Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) hatte sich im folgenden Fall ausführlich damit befasst, was ein Arbeitnehmer vortragen muss, um ein Arbeitszeugnis zu erhalten, das über eine befriedigende Beurteilung hinausgeht. Denn nur auf eine solche haben Arbeitnehmer einen generellen Anspruch.
Wenn Arbeitgeber sich über ausgeschiedene Arbeitnehmer ärgern, soll es immer wieder vorkommen, dass sie zum Telefonhörer greifen, um dem neuen Chef Informationen zukommen zu lassen, die über die Inhalte des Arbeitszeugnisses hinausgehen. Dass jedoch ein – unter Umständen durchaus berechtigtes – Interesse an einer kollegialen Warnung ohne vorherige ordnungsgemäße Abmahnungen eine sehr schlechte Idee ist, zeigt das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG).
Es gibt Arbeitgeber, die partout nicht bereit sind, ein ordnungsgemäßes Zeugnis auszustellen.
Obwohl sich der Arbeitgeber dieses Falls bereits in einem Gerichtsverfahren zu einer Zeugniserteilung verpflichtet hatte, sorgte er weiterhin für Ärger. Denn er unterschrieb das Zeugnis auf eine sehr ungewöhnliche Art: Die Unterschrift war in einem Winkel von ca. 30° von links oben nach rechts unten gesetzt worden. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes – und das verhängte das Gericht auch. Es ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Und hier hatte der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt. Die Unterschrift unter ein Zeugnis muss so erfolgen, wie der Unterzeichnende gewöhnlich unterschreibt. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit.
Hinweis: Selbstverständlich können sich Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Arbeitnehmern über ein Zeugnis streiten – wirtschaftlich sinnvoll ist dies jedoch in keinem Fall.
Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 27.07.2016 – 4 Ta 118/16 zum Thema: Arbeitsrecht
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