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Schlagwort: Ausgleichszahlungen

Flugverspätung durch Gepäckverladung: Personalmangel kann außergewöhnlichen Umstand darstellen – muss aber nicht

Nach dem Unionsrecht ist eine Fluggesellschaft nicht verpflichtet, für eine Verspätung Ausgleichszahlungen zu leisten, sobald sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich selbst dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ob der mittlerweile allgegenwärtige Personalmangel dazu gehört, musste nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) klarstellen.

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Onlineveröffentlichung unzureichend: Geänderte Abflugzeiten müssen mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug mitgeteilt werden

Wenn einer eine Reise tut, kann er bekanntlich viel erleben. Der Umstand, dass diese Erlebnisse nicht immer von froher Natur sind, beschert den Gerichten eine Menge Arbeit. Im folgenden Fall war das Amtsgericht Nürnberg (AG) mit einem Problem zwischen Flugreisenden und Fluglinie befasst.

Eine Familie wollte in den Urlaub nach Griechenland reisen und hatte daher eine Flugreise über einen Reiseveranstalter gebucht. Zweieinhalb Monate vor dem Flug beschloss die Fluglinie, den Flug zwar am selben Tag stattfinden zu lassen, ihn aber von 5:00 Uhr morgens auf 18:05 Uhr am frühen Abend zu verlegen. Damit fehlte der Familie letztendlich fast ein kompletter Ferientag, wovon diese allerdings noch nichts wusste. Denn erst weniger als zwei Wochen vor dem Abflug wurde sie von der Fluglinie über diesen Umstand informiert. Daraufhin machte die Familie Ausgleichszahlungen aus der Fluggastrechteverordnung geltend und klagte.

Das AG gab der Familie recht und sprach ihr insgesamt 1.600 EUR zu. Denn eine Fluglinie ist nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten.

Hinweis: Es genügt nach dem Gericht nicht, wenn derartige Informationen über die Flugzeitenänderung nur auf der Homepage der Fluglinie veröffentlicht werden.

Quelle: AG Nürnberg, Urt. v. 23.01.2019 – 19 C 7200/18

Thema: Sonstiges

Info zur Flugannulierung: Luftfahrtunternehmen müssen bei Unterschreiten der 14-tägigen Mitteilungsfrist zahlen

Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte all jene interessieren, deren Flug schlicht und ergreifend gestrichen worden ist.

Ein Niederländer buchte einen Flug für den 14.11. bei einem Online-Reisevermittler. Erst am 04.11. wurde der Niederländer durch eine E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet, dass der Flug durch die Fluggesellschaft annulliert worden war. Nun forderte er eine Entschädigung von 600 EUR und berief sich auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen. Demnach haben Fluggäste vom Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie über eine Annullierung eines Flugs nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden.

 

Das niederländische Gericht legte die Angelegenheit dem EuGH vor. In seinem Urteil wies dieser darauf hin, dass gemäß der Verordnung das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde. Wenn das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet. Außerdem stellte der Gerichtshof klar, dass eine solche Auslegung nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Der niederländische Fluggast wird sein Geld also erhalten.

Hinweis: Immer, wenn es Verspätungen oder sonstige Probleme mit einem Flug gegeben hat, sollte eine Entschädigungszahlung geprüft werden.

Quelle: EuGH, Urt. v. 11.05.2017 – C-302/16

Thema: Sonstiges

Verspätung nach Fliegertausch: Anspruch auf Ausgleich, wenn außergewöhnliche Umstände den Flug nicht direkt betreffen

Wieder einmal gibt es einen neuen Fall wegen einer Flugzeugverspätung.

Es ging um einen Flug von Frankfurt nach Hanoi, der einen Tag verspätet am Zielort eintraf. Grund für die Verspätung: Die Fluggesellschaft hatte sich zuvor für den Ersatz eines Flugzeugs entschieden, das nach mehreren Blitzeinschlägen repariert werden musste. Die Fluggesellschaft setzte dann jedoch das ursprünglich für den Flug von Frankfurt nach Hanoi eingeplante Flugzeug ein. Da keine weitere Ersatzmaschine zur Verfügung stand, fehlte es somit an einem Flugzeug für den Flug nach Hanoi. Zwei Fluggäste klagten daraufhin auf Ausgleichszahlungen – zu Recht.

Das Amtsgericht urteilte, dass bei einer Verspätung grundsätzlich Entschädigungszahlungen anfallen können. Eine Ausnahme für diese Grundsätzlichkeit bilden außergewöhnliche Umstände – wie z.B. Blitzeinschlag. Hier jedoch betrafen die durch Blitzeinschlag entstandenen Schäden nicht das ursprünglich für den Flug vorgesehene Flugzeug, sondern ein ganz anderes. Daher war die Verspätung des Hanoi-Flugs auch nicht auf Blitzeinschläge zurückzuführen, sondern auf die betriebswirtschaftliche Entscheidung zugunsten eines Flugzeugtauschs. Und genau deshalb bestand hier ein Anspruch auf Entschädigung.

Hinweis: Bei einer Flugverspätung von über drei Stunden besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Bei der Höhe der Entschädigung kommt es dabei auf die Länge der Flugstrecke an.

Quelle: AG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.02.2015 – 29 C 3128/14 (21)
Thema: Sonstiges