Arbeitsunfall in der Reha: Auch bei Sonntagsspaziergängen kann die Berufsgenossenschaft im Schadensfall haften
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist wichtig und richtig. Einen wesentlichen Bestandteil für diesen Schutz bildet die gesetzliche Unfallversicherung, deren Umfang das ein oder andere Mal verwundert – so wie im folgenden Fall.
Ein Mann befand sich mit dem Ziel der Gewichtsreduktion in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Dort wurde er während eines Sonntagsspaziergangs von einem Auto angefahren. Da er der Ansicht war, dass der Unfall als Arbeitsunfall eingestuft werden müsse, verlangte er entsprechende Entschädigungszahlungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, da der Mann zwar grundsätzlich zum versicherten Personenkreis gehöre, es sich jedoch um eine nicht versicherte Tätigkeit gehandelt habe. Die Ärzte hätten dem Mann im Zuge der Therapie zwar Bewegung empfohlen; Spaziergänge – und als einen solchen bezeichnete der Mann seine Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt – seien jedoch für den Sonntag nicht explizit angeraten gewesen. Daher bestand die Genossenschaft darauf, dass sich der Mann zum Unfallzeitpunkt bei einer eigenwirtschaftlichen, unversicherten Tätigkeit befunden und sich der Unfall sich nicht auf explizite mit dem Klinikaufenthalt verbundene Gefahrenmomente bezogen habe. In solchen Fällen sei daher die Krankenkasse zuständig. Dagegen klagte der Mann.
Das Sozialgericht stufte den Unfall tatsächlich als Arbeitsunfall ein. Es bestand ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Rehabilitationsmaßnahme. Dabei war es für die Richter irrelevant, dass der Sonntagsspaziergang nicht ärztlich angeordnet worden war. Denn bei diesem Spaziergang handelte es sich um eine objektiv kurgerechte bzw. nicht kurschädliche Tätigkeit, die in der Vergangenheit auch schon das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung als Prämisse für derartige Fallkonstellationen vorgegeben hat.
Hinweis: Ein Verkehrsunfall beim Spazierengehen kann also einen Arbeitsunfall darstellen. Dann sollte allerdings der Unfallversicherungsträger davon auch schnellstmöglich Kenntnis erlangen. Und nicht jeder kommt automatisch darauf, einen Unfall beim Spaziergang als Arbeitsunfall einzustufen.
Quelle: SozG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2017 – S 6 U 545/14
Thema: Sonstiges