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Schlagwort: Auskunftspflichtigen

Erstellung eines Nachlassverzeichnisses: Auskunftsanspruch auf Belegvorlage ist nur bei ungewissem Wert einzelner Positionen gegeben

Dass ein Erbe dem Berechtigten gegenüber zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, sollte hinreichend bekannt sein. Dass jedoch nur in Ausnahmefällen damit auch die Vorlage von Belegen verbunden ist, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

 

Der Pflichtteilsberechtigte hatte gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auch entsprechende Belege – unter anderem über pflichtteilsrelevante Schenkungen und Auszahlungen aus Lebensversicherungen – geltend gemacht.

Das OLG stellte jedoch klar, dass der auskunftspflichtige Erbe nicht zeitgleich auch zur Rechnungslegung verpflichtet ist, damit die Angaben des Auskunftspflichtigen auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Zur Auskunftserteilung ist es zunächst ausreichend, dass die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden. Der Pflichtteilsberechtigte soll lediglich dazu in die Lage versetzt werden, Kenntnis über die Umstände zu erhalten, die zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs erforderlich sind. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist deshalb nur auf die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gerichtet.

Hinweis: Ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, die notwendig sind, damit eine Berechnung des Pflichtteils anhand der Werte der Nachlassgegenstände möglich ist.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 14.07.2020 – 3 U 38/19

Thema: Erbrecht

Notarielles Nachlassverzeichnis: Pflichtteilsberechtigten steht Berichtigung zu, wenn dem Notar eigene Recherchen verwehrt wurden

Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses soll dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich einen umfassenden Überblick über seine Pflichtteilsansprüche zu verschaffen. Welche Möglichkeiten der Pflichtteilsberechtigte hat, wenn das erstellte Nachlassverzeichnis offenbar unvollständig ist, stellt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) dar.

Das notarielle Nachlassverzeichnis soll gegenüber dem privaten Verzeichnis, das Erben zu erstellen haben, eine größere Gewähr dafür bieten, dass die durch den Notar ermittelten Angaben zutreffend sind. Die Erben sind hierbei zur Kooperation verpflichtet. Der Notar darf sich hierbei nicht nur auf die Angaben der Auskunftspflichtigen verlassen, er muss vielmehr auch eigene Ermittlungen anstellen. Im konkreten Fall hatte die Auskunftsverpflichtete allerdings eine Mitwirkung bezüglich eines ausländischen Bankguthabens verweigert und sich im Auskunftsverfahren vor Gericht darauf berufen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nachgekommen sei. Sie sei nach Erstellung des Verzeichnisses nicht zu einer Berichtigung verpflichtet.

Der BGH hob hervor, dass der Pflichtteilsberechtigte nach Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses keinen Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung geltend machen kann. Ihm bleibt lediglich die Möglichkeit, bei Zweifeln an der Richtigkeit der erteilten Auskunft einen Antrag zu stellen, dass die Erben an Eides statt die Richtigkeit ihrer Auskunft erklären. Von diesem Grundsatz sind wenige Ausnahmen anerkannt, beispielsweise kann ein Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung bestehen, wenn in dem Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit an Nachlassgegenständen nicht aufgeführt ist, Angaben zu Schenkungen fehlen oder der Notar nur die Auskünfte der Erben wiedergibt, ohne selbst Ermittlungen angestellt zu haben. Und ein solcher vergleichbarer Fall lag auch nach Ansicht des BGH hier vor, weil die Erben eine mögliche Mitwirkungshandlung zur Ermittlung eines ausländischen Bankguthabens unterlassen haben, indem sie einen Kontendatenabruf des Notars bezüglich eines Bankkontos der Erblasserin in Österreich nicht ermöglicht haben. In diesem Fall konnte der Pflichtteilsberechtigte wirksam die Berichtigung bzw. Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses beantragen.

Hinweis: Um Informationen über den Umfang des Pflichtteils zu erhalten, ist die Berichtigung bzw. Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses wesentlich wirkungsvoller als die eidesstattliche Erklärung der Auskunftsverpflichteten. Die eidesstattliche Erklärung, auch wenn sie im Fall nicht wahrheitsgemäßer Angaben strafbar sein kann, ist lediglich eine Bekräftigung der bereits erteilten (unvollständigen bzw. falschen) Auskunft. Über die Berichtigung bzw. Ergänzung des Nachlassverzeichnisses erhält der Pflichtteilsberechtigte hingegen sicher die Informationen, die er zur Ermittlung der Höhe seiner Ansprüche zwingend benötigt.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.05.2020 – IV ZR 193/19Erbrecht

Thema: Erbrecht