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Schlagwort: Auskunft

Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Drei differierende Gutachten können laut BGH eine vierte Wertermittlung rechtfertigen

Pflichtteilberechtigte können den Erben gegenüber einen Anspruch auf Wertermittlung der Nachlassgegenstände haben, um sich über die reine Auskunft des Erben hinaus ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstands machen und so das Risiko eines Rechtsstreits über den Pflichtteil beurteilen zu können. Dass dabei viele Köche den Brei zu verderben drohen, ist für den Bundesgerichtshof (BGH) jedoch kein Anlass, es bei berechtigten Zweifeln zu bereits drei bestehenden Gutachten dabei zu belassen.

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Informationsanspruch: Die Rechte in der elterlichen Sorge stoßen nach strafbarem Verhalten an ihre Grenzen

Nach einer Trennung kann jeder Elternteil vom anderen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen – soweit ein berechtigtes Interesse besteht und die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Und genau hier hakte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) im folgenden Fall ein und zeigte dabei die klaren Grenzen dieses Informationsrechts auf.

Der Kindesvater machte den Informationsanspruch der Mutter gegenüber geltend, bei der das gemeinsame Kind lebt. Die Mutter jedoch erteilte ihm keine Auskunft. Der Grund: Der Vater hatte dem Kind im Säuglingsalter mehrfach Mund und Nase bis zur Atemnot und sogar zum Herzstillstand zugehalten, um sich dann danach als „Retter“ aufzuspielen. Folge für ihn war eine strafrechtliche Verurteilung zu zwei Jahren und neun Monaten und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Das OLG sprach der Mutter daher auch das Recht zu, Informationen zurückzuhalten. Zum Schutz des Kindes sei es richtig, wenn der Vater nichts erfahre. Das Kind solle weiterhin seine Therapien durchlaufen und dann eines Tages – wenn es dazu in der Lage sei – selbst entscheiden, ob und welche Informationen es dem Vater zukommen lasse.

Hinweis: Es ist nicht immer einfach, der im allgemeinen bestehenden Informationspflicht nachzukommen. Sie zu sehr einzufordern, kann auch durchaus als Schikane angesehen werden, zu wenig mitzuteilen als mangelnde Erfüllung. Das richtige Maß ist anhand der konkreten Einzelfallsituation zu finden und zu bestimmen, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Hilfe.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.08.2019 – 8 WF 170/18

Thema: Familienrecht

Schenkung bei Verheirateten: Besonderheiten der ehelichen Gemeinschaft rechtfertigen Ungleichbehandlung bei Zehnjahresfrist

Ein Pflichtteilsberechtigter kann bei einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten ergänzend den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dabei werden jedoch nur Schenkungen berücksichtigt, die maximal zehn Jahre zurückliegen. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt diese Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe. So müssen bei miteinander Verheirateten alle Schenkungen berücksichtigt werden – ganz egal, wie lange sie auch zurückliegen. Eine hiervon betroffene Witwe hielt dies für verfassungswidrig und zog vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).


Ein Mann hatte seiner Frau mehr als zehn Jahre vor seinem Tod ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück geschenkt. Nach seinem Tod verlangte dessen Sohn aus erster Ehe Auskunft über den Wert des Grundstücks, um mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Die Frau weigerte sich jedoch und legte Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG musste ihr jedoch widersprechen.

Die Norm ist nach Auffassung der Richter durchaus nicht verfassungswidrig und muss daher angewendet werden. Die ehetypische wirtschaftliche Verflechtung und die aus der Ehe resultierenden gegenseitigen Ansprüche rechtfertigen eine solche Ungleichbehandlung der Schenkungen. So kann der schenkende Ehegatte den Gegenstand typischerweise weiterhin nutzen, was bei einer Schenkung an andere nicht der Fall ist. Die Witwe musste daher Auskunft erteilen und den Pflichtteil gegebenenfalls entsprechend erhöhen.

Hinweis: Schenkungen zu Lebzeiten werden häufig eingesetzt, um den Nachlass noch zu Lebzeiten zu regeln oder um Steuern zu sparen und Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Bei Schenkungen unter Ehegatten kann die letzte Wirkung jedoch nicht erzielt werden, da Schenkungen bis zur Auflösung einer Ehe voll angerechnet werden. Daher empfiehlt es sich, hier fachkundigen Rat einzuholen, um geeignetere Regelungen zu finden.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14

Thema: Erbrecht

Wertermittlung beim Pflichtteil: Wird der Anspruch nicht gesondert innerhalb von drei Jahren geltend gemacht, verjährt er

Zur effektiven Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs haben Betroffene Ansprüche wie etwa den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch. Dabei ist zu beachten, dass auch diese Ansprüche nach drei Jahren verjähren.

Eine Klägerin erhob 2012 eine sogenannte Stufenklage, in der sie zunächst Auskunft über den Nachlass und dann Zahlung des Pflichtteils auf Basis dieser Auskunft verlangte. Im Jahr 2015 stellte sie zudem Antrag auf Ermittlung des Werts eines Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts.

 

Das Gericht wies diesen Antrag jedoch ab, da der Anspruch verjährt war. Es stellte klar, dass im Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht automatisch der Anspruch auf Wertermittlung enthalten ist, sondern dieser vielmehr gesondert geltend gemacht werden muss. Geschieht dies nicht rechtzeitig, ist dieser verjährt. Es folgt aus dem Wesen der Stufenklage nämlich nicht, dass die Verjährung bezüglich aller dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird.

Hinweis: Die Ansprüche auf Erteilung der Auskunft und Zahlung des Pflichtteils können in eigenen Verfahren oder eben in Form der erwähnten Stufenklage geltend gemacht werden. Was im Einzelfall kostengünstiger und empfehlenswerter ist, sollte mit anwaltlicher Hilfe geklärt werden. Wichtig ist es dabei, keine Ansprüche zu vergessen oder zu übersehen, da diese sonst verjähren. Insgesamt ist es ratsam, bis zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht allzu lange zu warten.

