzahlungen zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto pro Stunde gezahlt werden müssten und nicht so verrechnet werden dürften, damit lediglich der Mindestlohn am Ende herauskäme. Sie war der Ansicht, einen Anspruch auf ein entsprechend höheres Monatsgehalt zu haben.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun als höchste Instanz jedoch, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt aufgrund des Mindestlohngesetzes hat. Werden Sonderzahlungen wie ein 13. Monatsgehalt behandelt, sind sie als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit anzusehen und dürfen in den Mindestlohn einfließen.

Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Ansprüche, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch ist auch erfüllt, wenn vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat eine anteilige Sonderzahlung (wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) gezahlt und somit mit dem Mindestlohn verrechnet wird.

Treten zusätzliche Zahlungen jedoch in unregelmäßiger und nicht verpflichtender Form zum Zweck von beispielsweise Belohnung, Motivation oder als besondere Aufwandsvergütung auf, können diese Sondergratifikationen nicht auf den Mindestlohn aufgerechnet werden.

Hinweis: Nochmals ist deutlich darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren durch den Arbeitgeber nur möglich ist, wenn die Sonderzahlung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsmöglichkeit regelmäßig gezahlt wird.

Quelle: BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16
Thema: Arbeitsrecht

Wegfall des Krankengeldanspruchs

Mit folgendem, häufig auftretenden Problem hatten sich einige Sozialgerichte wie auch das Bundessozialgericht (BSG) in den letzten Jahren zu befassen:


Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt und erhält Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs wird dann irgendwann das Arbeitsverhältnis beendet. Die Krankenversicherung mit Krankengeld läuft in diesem Fall gesetzlich weiter. Der Versicherte reicht bei seiner Krankenkasse jeweils neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Jedoch ergibt sich irgendwann eine Lücke bzw. die erneute Krankmeldung erfolgt erst einen Tag verspätet. Die Krankenkasse hebt die Versicherung mit Krankengeld auf.

Die Rechtslage sieht so aus, dass die gesetzliche Krankenversicherung eines ausgesteuerten Arbeitnehmers solange erhalten bleibt, wie der Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 192 Abs. 1 Ziff. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht wiederum grundsätzlich von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Ziff. 2 SGB V).

Umstritten ist hierbei, ob der Versicherte sein Krankengeld weiter laufend erhalten kann, wenn er sich nicht bereits am letzten Tag der Krankschreibung wieder erneut für den Folgetag krankschreiben lässt. Das Bundessozialgericht (BSG) handhabt dies für Versicherte sehr strikt: Wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beispielsweise für den 23.02.-25.02.2015 ausgestellt ist, muss der Versicherte am 25.02.2015 seinen Arzt erneut aufsuchen und ab dem 26.02.2015 wieder krankschreiben lassen. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Krankengeld. Gleichzeit erlischt auch die nach § 192 SGB V fortgeführte Mitgliedschaft. Der Versicherte ist dann nur noch „bürgerversichert“, wobei allerdings kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht.

Einige Sozialgerichte haben dieser Sichtweise mit guten Argumenten widersprochen, beispielsweise das SG Mainz, das SG Speyer und das SG Trier.

Das SG Detmold (v. 15.10.2014 – S 5 KR 518/12) hat kürzlich allerdings wie das BSG entschieden:

Im Fall fiel der letzte Tag der zuletzt ausgestellten Bescheinigung auf einen Brückentag. Wider Erwarten war die Praxis der Ärztin an diesem Freitag nicht geöffnet, so dass sich der Betroffene erst am darauffolgenden Montag bei seiner Ärztin vorstellte, um erneut die Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigen zu lassen. Daraufhin stellte die beklagte Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein. Das SG Detmold gab der Krankenkasse Recht. Eine Lücke in der Bescheinigung von AU könne zum Wegfall des Krankengeldanspruchs führen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Arzt im Rahmen seiner (schriftlichen) Prognoseentscheidung davon ausgehe, dass die AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.

In solchen Fällen ist daher dringend auf eine rechtzeitige erneute AU-Bescheinigung zu achten. Sofern die Krankenkasse die Versicherung mit Krankengeld aufhebt, sollte gegen den Bescheid jedenfalls Widerspruch eingelegt werden. Gerne vertreten wir Betroffene im Widerspruchsverfahren sowie auch im Klageverfahren. Mit den richtigen Argumenten kann u.U. eine für Betroffene günstigere Entscheidung herbeigeführt werden. Welcher Sichtweise sich das unter anderem für Wuppertal zuständige Sozialgericht Düsseldorf anschließt, ist noch offen, da bislang keine Entscheidung des SG Düsseldorf zu dieser Frage veröffentlich ist.

Autor: Matthias Juhre, Rechtsanwalt für Sozialrecht in Wuppertal

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