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Schlagwort: ArbG Gießen

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Arbeitgeber muss impfunwilliges Pflegepersonal nach Freistellung nicht bezahlen

In vielen Betrieben – insbesondere in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen – wurde während der Pandemie die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Arbeitnehmer, die ungeimpft waren, durften demnach nicht mehr beschäftigt werden. Ob entsprechend freigestellte Mitarbeiter dennoch einen Anspruch auf Vergütung hatten, musste im Folgenden das Arbeitsgericht Gießen (ArbG) entscheiden.

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Berechtigte Entschädigungsansprüche: Das Fingieren von Kündigungsgründen kommt Arbeitgebern teuer zu stehen

Neben Mobbing greift auch das sogenannte Bossing – Mobbing durch Vorgesetzte – am Arbeitsplatz immer weiter um sich. Wenn aber Arbeitgeber bewusst versuchen, Mitarbeiter mit unlauteren Methoden loszuwerden, kann dies laut Urteil des Arbeitsgerichts Gießen (ArbG) richtig teuer werden.

Das Arbeitsverhältnis mit einer ehemaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden war beendet. Nun klagte sie aber noch gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater. Ein Detektiv war von der Arbeitgeberin als Lockspitzel eingeschleust worden, um die Betriebsratsmitglieder in Verruf zu bringen und Kündigungsgründe zu provozieren. Der Detektiv bestätigte dann auch tatsächlich den Vorwurf, dass der Arbeitnehmerin ein Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben werden sollte, um ihre fristlose Kündigung durchzubekommen. Dazu habe auch gehört, dass die Betriebsratsvorsitzende von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Die Arbeitgeberin war auf Rat ihres Rechtsberaters so vorgegangen.

Schließlich kam es, wie es kommen musste: Sowohl die Arbeitgeberin als auch deren Rechtsberater wurden von den Richtern des ArbG zur Zahlung von insgesamt 20.000 EUR wegen einer erheblichen Persönlichkeitsverletzung verurteilt.

Hinweis: Wenn Arbeitgeber einen Detektiv als Lockspitzel in ihr Unternehmen einschleusen, um ein Betriebsratsmitglied loszuwerden, kann das nicht nur zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten. Auch die Möglichkeit, ein Bußgeld zu kassieren oder gar wegen einer Straftat belangt zu werden, sind hierbei nicht augeschlossen.

Quelle: ArbG Gießen, Urt. v. 10.05.2019 – 3 Ca 433/17

Thema: Arbeitsrecht

Rückzahlungsvereinbarung: Vorsicht bei arbeitgeberfinanzierten Bildungsmaßnahmen

Immer mehr Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter auf teure Fortbildungen. Diese Investition möchten sich die Arbeitgeber verständlicherweise erstatten lassen, sobald der Arbeitnehmer kurz nach Beendigung der Fortbildung kündigt. Ganz so einfach ist das jedoch nicht immer.

In dem Fall geht ging es um ein praxisorientiertes duales Studium mit Bachelor-Abschluss. Die Studienbeiträge von 9.000 EUR sollte die Arbeitgeberin zahlen. Während der Studienzeit von sechs Semestern sollten Praxisphasen im Betrieb der Arbeitgeberinnen erfolgen. Die Parteien schlossen vor Beginn des Studiums einen Vertrag mit einer Rückzahlungsklausel. Der Studierende hatte sich darin verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Studienbeiträge sowie 50 % der Vergütung zu erstatten, wenn er ein ihm angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt oder vor Ablauf von drei Jahren das Angestelltenverhältnis aufkündigt. Die maximalen Rückzahlungsverpflichtungen wurden dabei auf 26.280 EUR beschränkt. Als ihm sodann ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums angeboten wurde, schlug er dieses aus und der Arbeitgeber verlangte das Geld. Völlig zu Recht, wie das Arbeitsgericht Gießen feststellte. Denn die Klausel war weder überraschend noch unklar oder unangemessen.

Hinweis: Eine solche Rückzahlungsvereinbarung rechtssicher abzuschließen, ist sicherlich nicht ganz einfach. Hier ist es dem Arbeitgeber gelungen – nun muss der ehemalige Student zahlen.

Quelle: ArbG Gießen, Urt. v. 03.02.2015 – 9 Ca 180/14
Thema: Arbeitsrecht