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Schlagwort: Auskunftsklage

Leistungsklage hat Vorrang: Feststellungsklage auf Nichtentzug des Pflichtteils unzulässig

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass aus prozessökonomischen Gründen eine Leistungsklage Vorrang vor einer reinen Feststellungsklage hat. Behauptet beispielsweise ein Kläger einen Zahlungsanspruch, kann er nicht eine reine Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, feststellen zu lassen, dass ihm dieser Anspruch zusteht, um dann erst in einem Folgeprozess die Leistung geltend zu machen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) gilt dieser Vorrang auch in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit seines Pflichtteilsentzugs geltend gemacht werden soll.

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