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Schlagwort: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Verdacht auf Gefälligkeitsattest: Bei erschüttertem Beweiswert dient Aussage des Arztes der richterlichen Überzeugungsbildung

Manchmal kommt eins aufs andere: Erst bekommt man seinen begehrten Urlaub nicht, und dann wird man auch noch genau in dieser Zeit krank! Glauben Sie nicht? Der Arbeitgeber in diesem Fall auch nicht, weshalb er die Lohnfortzahlung verweigerte. Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) griff bei aller Ungläubigkeit zur Tat und befragte die behandelnde Ärztin als Zeugin, ob es sich nicht vielleicht um ein Gefälligkeitsattest handelte.

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Arbeitsunfähig während Kündigungsfrist: Fehlender Kausalzusammenhang führt zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Es wird stets problematisch, wenn eine Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigungsfrist zusammenfällt. Ob der Arbeitnehmer bei seiner Krankmeldung bereits etwas von seiner Kündigung ahnte, blieb in diesem Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) ebenso unbeachtet wie eine derartige Mutmaßung des Arbeitgebers. Denn der Arbeitnehmer hatte durch sein Timing alles richtig gemacht.

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Urlaub im Hochrisikogebiet: Ist der heimatliche Inzidenzwert bei Rückkehr höher, ist die Entgeltfortzahlung obligatorisch

Reisen während der Corona-Pandemie führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. In diesem Fall stand die Frage im Raum, ob und wann Arbeitgeber ihren erkrankten Arbeitnehmern eine Entgeltfortzahlung schulden, wenn sich Letztere kurz nach ihrer Rückkehr wegen einer Covid-19-Infektion krankmelden. Das Arbeitsgericht Kiel (ArbG) gab hierauf eine schlüssige Antwort.

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Keine Entgeltfortzahlung: Begründete Zweifel bei Krankschreibung bis zum exakten Ende des Arbeitsverhältnisses

Wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet anzweifelt, gilt der sogenannte Beweiswert des ärztlichen Attests als erschüttert. Ob diese Zweifel allerdings ausreichen, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.

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Erhebliche Pflichtverletzung: Fristlose Kündigung nach angedrohter Krankschreibung nur in seltensten Fällen unzulässig

Wer seinem Arbeitgeber droht, begibt sich stets auf sehr dünnes Eis. Das gilt auch für Fälle einer Erkrankung mit Ankündigung. Den folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG) sollte man sich daher nicht als Beispiel nehmen – denn hier ging es für die betreffende Arbeitnehmerin ausnahmsweise gut aus.

Die seit zehn Jahren beschäftigte Frau hatte ihrem Arbeitgeber mit einer Krankschreibung gedroht, nachdem sie sich mit ihm nicht über die Einteilung für die Spätschicht in einer bestimmten Woche einigen konnte. Die Einteilung zur Spätschicht war für sie wegen ihres Kindes und den Öffnungszeiten der Kita problematisch. Zudem gab es innerhalb der Kollegschaft Spannungen, von der die Filialbetreuerin der Angestellten auch wusste. Für die betreffende Woche reichte die Klägerin sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen einer nicht näher bezeichneten depressiven Episode ein. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Frau fristlos, die Angestellte reichte ihrerseits die Eigenkündigung ein. Doch gegen die fristlose Kündigung ihres Arbeitgebers klagte sie – und das mit Erfolg.

Die Drohung, sich krankschreiben zu lassen, falls die Schichteinteilung nicht wie gewünscht erfolge, stelle zwar eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Dennoch war in diesem Fall eine solche Pflichtverletzung nach Ansicht des LAG nicht nachzuweisen, da nicht auszuschließen war, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich aus den in der Krankschreibung genannten gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, in der Spätschicht zu arbeiten.

Hinweis: Dieser Fall wies Eigenheiten auf, auf die man sich allgemeinhin besser nicht stützen sollte. Arbeitnehmer sollten also niemals mit einer Krankschreibung drohen, denn das hat in der Vergangenheit schon zu zahlreichen Kündigungen geführt.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 04.05.2021 – 5 Sa 319/20

Gelber Schein: Verspätete Meldung an die Krankenkasse führt zur Verwirkung des Krankengeldanspruchs

Erkrankt ein Arbeitnehmer, erhält er den sogenannten gelben Schein von seinem Arzt. Dabei ist eine Durchschrift für die Krankenkassen bestimmt, eine weitere für den Arbeitgeber. An beide Adressaten sollte unbedingt die jeweilige Durchschrift des gelben Scheins geschickt werden – denn was passiert, wenn dieses Prozedere nicht eingehalten wird, zeigt der folgende Fall.

Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin begann am 01.06. Am 10.06. erkrankte sie und wurde arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging aber erst am 01.07. bei der Krankenkasse ein. Diese lehnte daraufhin wegen der verspäteten Vorlage die Zahlung von Krankengeld ab. Dagegen klagte die Frau – jedoch vergeblich, da der Krankengeldanspruch für den Zeitraum vom 10.06. bis zum 30.06 ruhte.

Die Krankenkasse musste nicht zahlen, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet versendet worden war. Die gesetzliche Meldepflicht ist wichtig für die Krankenkasse. Sie soll bezwecken, dass die Krankenkasse informiert wird und im Zweifel auch den Gesundheitszustand des Versicherten überprüfen kann.

Hinweis: Mit diesem Urteil wird nochmals vor Augen geführt, was passieren kann, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig an die Krankenkasse gesendet wird. Das kann nämlich zum Verlust des Krankengeldanspruchs führen.

Quelle: SG Detmold, Urt. v. 12.02.2018 – S 3 KR 824/16

Thema: Sonstiges