Quelle: OLG München, Urt. v. 28.03.2017 – 20 U 3806/16

zum Thema: Erbrecht

Was macht mein Kind?: Bei begründetem Verdacht auf Rechtsmissbrauch verfällt das elterliche Auskunftsrecht

Wird bei einer Trennung über die Kinder gestritten, geht es dabei in der Regel um das Sorge- und das Umgangsrecht. Sollte einem Elternteil beides nicht zustehen oder er nicht imstande sein, sein entsprechendes Recht auszuüben (z.B. bei einer Gefängnisstrafe), hat dieser jedoch immer noch einen allgemeinen Auskunftsanspruch über die Situation seiner Kinder. Ihn hierbei zu übergehen, ist nur schwer möglich.

Über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes kann ein Elternteil vom anderen immer dann Auskunft verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. So steht es im Gesetz. Dieses Interesse wird danach erst einmal grundsätzlich vorausgesetzt. Die Auskunft über das eigene Kind ist nur in solchen Ausnahmefällen nicht zu erteilen, in denen eine entsprechende Auskunft dem Wohl des Kindes klar widerspricht. Das ist der Fall, wenn mit der Auskunft rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt werden – zum Beispiel, wenn durch die Auskunft der Aufenthaltsort des Kindes ausfindig gemacht werden soll, um es zu entführen. Um eine solche Gefahr zu begründen, kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betreuenden Elternteils an, sondern darauf, dass die genannte Gefahr objektiv nachgewiesen werden kann. Schmähende Äußerungen, die gewisse Verdachtsmomente aufkommen lassen, reichen dafür nicht aus.

Hinweis: Nur in seltenen Ausnahmefällen kann mit Erfolg verweigert werden, dem anderen Elternteil wenigstens in regelmäßigen Abständen etwas über das Kind zu berichten und Fotos zur Verfügung zu stellen. Kosten, die mit dieser Informationsübermittlung verbunden sind, hat der die Auskunft Begehrende zu zahlen. Die Situation ist unerfreulich, wenn die Eltern zerstritten sind und der betreuende Elternteil vor dem anderen Angst hat. Diesen Preis hat man jedoch zu zahlen, wenn man sich auf ein gemeinsames Kind eingelassen hat.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2015 – 2 WF 191/15
Thema: Familienrecht

Kein Auskunftsanspruch für Streithähne

Beschwert sich ein Mieter über einen anderen wegen Störung des Hausfriedens, muss der Vermieter dem Störenfried nicht mitteilen, wer die Vorwürfe erhoben hat. Dies entschied laut D.A.S. das Amtsgericht München.


Dem Gericht zufolge hat der Vermieter eine Fürsorgepflicht allen Mietern gegenüber. Wünschen die anderen Mieter, dass ihre Namen und Anschuldigungen vertraulich behandelt werden, muss der Vermieter dies akzeptieren. (AG München, Az. 463 C 10947/14)
 
Immer wieder kommt es in Mietshäusern zu Streitigkeiten unter den Bewohnern – über Lärm, Gestank, im Hausflur abgestellte Kinderwagen und diverse andere Probleme des Zusammenlebens. Lässt sich das Problem nicht durch ein persönliches Gespräch klären, ist der Vermieter gefragt. Er kann bei erheblichen Störungen des Hausfriedens eine Abmahnung und – bei deren Missachtung – eine Kündigung in die Wege leiten.

Der Fall: Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses in München hatte wiederholt Beschwerden über einen ihrer Mieter erhalten. Anderen Mietern zufolge verhielt sich der Mann aggressiv und bedrohlich, es gab Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Androhungen von Gewalt. Die Vermieterin forderte den Mieter brieflich auf, derartige Störungen des Hausfriedens künftig zu unterlassen. Andernfalls müsse sie eine Abmahnung vornehmen und ihm dann bei weiteren Verstößen fristlos kündigen. Der Mieter forderte sie daraufhin seinerseits auf, ihm mitzuteilen, wer ihn aus welchen Gründen angeschuldigt habe. Dies verweigerte die Vermieterin. Die anderen Mieter hatten sie um vertrauliche Behandlung der Angelegenheit gebeten, da sie Angst vor dem Störenfried hatten. Dieser klagte nun gerichtlich auf Auskunft.

Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies das Amtsgericht München die Klage auf Auskunft ab. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Der Vermieterin könne nicht zugemutet werden, die Namen der einzelnen Beschwerdeführer mit den jeweiligen Anschuldigungen weiterzugeben. Sie habe gegenüber allen Mietern eine Fürsorgepflicht. Die Erteilung einer derartigen Auskunft werde sehr wahrscheinlich zu einer Eskalation und zu weiteren Störungen des Hausfriedens führen. Allenfalls im Fall eines Räumungsprozesses müsse die Vermieterin vor Gericht beweisen, welche Gründe zu einer Kündigung geführt hätten und damit auch Genaueres zu den Beschwerden der anderen Mieter mitteilen.

Amtsgericht München, Urteil vom 08. 08. 2014, Az. 463 C 10947/

Quelle: D.A.S.

Verletztes Auskunftsverlangen: Bloßer Verstoß gegen DSGVO begründet noch keinen Entschädigungsanspruch

Arbeitnehmer haben nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Recht darauf, von ihrem Arbeitgeber zu erfahren, ob und, wenn ja, zu welchem Zweck und in welchem Umfang er Daten von ihnen verarbeitet. Erteilt der Arbeitgeber eine entsprechende Auskunft nicht, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz fordern, wie im folgenden Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG).

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