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Schlagwort: Arbeitszeitkonto

Klage gegen Betriebsvereinbarung: Ein Feststellungsbegehren setzt ein klares Feststellungsinteresse voraus

Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat.

Der Betriebsrat, der in diesem Fall nur aus einer Person bestand, hatte eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit mit Regelungen zum Arbeitszeitkonto und Überstunden abgeschlossen. Dann schied eben jenes einzige Betriebsratsmitglied aus dem Arbeitsverhältnis aus. Einige verbliebene Arbeitnehmer meinten nun, die Betriebsvereinbarung würde deshalb auf ihre Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden, und wollten das vom Bundesarbeitsgericht festgestellt erhalten. Das war aber so nicht möglich.

Für das Feststellungsbegehren ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich. Das liegt aber nicht vor, wenn die begehrte Feststellung zu keiner Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Streits führen kann. Und durch eine Feststellung wäre hier eben keine endgültige Streitlösung erzielt worden. Denn die Betriebsvereinbarung war mit Wegfall des „kompletten“ Betriebsrats bereits gegenstandslos geworden. Die Arbeitgeberin konnte daher nun von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen. Daher bliebe bei einer gerichtlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren ungeklärt, in welchem zeitlichen Umfang die Arbeitgeberin Arbeit zuweisen darf oder muss und wann die Mehrarbeitsvergütung fällig ist. Einzelne weitere Klagen von Arbeitnehmern würden mit einer Feststellung daher nicht vermieden.

Hinweis: Eine Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass eine bestimmte Betriebsvereinbarung auf ein Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, ist also unzulässig.

Quelle: BAG, Urt. v. 20.02.2018 – 1 AZR 361/16

Thema: Arbeitsrecht

Beharrlicher Minusstundenbestand: Besserungsrenitenten Arbeitnehmern droht die außerordentliche fristlose Kündigung

Ein interessantes Urteil für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die ein Arbeitszeitkonto führen.

Zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber gab es erhebliche Schwierigkeiten, die auch bereits zu einer Vielzahl von Abmahnungen geführt hatten. Nun tat sich ein neues Problem auf: Nach einer geltenden Dienstvereinbarung durfte der Arbeitnehmer maximal 20 Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto aufweisen. Diese Grenze überschritt er jedoch um ein Vielfaches. Es gab mehrere Gespräche wegen der Überschreitungen und auch eine Vereinbarung – die Minusstunden abzubauen, interessierte den jedoch Arbeitnehmer wenig. Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

 

Gegen die Kündigung zog der Arbeitnehmer vor Gericht – und verlor. Dem Gericht zufolge hatte er seine Arbeitsleistung nicht erbracht und seine Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Selbst eine Abmahnung war hier nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer hatte bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er sich von Abmahnungen nicht positiv beeinflussen lässt.

Hinweis: Macht ein Arbeitnehmer in beharrlicher und schwerwiegender Weise permanent Minusstunden, kann eine fristlose Kündigung also gerechtfertigt sein. Arbeitnehmer sollten also aufpassen.

Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 02.11.2016 – 5 Sa 19/16

  Arbeitsrecht

Freistellung: Freizeitausgleich ist auch bei Krankheit anrechenbar

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses werden Arbeitnehmer häufig freigestellt – unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden. Ob das überhaupt so einfach möglich ist, klärt dieser Fall.

Im entschiedenen Fall war einem Industriemechaniker gekündigt worden. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitgeber im Fall der Kündigung berechtigt ist, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung freizustellen. Genau so wurde auch verfahren, die Freistellung erfolgte zudem unter Anrechnung der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto und der noch bestehenden Urlaubstage. Während der Freistellung erkrankte der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber kürzte dennoch sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um 66,75 Stunden. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und meinte, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt gewesen, das Guthaben abzubauen. Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Die Freistellung war mit dem Ziel erfolgt, dass der Mitarbeiter seine Überstunden abbaut. Sie war wirksam und das Ziel legitim. Die Erkrankung während der Freistellungsphase hat damit keine Auswirkungen auf die Anrechnung der Guthabenstunden.

Hinweis: Wird ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase krank, hat er also keinen Anspruch, angerechnete Stunden wieder gutgeschrieben zu bekommen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.2015 – 5 Sa 342/15
Thema: Arbeitsrecht