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Schlagwort: Auseinandersetzung

Straftat dem Vermieter gegenüber: Todesdrohung führt zu außerordentlicher Kündigung

Ob der folgende Fall damit zusammenhängt, dass der Umgang in Deutschland rauer geworden ist und viele Nerven blank liegen, bleibt dahingestellt. Fakt ist, dass das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern traditionell spannungsgeladen sein kann. Dennoch gibt es Grenzen, die man im Umgang miteinander besser nie überschreiten sollte. Das Urteil des Amtsgerichts Hanau (AG) ist daher nicht überraschend.

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Enterbung trotz Verzeihung: Unwirksamkeit von Pflichtteilsentzug macht Enterbung nicht automatisch unwirksam

Ein Erblasser hat unter gewissen Voraussetzungen das Recht, den Berechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Bringt der Erblasser später zum Ausdruck, dass er die Verfehlung nicht mehr als so schwerwiegend betrachtet, spricht man von einer Verzeihung, die den Pflichtteilsentzug unwirksam macht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung durch Verzeihung auch gleichzeitig zur Unwirksamkeit einer Enterbung führt.

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Vermögensrecht: Wertpapierdepot stellt Besonderheit bei Auseinandersetzung des Vermögens unter Ehegatten dar

Das Grundprinzip scheint einfach: Auf wessen Namen ein Vermögen bei einem Kreditinstitut angelegt bzw. verwaltet wird, dem wird es auch bei der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten zugeschrieben. Dass dies aber nicht zwangsläufig der Fall sein muss, da besonders bei Wertpapierdepots genauer hinzusehen ist, zeigt folgendes Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Führt ein Ehegatte auf seinen Namen bei seiner Bank ein Wertpapierdepot, schließt er einen sogenannten Verwahrungsvertrag mit der Bank ab, die ihm gegenüber auch entsprechend rechnungslegungs- und rechenschaftspflichtig ist. Im hier relevanten Fall lief ein Wertpapierdepot zwar auf den Namen der Frau, doch sämtliche Entscheidungen über die diesbezüglichen Geldanlagen traf ihr Mann. Zahlungen auf das Depot erfolgten allein aus seinen Mitteln, und an ihn leitete die Frau während der intakten Ehe so auch alle Erlöse weiter. Erst als die Ehe in die Krise geriet, entschied sie sich, das Depot aufzulösen und das Guthaben für sich zu vereinnahmen. Dagegen ging der Mann gerichtlich vor. Er machte geltend, die Frau sei als Depotinhaberin lediglich seine Treuhänderin gewesen. Aufgrund des allgemeinen Auftragsrechts habe sie ihm „sein“ Geld, also das Guthaben auf dem Depot, auszuhändigen.

Dieser Ansicht des Mannes schloss sich das OLG auch an. Es komme nämlich nicht ausschließlich darauf an, ob die Frau Depotinhaberin gewesen sei. Das sei lediglich für die Frage entscheidend, mit wem die Bank einen Verwahrungsvertrag geschlossen habe. Dieser sage jedoch nicht aus, wem das Guthaben im Verhältnis der Ehegatten untereinander gebühre.

Hinweis: Gerade bei der Einordnung von Wertpapierdepots bei der Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten gibt es immer wieder Schwierigkeiten. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.02.2020 – 2 UF 140/19

 Thema: Familienrecht

Bei unbegründeter Sorge: Über Reisen als Alltagsangelegenheit entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält

Urlaub in der Heimat ist nicht immer angesagt. Fernreisen bieten im Vergleich dazu nicht nur Abwechslung; sie sind mitunter sogar billiger als ein Aufenthalt im eigenen Land. Nur: Was ist, wenn sich Eltern nicht einig sind?

Wollen gemeinsam lebende Paare gemeinsam mit der Familie Urlaub machen, müssen sie einen Konsens finden. Sobald sie sich jedoch getrennt haben, kann es zu Konflikten kommen. Mit einem solchen hatte sich das Kammergericht Berlin auseinanderzusetzen. Beide Elternteile hatten sich darauf verständigt, dass die zwei Kinder ihre Ferien für einen gewissen Zeitraum beim Kindesvater verbringen sollten und dieser mit ihnen, seiner neuen Frau und deren beiden Kindern auch verreisen sollte. Klar war, dass die Reise in die Nähe von Pattaya in Thailand gehen sollte. Zunächst war die Kindesmutter damit auch einverstanden; sie änderte aber ihre Meinung jedoch, als es in Thailand zu Bombenanschlägen kam – wenngleich diese in ganz anderen weit entfernt liegenden Regionen erfolgt waren. Der Vater teilte die Bedenken der Mutter nicht und wollte die Reise dennoch durchführen.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass Alltagsfragen von dem Elternteil zu klären sind, bei dem sich die Kinder jeweils aufhalten. Nur Fragen von grundlegender Bedeutung müssen von den Eltern gemeinsam entschieden werden. Reisen seien heutzutage eine Alltagsangelegenheit – selbst wenn es sich um weite Auslandsreisen handelt, verbunden mit einem mehrstündigen Flug und einem Aufenthalt in einem dem Kind nicht vertrauten Kulturkreis. Um grundlegende Dinge gehe es erst, wenn die Reise in ein Krisengebiet gehen soll oder für den Zielort Reisewarnungen des Auswärtigen Amts vorliegen. Weder ist das in diesem Fall direkte Reiseziel „Jomtien Beach“ ein Krisengebiet noch liegen für die Region entsprechende Warnungen vor. Deshalb fruchteten die Bedenken der Mutter nicht – und die Reise konnte stattfinden.

Hinweis: Um Streitigkeiten zwischen Eltern über das Reiseziel zu vermeiden, ist es angezeigt, dass die Eltern im Vorfeld miteinander sprechen und sich abstimmen. Sonst erfolgt eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang. 
  
  Quelle: KG, Beschl. v. 02.02.2017 – 13 UF 163/16

  Familienrecht