Verfassungsbeschwerde abgelehnt: Einsatzverbot von Leiharbeitern als Streikbrecher verletzt keine Arbeitgeberrechte
Schon lange schwelt ein Konflikt über die Frage, ob Leiharbeitnehmer als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Diese Frage ist nun vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden worden.
Eine Arbeitgeberin in der Unterhaltungsindustrie wendete sich gegen das im Jahr 2017 eingeführte Streikbrecherverbot des § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Danach dürfen Leiharbeitnehmer nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, das Verbot schränke sie in der Wahl ihrer Mittel im Arbeitskampf ein und verletzte sie daher in ihrem Recht, einem Arbeitgeberverband anzugehören oder eben auch nicht.
Das BVerfG jedoch nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Arbeitgeber werden durch die Regelung zwar in ihrer Entscheidung beschränkt, Leiharbeitskräfte einzusetzen, um sich gegen Streiks zu wehren. Die Regelung verbietet jedoch nicht den generellen Einsatz von Leiharbeitskräften im Betrieb, sondern nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher. Die damit vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, Leiharbeitnehmern ein angemessenes Arbeitsverhältnis zu gewähren und eine funktionierende Tarifautonomie zu erhalten, sind dabei nämlich von erheblichem Gewicht.
Hinweis: Auch künftig werden Streiks durch die Gewerkschaften geschützt. Dabei sollten Arbeitnehmer aufpassen, dass keine Streikbrecher eingesetzt werden.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 19.06.2020 – 1 BvR 842/17
Thema: | Arbeitsrecht |