Alle Eventualitäten im Auge zu haben, ist schwierig, wenn es um das Thema Tod geht. Fehlt es aber an einer ausdrücklichen letztwilligen Verfügung, bedarf es häufig einer ergänzenden Testamentsauslegung, um den tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers zu ermitteln. Im folgenden Fall war es am Amtsgericht Bamberg (AG), den mutmaßlichen Wunsch eines Verstorbenen zu konkretisieren.
Unklare Formulierungen in Testamenten führen immer wieder zu Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen.
Eine kinderlos und verwitwet verstorbene Frau hatte in ihrem Testament bestimmt, dass mehrere größere Geldbeträge Verwandten zukommen sollen. Das Testament enthielt zudem die Anweisung: „Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues.“ Die Gemeinde, in der die Frau zuletzt gewohnt hatte, machte nun geltend, dass sie dadurch zur Erbin eingesetzt worden war.
Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Es führte aus, dass die Formulierung so vage und ungenau war, dass sich daraus keine Erbeinsetzung ableiten ließe. Selbst mithilfe einer ergänzenden Auslegung des Testaments lässt sich nicht bestimmen, welche „Stiftung für einen guten Zweck“ von der Erblasserin gemeint war.
Hinweis: Grundsätzlich ist es unzulässig, die Bestimmung des Erben in einem Testament einem Dritten zu überlassen. Das ist nur dann möglich, wenn dieser Dritte klar benannt ist und durch den Erblasser ein begrenzter Personenkreis sowie klare und nachvollziehbare Kriterien für die Bestimmung des Erben vorgegeben wurden. Ein Erbe muss im Testament zwar nicht namentlich benannt, aber so genau umschrieben werden, dass für eine Willkür kein Raum bleibt. Auch die Auslegung des Testaments durch das Gericht hilft in so einem Fall nicht weiter, denn der Erblasser muss wenigstens das Ziel der Zuwendung irgendwie zum Ausdruck gebracht haben. Die Gerichte dürfen nicht etwas in ein Testament hineinlesen, das dort nicht angelegt ist. Sofern sich der Erblasser nicht festlegen möchte, hilft es nur, statt einer Erbeinsetzung „Vermächtnisse“ anzuordnen, da für diese das Verbot der Bestimmung durch Dritte nicht gilt.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.07.2017 – 20 W 343/15 Thema: Erbrecht
Zu Streitigkeiten bei handschriftlichen Testamenten kommt es häufig, sobald diese nicht eindeutig oder missverständlich formuliert wurden.
In einem solchen Fall muss das Gericht den Willen des Erblassers durch Auslegung ermitteln und sich dabei auf beweisbare Umstände stützen. Dies kann für die Beteiligten zu unbefriedigenden Entscheidungen führen.
Nach dem Tod einer Frau legte ein Bekannter einen Brief vor, in dem die Erblasserin Jahre zuvor an ihn geschrieben hatte, dass sie nach ihrem Tod ihr Vermögen einer bestimmten Person zur Verfügung stellen möchte. In diesem Brief hieß es darüber hinaus: „Sollte mir unerwartet etwas zustoßen, erhalten Sie dieses Schreiben als Vollmacht.“ Das Gericht musste nun entscheiden, ob es sich bei diesem Schreiben um ein wirksames Testament handelte.
Das Gericht wies darauf hin, dass grundsätzlich in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief der letzte Wille des Erblassers enthalten sein kann. Dies gilt jedoch nur, wenn dieses Schreiben einen ernstlichen Testierwillen erkennen lässt. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht hieran jedoch Zweifel, da in dem Schreiben von einer Vollmachtserteilung die Rede war und man das Schreiben auch so verstehen konnte, dass es dem Adressaten lediglich mitteilt, dass die Erblasserin beabsichtigt, ein entsprechendes Testament zu errichten.
Hinweis: Zwar ist es für die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments nicht erforderlich, dass es mit „Testament“ oder „Letzter Wille“ überschrieben wird – eine solche absichernde Bezeichnung kann jedoch im Zweifel darauf hindeuten, dass der Erblasser damit wirklich seine erbrechtlichen Angelegenheiten regeln wollte. Zweifel können auch dadurch ausgeräumt werden, dass solche Dokumente zur Verwahrung beim Amtsgericht eingereicht werden.