Streichung aus Personalakte: Die Amtsausübung als Betriebsratsmitglied darf nicht zur Abmahnung führen
Bekanntlich nehmen Mitglieder des Betriebsrats im Betrieb eine besondere Stellung ein. Dass sie beispielsweise auch nicht ohne weiteres abgemahnt werden dürfen, musste auch eine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) lernen.
Ein Betriebsrat forderte die Außendienstmitarbeiter seiner Arbeitgeberin auf, individuellen Arbeitsvorgaben zu widersprechen. Mit einem solchen Widerspruch würden sie dem Betriebsrat helfen, aus seiner Sicht falsch berechnete Prämienansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Arbeitgeberin mahnte daraufhin die Betriebsratsmitglieder ab, da sie die Aufforderung als schwerwiegenden Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit erachtet hatte. Das wiederum wollte sich der Betriebsrat nicht gefallen lassen und klagte.
Das ArbG teilte die Auffassung des Betriebsrats – die Abmahnungen waren aus den Personalakten der Betriebsratsmitglieder zu entfernen. Wenn überhaupt Amtspflichtverletzungen vorlagen, hatten diese jedenfalls nichts mit dem Arbeitsverhältnis der Betriebsratsmitglieder zu tun. Abmahnungen von Betriebsratsmitgliedern dürfen dann nicht in die Personalakte aufgenommen werden, wenn zwar individualrechtliche Sanktionen angedroht werden, jedoch die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Amtspflichten gerügt wird. Außerdem war das ArbG der Auffassung, dass vieles dafür spricht, dass betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern ohnehin stets unzulässig sind. Für eine Amtsenthebung ist eine Abmahnung schließlich dem Gesetz nach gar nicht erforderlich.
Hinweis: Abmahnungen, mit denen der Arbeitgeber die Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern rügt, dürfen nicht in deren Personalakten aufgenommen werden.
Quelle: ArbG Stuttgart, Beschl. v. 30.04.2019 – 4 BV 251/18
Thema: | Arbeitsrecht |