Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung: Bei geschwisterlicher Regelung zur Lebzeit der Erblasser ist steuerrechtlich Vorsicht geboten
Um Streitigkeiten und Aufteilungsschwierigkeiten zu vermeiden, werden häufig Vereinbarungen zwischen den gesetzlichen Erben dahingehend getroffen, dass auf den Pflichtteil gegen eine Abfindung verzichtet wird. Doch Vorsicht: Dabei sind auch die steuerlichen Konsequenzen zu beachten.
Ein Mann verzichtete für den Fall, dass er durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen wird, gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs. Im Gegenzug zahlten ihm die drei Brüder jeweils eine Abfindung von 150.000 EUR. Nun stellte sich die Frage, wie diese Abfindungen zu versteuern sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte in diesem Zusammenhang klar, dass es sich dabei um eine Zuwendung zwischen Geschwistern handelt – und nicht um eine Zuwendung an ein Kind. Somit kommt in Fällen wie diesem die ungünstigere Steuerklasse II zum Tragen, was einen geringeren Freibetrag und einen höheren Steuersatz nach sich zieht als bei Zuwendungen zwischen Eltern und Kind.
Hinweis: Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Dies führt bei einer Abfindung bei Pflichtteilsverzicht, der zwischen Geschwistern noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart wird, meist zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Bevor solche Vereinbarungen geschlossen werden, sollte also sachkundiger Rat eingeholt werden.
Quelle: BFH, Urt. v. 10.05.2017 – II R 25/15
Thema: Erbrecht