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Schlagwort: Aufklärungspflicht

Schadensersatzanspruch verneint: Landgericht sieht keine Pflichtverletzung eines Anwalts während Vergleichsverhandlungen

Jeder Rechtsanwalt hat verschiedene Aufklärungspflichten gegenüber seinen Mandanten. Diese Pflichten verschärfen sich noch, wenn ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen werden soll. Wenn ein Mandant den Ausführungen des Anwalts nicht folgen kann, ist er seinerseits verpflichtet, nachzuhaken, um seine Entscheidungen auf gesunder Basis zu treffen. Anderenfalls ergeht es ihm wie der Frau im folgenden Fall, den das Landgericht Lübeck (LG) beurteilte.

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Arglist nicht nachweisbar: Keine Anzeichen für akuten Marderbefall beim Hausverkauf

Mängel am Haus sollte der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss mitteilen und auch im notariellen Kaufvertrag festhalten. Wenn dem Verkäufer ein Schaden zum Zeitpunkt des Verkaufs jedoch nicht bekannt ist, soll ihm daraus auch später kein Strick gedreht werden können. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste diese Regelung nun in die Realität übersetzen, bei der es – wie so oft – darum ging, Beweise zu erbringen, die manchmal nur schwerlich zu erbringen sind.

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Bemängelter Wohnungszustand: Wer auf Wohnungsbesichtigung verzichtet, kann sich schwerlich auf arglistige Täuschung berufen

Das Glück, eine passende und bezahlbare Wohnung zu finden, kommt in vielen Regionen Deutschlands mittlerweile einem stattlichen Lottogewinn gleich. Wer sich in einem solchen Glück wähnt, sollte jedoch ruhig Blut bewahren und sichergehen, das zu bekommen, was er sich vorgestellt hat. Denn wer vor lauter Glücksseligkeit – oder auch aufgrund der noch vorhandenen Entfernung – auf eine Besichtigung verzichtet, kann nicht nur enttäuscht werden, sondern im Streitfall schnell den Kürzeren ziehen. So erging es auch den Mietern im folgenden Fall des Landgerichts Lübeck (LG).

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Teurer Sachverständiger: Gutachter mit überdurchschnittlichen Honoraren müssen Besteller darüber vorab aufklären

Sachverständige müssen den Geschädigten bei überdurchschnittlichen Honorarsätzen über das Risiko aufklären, dass die gegnerische Versicherung das Honorar nicht in voller Höhe ersetzen könnte.

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen. Die Rechnung des Sachverständigen lag 60 % über dem ortsüblichen Sachverständigenhonorar. Die gegnerische Haftpflichtversicherung nahm deshalb eine Kürzung des Honorars vor.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfolgte die Kürzung zu Recht. Der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen beauftragt, geht davon aus, dass die gegnerische Versicherung im Rahmen der Einstandspflicht die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ohne Abzüge übernimmt. Dem Besteller eines Gutachtens ist grundsätzlich nicht bekannt, dass er bei Sachverständigenkosten Gefahr läuft, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Demgegenüber weiß jedoch der Sachverständige, dass die gegnerische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei überdurchschnittlichen Honoraren regelmäßig Abzüge vornimmt. Daraus ergibt sich ein Informationsgefälle, das nur dadurch zu beheben ist, dass die Sachverständigen, die ihre Leistung zu überdurchschnittlichen Honoraren anbieten, den (unwissenden) Besteller aufklären. Eine solche Aufklärungspflicht darf auch nicht mit dem Hinweis auf fehlende Kenntnis der Ortsüblichkeit der Honorare abgelehnt werden. Für die Beurteilung finden sich unterschiedliche Listen (DEKRA, TÜV, Sachverständigenverfahren), die zur Beurteilung herangezogen werden können, wobei hier nicht auf einzelne Positionen abgestellt werden darf, sondern eine bestimmte Bandbreite zu beurteilen ist.

Hinweis: Mit seiner Entscheidung weitet der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht bei Mietwagenvermittlungen auch auf Sachverständige aus. Liegt eine überhöhte Abrechnung des Sachverständigen vor, hat der Geschädigte entweder einen Freistellungsanspruch oder aber einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der überhöhten Kosten.
 
 
 

Quelle: BGH, Urt. v. 01.06.2017 – VII ZR 95/16

zum Thema: Verkehrsrecht

Aufklärungsobliegenheit: Kein Kaskoschutzanspruch nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Entfernt sich der Versicherungsnehmer nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort, verletzt er seine Aufklärungspflicht – mit der Folge, dass der Kaskoversicherer nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Gegen 2:30 Uhr kam der Fahrer eines Pkw von der Fahrbahn ab und prallte mit seinem Fahrzeug gegen die Sandsteinmauer eines Hauses. Gegenüber seinem Kaskoversicherer gab er an, er hätte aufgrund einer die Straße überquerenden Katze das Steuer verrissen. Da er nachts niemanden wecken wollte, habe er sich zu seiner Wohnung begeben und sei am nächsten Morgen zu dem Grundstück zurückgegangen.

Trotz Klingelns habe ihm niemand geöffnet, so dass er einen Zettel im Briefkasten hinterlassen habe. Den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden verlangt er von seiner Kaskoversicherung ersetzt, die dies wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung ablehnte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat dem Kaskoversicherer Recht gegeben. Nach den Allgemeinen Kraftfahrt-Bedingungen ist der Versicherungsnehmer gehalten, nach Eintritt des Versicherungsfalls an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen wurden. Der Pkw-Fahrer wusste, dass er die Sandsteinmauer gestreift und beschädigt hat. Dass er die Unfallstelle nicht verlassen darf, ist zudem jedem Kraftfahrer bekannt. Somit hatte er seine Aufklärungspflicht bereits verletzt, als er in der Nacht den Unfallort verließ. Dass er am nächsten Morgen beim Geschädigten geklingelt hat, ist unerheblich. Denn das Ermöglichen nachträglicher Feststellungen kann nur einen Versicherungsnehmer entlasten, der sich in erlaubter Weise vom Unfallort entfernt hat.

Hinweis: Diese Entscheidung entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Wie das OLG Frankfurt haben zuvor bereits das OLG Stuttgart und das OLG Naumburg entschieden, dass der Versicherungsnehmer bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung begeht.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 02.04.2015 – 14 U 208/14
Thema: Verkehrsrecht