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Schlagwort: Baumaßnahmen

Kranarm über Nachbargrundstück: Verweigerte Genehmigungen sollten eingeklagt statt ignoriert werden

Wenn sich der Nachbar gegen Baumaßnahmen sperrt, ist es im Allgemeinen nicht ratsam, sich im Wege des Selbsthilferechts einfach über diese Weigerung hinwegzusetzen. Im folgenden Fall zu Grenzstreitigkeiten „in der Luft“ musste der Bauherr vor dem Oberlandesgericht München (OLG) einsehen, dass sich Sturheit nicht lohnt, wenn man sich damit den Gang vor das Gericht ersparen wollte, das einem zum Recht verhilft. Denn logisch: Diesen Gang gab es für ihn hier trotzdem – nur eben als Beklagter statt als Kläger.

Als ein Mehrfamilienhaus gebaut werden sollte, wurden der Nachbarin des zu bebauenden Grundstücks die beabsichtigten Bauarbeiten angezeigt. Diese sahen unter anderem das Aufstellen eines Krans und ein Überschwenken des Baukrans über das Grundstück der Nachbarin vor. Die Nachbarin erklärte sich jedoch damit nicht einverstanden, solange keine näheren Angaben vorgelegt werden würden. Insbesondere würde sie nicht akzeptieren, dass ein Kran über ihr Grundstück schwinge. Trotzdem wurde auf dem Grundstück ein Kran aufgestellt. Daraufhin zog die Nachbarin vor das Gericht und verlangte im Wege der einstweiligen Verfügung, es zu unterlassen, den Kranarm des Baukrans über ihr Grundstück zu schwenken.

Und damit lag sie richtig. Sie hatte ihre Genehmigung nicht erteilt, und somit durfte der Bauherr auch nach Meinung des OLG nicht einfach im Wege des Selbsthilferechts vorgehen. Er hätte die Genehmigung vor Gericht einklagen müssen –  und diese vermutlich sogar erhalten.

Hinweis: Bei einem Bauvorhaben sollten die Interessen der Nachbarn stets bedacht und berücksichtigt werden. So lässt sich Streit auch in der Zukunft vermeiden. Im Zweifel fragen Sie Ihren Rechtsbeistand nach den Verpflichtungen, die vor Baubeginn bestehen.

Quelle: OLG München, Urt. v. 15.10.2020 – 8 U 5531/20

Thema: Mietrecht

Baustopp durch Mieter: Vermietern ist das Unterlassen von Umbauarbeiten bis zum Mietvertragsende zumutbar

Viele notwendige Dinge im Leben gibt es nicht ohne unangenehme Nebenwirkungen. Baumaßnahmen gehören für Mieter zu solchen Unannehmlichkeiten, auch wenn die unter Umständen zu späteren Wohnvorteilen führen. Dass Mieter Bauarbeiten dabei jedoch nicht immer dulden müssen, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Eine Rechtsanwaltskanzlei mietete befristet Büroräume im vierten Stock eines Gebäudes bis Ende 2023 an. Als dann das Haus jedoch verkauft wurde, bat die neue Eigentümerin die Rechtsanwälte um deren vorzeitigen Auszug, den diese jedoch nicht akzeptieren wollten. Die Eigentümerin kündigte daraufhin umfangreiche Umbau- und Modernisierungsarbeiten an, in deren Zug schließlich auch Entkernungsarbeiten, der Abbruch von Mauern und die Entfernung des gesamten Bodenbelags stattfanden. Die Rechtsanwaltskanzlei verlangte die Unterlassung der Umbaumaßnahmen und beantragte eine einstweilige Verfügung. Und das Gericht stellte sich hinter sie.

Laut Auffassung des OLG konnte die Rechtsanwaltskanzlei verlangen, dass der Vermieter zur Ermöglichung einer anderen Nutzung keine lärm-, erschütterungs- und staubintensiven Umbau- und Modernisierungsarbeiten im gesamten Haus durchführt. Auch war die Kanzlei nach Meinung der Richter nicht zur Duldung der Arbeiten außerhalb der üblichen Bürozeiten oder am Wochenende verpflichtet. Rechtsanwälte arbeiten gerichtsbekannt regelmäßig auch außerhalb der gängigen Geschäftszeiten.

Hinweis: Dieses Urteil wird nicht nur für Rechtsanwaltskanzleien als Mieterinnen gelten. Ein Mieter, der auf einen ruhigen Bürobetrieb angewiesen ist, hat nach dem Urteil Anspruch darauf, dass der Vermieter keine intensiven Umbau- und Modernisierungsarbeiten im gesamten Haus zur Ermöglichung einer anderen Nutzung durchführt.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.03.2019 – 2 U 3/19

zum Thema: Mietrecht