Krankheitsbedingte Versetzung: Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist hierbei keine formelle Voraussetzung
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) ist vor nahezu jeder Kündigung durchzuführen. Doch wie sieht das bei einer Versetzung aus?
Ein Arbeitnehmer, der seit Jahren in der Nachtschicht beschäftigt war, wurde nach längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten und suchtbedingten Therapiemaßnahmen durch seine Arbeitgeberin in eine Tätigkeit in Wechselschicht versetzt. Das wollte der sich aber nicht gefallen lassen und meinte, dass die Versetzung unwirksam sei. Vor der Versetzung hätte die Arbeitgeberin ein bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchführen müssen. Das Bundesarbeitsgericht teilte seine Auffassung jedoch nicht.
Die Durchführung eines bEM ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung ist. Dies gilt ausdrücklich auch in den Fällen, in denen die Anordnung (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Trotzdem verwies es die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Es musste noch geprüft werden, ob die Arbeitgeberin die Versetzung nach billigem Ermessen durchgeführt hatte.
Hinweis: Das bEM ist für Arbeitgeber zu einer großen Falle geworden. Es ist nicht einfach durchzuführen und vor einer Vielzahl von Personalentscheidungen, insbesondere bei krankheitsbedingten Kündigungen, unerlässlich.
Quelle: BAG, Urt. v. 18.10.2017 – 10 AZR 47/17
Thema: Arbeitsrecht