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Schlagwort: Arbeitsbereitschaft

Dauernachtwache im Altenheim: Bei geringerer Belastung durch Arbeitsbereitschaft sind 20 % Zuschlag angemessen

Die Frage der Zuschläge für Nachtarbeit in Altenheimen ist seit langem umstritten. Auch in dem folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) ging es darum, ob der gewährte Zuschlag legitim oder – so die Klägerin – zu niedrig veranschlagt war.

Hierbei ging es um eine Arbeitnehmerin, die in einem Altersheim als Altenpflegerin arbeitete. Sie wurde in einer Dauernachtwache zwischen 20 und 6 Uhr eingesetzt. Dafür bekam sie einen Nachtzuschlag von 20 %. Sie war aber der Meinung, dass ihr eine Erhöhung des Nachtzuschlags auf insgesamt 30 % zustünde.

Zunächst einmal steht der Frau tatsächlich lediglich ein Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG von 20 % zu. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 ArbZG für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren. Ein Zuschlag von 25 % stellt einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit dar. Nur bei Dauernachtarbeit ist regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % als angemessen anzusehen. Aber: Es kann dann ein geringerer Ausgleich legitim sein, sobald die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich geringer ist, weil zum Beispiel in dieser Zeit Arbeitsbereitschaft anfällt.

Die Anwendung dieser Grundsätze führte das LAG zu dem Ergebnis, dass für die Tätigkeit der Altenpflegerin ein Zuschlag für deren Nachtarbeit von 20 % angemessen war. Dieser Prozentsatz setzt sich aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 % und einer Erhöhung von weiteren 5 % für den Umstand der Dauernachtwache zusammen.

Hinweis: Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuschläge – es sei denn, Entsprechendes steht in einem Arbeits- oder Tarifvertrag. Eine Ausnahme davon ist die Nachtarbeit. Dafür hat der Arbeitgeber Zuschläge zu zahlen.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.01.2019 – 9 Sa 57/18

Thema: Arbeitsrecht

Kontrollierender Signalton: Berliner Taxifahrer muss seine Arbeitsbereitschaft nicht im Dreiminutentakt bestätigen

Die Arbeitnehmerüberwachung nimmt immer krassere Formen an. Dass sie nicht zulässig sein muss und sich erfolgreich dagegen gewehrt werden kann, zeigt dieser Fall.

 

 

Den „Droschkenkutschern“ der Hauptstadt sagt man im Allgemeinen eine raue Schnauze mit Herz nach. Dass diese Wesenszüge nicht auf deren Vorgesetzten zutreffen müssen, zeigte das Taxameter eines Arbeitnehmers, das nach einer Standzeit von drei Minuten ein Signal von sich gab. Der Fahrer hatte nach Ertönen dieses Tons zehn Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückte er die Taste innerhalb dieser Frist, wurde seine Standzeit als Arbeitszeit erfasst – drückte er die Taste nicht, wurde die Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pause gewertet. Der Arbeitnehmer klagte jedoch auf Zahlung seiner Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für die Standzeit – mit Erfolg.

Der Taxifahrer hatte einen Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für die Standzeiten, allerdings abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten. Standzeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Auftrag zu übernehmen, gelten als Arbeitsbereitschaft oder zumindest als Bereitschaftsdienst und sind daher mindestlohnpflichtig. Außerdem verstieß die Signaltaste gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Hinweis: Ein Taxifahrer muss also nicht alle drei Minuten eine Taste drücken, um seine Arbeitsbereitschaft während einer Standzeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Und das gilt entsprechend natürlich auch für alle anderen Arbeitsplätze.

Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 10.08.2017 – 41 Ca 12115/16

Thema: Arbeitsrecht