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Schlagwort: Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit)
  • sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Besonders wichtig ist das Merkmal der Verfügbarkeit. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf
  • Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann
  • bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
  • bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Eine Sonderregelung gilt für Personen, die erwerbsgemindert sind, jedoch noch im Rentenverfahren stehen und die Rente noch nicht bewilligt ist. § 145 SGB III gibt diesen sog. Nahtlosigkeitsfällen einen vorübergehend weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nämlich auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht ausüben kann, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur Rentenbewilligung wird zunächst weiter Arbeitslosengeld gewährt.

Ein weiterer Sonderfall der Verfügbarkeit gilt unter anderem bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte. Für diese wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können und damit dem Arbeitsmarkt nicht im obigen Sinne zur Verfügung stehen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. In dem Fall kann Arbeitslosengeld gewährt werden.

Fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Bezugsdauer beträgt in der Regel zwischen sechs und höchstens 24 Monaten.

Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose mit Kind oder Ehegatten/Lebenspartner mit Kind 67 % (erhöhter Leistungssatz), für alle übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz).

Der Satz wird nach dem Bemessungsentgelt berechnet. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum (ein Jahr) erzielt hat.

Minderung und Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 € in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch z.B. auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld zuerkannt ist. Ebenso ruht der Anspruch bei Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Ruhen bei Sperrzeit

Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.

Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

  • der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
  • die arbeitsuchend gemeldete oder arbeitslose Person eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung)
  • der Arbeitslose die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen)
  • der Arbeitslose sich weigert, an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme)
  • der Arbeitslose die Teilnahme an einer solchen Maßnahme abbricht oder durch maßnahmenwidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme)
  • der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis)
  • der Arbeitslose der Meldepflicht bzgl. Ende des Arbeitsverhältnisses (spätestens drei Monate vor Beendigung) nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Die Sperrzeiten betragen:

  • bei Arbeitsaufgabe: 12 Wochen
  • bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme: bei erstmaligem Verstoß 3 Wochen, beim zweiten Verstoß 6 Wochen, in den übrigen Fällen 12 Wochen
  • bei unzureichenden Eigenbemühungen: 2 Wochen
  • bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung: 1 Woche.

Keine Sperrzeit tritt ein, wenn ein wichtiger Grund vorlag. Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen.

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe verkürzt sich

  • auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
  • auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von 12 Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Bereich der Arbeitslosenversicherung ist geprägt durch eine Massenverwaltung, deren Entscheidungen häufig fehlerhaft sind. Insofern kann die nähere Prüfung einer Verwaltungsentscheidung durch einen Rechtsanwalt durchaus lohnenswert sein. Wenden Sie sich daher an unsere Kanzlei, wenn Ihnen Leistungen abgelehnt oder gekürzt werden oder die Bundesagentur für Arbeit sich beispielsweise mit Rückforderungen an Sie wendet.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

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