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Schlagwort: Arbeitsverhältnis

Übergriffiges Verhalten: Sexuelle Belästigung führt auch nach 19-jähriger Betriebszugehörigkeit zur fristlosen Kündigung

Wieder einmal wurde ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer sexuellen Belästigung beendet, die das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) in erster Instanz für glaubwürdig erachtete. Und eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung kann nicht nur strafrechtlich relevant sein – sie erspart dem Arbeitgeber auch, im Vorfeld eine Abmahnung zu erteilen.

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Unternehmerisches Risiko: Arbeitgeber kann im Kündigungsfall keine Vermittlungsprovisionen auf Arbeitnehmer abwälzen

Häufig werden Arbeitnehmer erst durch einen Personalvermittler gefunden. Doch muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die gezahlte Provision für die Vermittlung ersetzen, wenn er kurz nach Abschluss des Arbeitsvertrags kündigt? Die Antwort auf diese Frage kann das Bundesarbeitsgericht (BAG) geben.

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Probezeitkündigung: Fehlende Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt, wenn er zuvor ordnungsgemäß angehört wurde

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit ist unter Beachtung der Kündigungsfristen jederzeit möglich. Insbesondere benötigt der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Jedoch ist stets der Betriebs- oder Personalrat zuvor anzuhören. Dass dessen Weigerung jedoch nicht bedeutet, dass keine Kündigung erfolgen darf, zeigt der folgende Fall des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG).

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Kündigung Schwerbehinderter: Ohne Zustimmung des Integrationsamts drohen Entschädigungsansprüche

Vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist unbedingt das Integrationsamt einzuschalten. Wird künftig eine Kündigung ohne die Beteiligung der Behörde durchgeführt, kann das für den Arbeitgeber teuer werden. Zwar hatte der Kläger im folgenden Fall nicht den erhofften Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zu verbuchen – das allerdings lag vielmehr an seiner Nachlässigkeit als an der geltenden Rechtslage.

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Elternzeit endet automatisch: Besonderer Kündigungsschutz endet nach Trennung und Verbleib der Kinder beim Partner

Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.

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Arbeitgeber muss nachzahlen: Weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit ist keine freie Mitarbeit

Ein wirklich freier Mitarbeiter bekommt natürlich keine Extras wie Urlaub, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Weihnachtsgeld. Schwierig wird es, wenn der ursprünglich freie Mitarbeiter tatsächlich ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist. Sonst kommt es zu Gerichtsfällen wie diesem, der vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) landete.

Ein Unternehmen, das die Reparatur und Wartung von Kompressoren anbot, suchte mit einer schriftlichen Stellenausschreibung nach einem „Mechaniker (m/w/d)“. Daraufhin meldete sich ein Interessent, mit dem das Unternehmen eine Zusammenarbeit vereinbarte. Er war von Anfang der Zusammenarbeit an in das Unternehmen eingegliedert und weisungsabhängig. Trotzdem hatte er ein eigenes Unternehmen angemeldet und stellte seine Leistungen in Rechnung. Den Abschluss eines Arbeitsvertrags hatte der Mechaniker abgelehnt. Schließlich wurde der Mechaniker krank und schickte seinem vermeintlichen Arbeitgeber den gelben Schein – also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Unternehmen reagierte darauf mit einem Schreiben und erklärte die Zusammenarbeit vorerst für erledigt. Außerdem wurde ein vermeintliches Arbeitsverhältnis vorsorglich gekündigt. Dagegen klagte der Mechaniker und verlangte außerdem Geld.

Zwar hielt das LAG die ordentliche Kündigung für wirksam, urteilte aber gleichzeitig, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Aus der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses hatte sich ergeben, dass der Mechaniker weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verrichtet hatte. Nun muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und eine Urlaubsabgeltung zahlen.

Hinweis: Arbeitgeber sollten sich bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter ganz sicher sein, ob diese tatsächlich unabhängig sind. Stellt sich später heraus, dass es sich tatsächlich um abhängig Beschäftigte gehandelt hatte, kann es richtig teuer werden.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.03.2021 – 17 Sa 45/20

Thema: Arbeitsrecht

Rücktrittsverpflichtung vonnöten: Ein Aufhebungsvertrag führt nicht ohne weiteres zum Ende des Betriebsratsamts

Warum ein Betriebsratsmitglied, das einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag sein Arbeitsverhältnis beendet, deshalb nicht sein Betriebsratsamt sofort verliert, beantwortet im folgenden Fall das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG).

Ein Arbeitgeber hatte mit einem Mitglied des Betriebsrats einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 geschlossen. In diesem Aufhebungsvertrag war eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers vereinbart worden. Trotzdem nahm der Arbeitnehmer weiterhin an den Betriebsratssitzungen teil. Der Arbeitgeber meinte nun, durch die unwiderrufliche Freistellung habe der Arbeitnehmer auch sein Betriebsratsamt verloren. Als dann der Arbeitnehmer feststellte, dass seine Zugangskarte zu den Betriebsräumen gesperrt worden war, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung – zu Recht.

Nach Auffassung der LAG-Richter gehörte der Mann durchaus noch dem Betriebsrat an. Insbesondere die Freistellung bis Ende des Jahres 2021 führe nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat. Eine entsprechende Rücktrittsverpflichtung hätten die Parteien im Aufhebungsvertrag schließen können – aber genau das hatten sie eben nicht getan.

Hinweis: Liegt also zwischen dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein langer Zeitraum, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser kurzfristig vom Betriebsratsamt zurücktritt.

Quelle: Hessisches LAG, Beschl. v. 21.12.2020 – 16 TaBVGa 189/20

Thema: Arbeitsrecht

Feiertage zählen: Zweiwochenregel schreibt nicht vor, dass der Urlaub nur aus genommenen Urlaubstagen bestehen muss

Jedem Arbeitnehmer muss es pro Kalenderjahr vergönnt sein, mindestens zwei Wochen am Stück Urlaub zu haben. Ob sich diese zwei Wochen aus genommenen Urlaubstagen zusammensetzen müssen oder ob bei geschickter Urlaubsnahme dieser vorgeschriebene Zeitraum auch gilt, wenn Feiertage die Summe genommener Urlaubstage reduzieren, musste hier das Arbeitsgericht Koblenz (ArbG) beantworten.

Arbeitnehmer haben das Recht, mindestens einmal im Jahr zwölf Werktage oder zwei Wochen am Stück Urlaub zu bekommen. Das entspricht bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstagen. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Urlaub um den 03.10. (einem gesetzlichen Feiertag) so gelegt, dass sie zwar zwei Wochen am Stück im Betrieb fehlte, aber rechnerisch dabei nur auf lediglich neun Urlaubstage kam, bei denen es sich um die höchste Anzahl ihrer genommenen Urlaubstage handelte. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, ging der Streit richtig los. Die Frau verlangte unter anderem die Abgeltung von zehn Urlaubstagen, weil ihr zweiwöchiger Urlaubsanspruch nach der „Zweiwochenregel“ nicht erfüllt gewesen sein soll.

Das ArbG war jedoch der Auffassung, dass der Arbeitgeber nichts zu bezahlen habe. Denn die Arbeitnehmerin konnte die Zeit vom 30.09. bis zum 11.10. durchgängig zu ihrer Erholung nutzen – und darauf kommt es dem Gesetzgeber an.

Hinweis: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten zudem daran denken, dass Urlaub am Jahresende nur dann verfällt, wenn sie ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verfalls hingewiesen haben. So will es die Rechtsprechung.

Quelle: ArbG Koblenz, Urt. v. 14.10.2020 – 7 Ca 1140/20

 Thema: Arbeitsrecht