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Schlagwort: Ausweichbewegung

Mithaftung trotz Vorfahrt: Wer draufhält, statt angemessen zu reagieren, trägt nach einer Kollision die Schuld zur Hälfte

Konnte der Vorfahrtberechtigte die Kollisionsgefahr frühzeitig erkennen und hatte er hinreichend Zeit, sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen zu bringen oder auszuweichen, ist von einer hälftigen Haftungsquote auszugehen.

Eine Autofahrerin fuhr in eine Hauptstraße, obwohl sich von links ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug näherte. Dann stand sie mit ihrem Heck quer auf der Fahrbahn, wobei das Heck ihres Fahrzeugs erheblich in die Fahrbahn des Vorfahrtberechtigten hineinragte. Hierbei kam es zwischen beiden zur Kollision.

Obwohl eindeutig eine Vorfahrtsverletzung vorlag, hat das Oberlandesgericht Celle hier eine Schadensverteilung von 50 : 50 vorgenommen. Die Wartepflichtige hat natürlich gegen ihre Pflicht verstoßen, beim Einfahren in die Fahrbahn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Indem sie quer auf der Fahrbahn stand, nachdem sie in die Straße hineingefahren war und damit ein Hindernis darstellte, obwohl sich aus ihrer Sicht von links der Vorfahrtberechtigte näherte, stand das schon einmal fest. Doch eben dieser Vorfahrtsberechtigte hätte die Kollisionsgefahr frühzeitig erkennen können und ausreichend Gelegenheit dazu gehabt, auf die teilweise Blockierung der von ihm befahrenen Fahrspur zu reagieren. Er hätte sein Fahrzeug abbremsen oder leichte Ausweichbewegung nach rechts ausführen und somit die Kollision seinerseits verhindern können. Das Gericht bewertet daher beide Verschuldensanteile gleichwertig.

Hinweis: Grundsätzlich spricht der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen bei der Kollision mit dem Vorfahrtberechtigten. Im vorliegenden Fall hat das Gericht allerdings darauf abgestellt, dass den Vorfahrtberechtigten ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, da er schlicht nicht reagiert hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 19.12.2017 – 14 U 50/17

Thema: Verkehrsrecht

Vorfahrtsberechtigter Radfahrer: Unterlassene Beleuchtung führt auch bei Unfällen ohne Kollision zur Mithaftung

Das Fahren auf der Straße bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Fahrrad führt zu einer Mithaftung von 30 %, auch wenn es zu keiner Kollision mit dem Unfallgegner kommt.

Ein Radler war vom Bürgersteig kommend zwischen zwei parkenden Fahrzeugen auf die Straße gefahren. Aus der Richtung, in die er fahren wollte, kam ein anderer Fahrradfahrer, der unbeleuchtet bei Dunkelheit auf der Straße fuhr. Zu einer Kollision kam es nun zwar nicht. Doch da der vom Bürgersteig kommende Radfahrer auf den anderen durch eine starke Bremsung reagierte und daraufhin stürzte, verletzte sich dieser erheblich.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat eine Mithaftung des Radfahrers, der unbeleuchtet auf der Straße fuhr, in Höhe von 30 % angenommen. Für diesen bestand gemäß der Straßenverkehrsordnung eine Beleuchtungspflicht. Auch wenn es nicht zu einer Berührung der beiden Fahrradfahrer gekommen ist, trifft ihn eine Mitverantwortlichkeit, da sich der Sturz des anderen Radfahrers in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seinem Auftauchen aus der Dunkelheit ereignete. Trotz intakter Straßenbeleuchtung bei ordnungsgemäßer Beleuchtung des Fahrrads hätte dieses von dem Geschädigten früher wahrgenommen werden können. Auch wenn denjenigen ein überwiegendes Verschulden trifft, der zwischen zwei parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn fährt, bleibt wegen der fehlenden Beleuchtung eine Mithaftung des anderen Radlers gegeben.

Hinweis: Es ist allgemein anerkannt, dass bei Beleuchtungsverstößen der Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit besteht. Dies gilt auch für Fahrradfahrer. Zu den typischen Folgen der Nichtbenutzung der Beleuchtungseinrichtung gehört es nun einmal, dass diese Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen werden und sich andere wegen des für sie plötzlichen Auftauchens zu ruckartigen Ausweichbewegungen gezwungen sehen.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 26.07.2017 – 14 U 208/16

Thema: Verkehrsrecht