Moderne Eltern teilen sich die Kinderbetreuung vor und nach einer Trennung oft gleichmäßig im paritätischen Wechselmodell. Für die Frage, wovon das Kind finanziert wird und welcher Elternteil dem anderen etwas zahlen muss, hinkt das Unterhaltsrecht der Praxis noch hinterher. Im folgenden Fall geht das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) einen neuen Weg, der jedoch auch einige hinderliche Steine vermuten lässt.
Oftmals unterschätzt ist es, wie wichtig der konkrete Tag der ehelichen Trennung für die Vermögensauseinandersetzung werden kann. Denn es gibt gegenseitige Auskunftsansprüche über das Vermögen am Trennungstag – die greifen aber nur, wenn man ein bestimmtes Datum nennen und beweisen kann. Der Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zeigt auf, wie relevant dieses exakte Datum auch für das Finanzamt sein kann, das im Ernstfall keinen Spaß versteht.
Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte im Folgenden die Frage zu klären, ob einem Pflichtteilsberechtigten noch Auskunftsansprüche zustehen, nachdem er vom Erben mit einem Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils bedacht wurde und dieses Vermächtnis auch angenommen hat.
Verjährte Ansprüche können in der Regel nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Mit der Problematik der Verjährung mussten sich auch die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München (OLG) auseinandersetzen.
Um die Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter wirksam geltend machen zu können, spielen Auskunftsansprüche eine große Rolle. Über den Umfang dieser Auskunftsansprüche gibt es in der Praxis jedoch häufig Streit.
Ein Erblasser wurde von seinen drei Kindern beerbt. Zwei der Kinder schlugen die mit Vermächtnissen belastete Erbschaft jedoch aus und verlangten daraufhin Auskunft von ihrem Bruder, um ihren Pflichtteil geltend zu machen. Dieser lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten und ihnen damit kein Anspruch auf Auskunft mehr zustünde.
Das Gericht stellte klar, dass demjenigen, der sich im Rahmen der gesetzlichen Wahlmöglichkeit gegen die Erbenstellung und stattdessen für die Stellung als Pflichtteilsberechtigter entscheidet, genau die gleichen Rechte wie dem enterbten Erben zustehen. Entschließt er sich also zur Ausschlagung der Erbschaft, hat der Nichtmehrerbe keinen Zugriff auf den Nachlass und ist zur Bestimmung eines Pflichtteilsrechts daher auf Auskunft angewiesen. Eine unterschiedliche Behandlung von enterbtem Erben und freiwilligem Nichtmehrerben ist somit nicht zulässig.
Hinweis: Die Ausschlagung der Erbschaft kann von Vorteil sein, wenn der Nachlass überschuldet oder durch Vermächtnisse belastet ist. Durch die Ausschlagung verliert man aber grundsätzlich auch den Anspruch auf den Pflichtteil. Nur in Ausnahmefällen kann der Pflichtteil trotzdem verlangt werden. Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Beispiel durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann er den Pflichtteil verlangen, selbst wenn er den Erbteil ausschlägt.
Quelle: OLG Naumburg, Urt. v. 17.04.2014 – 1 U 124/13 Erbrecht