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Schlagwort: Bauvorschrift

Die verbrannten Ferraris: Das Unterschreiten des vorgeschriebenen Mindestabstands zum Nachbarn kann teuer werden

Dass Eigentum verpflichtet, ist hinreichend bekannt. Dazu gehört auch, das jeweils geltende Baurecht zu beachten, wenn man seine Grundstücksbebauung erweitern möchte. Wer meint, Behördenärger sei die schlimmste Konsequenz eines Schwarzbaus, der irrt. So beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG), dass sich das Übergehen geltender Vorschriften im Ernstfall als im Nachhinein schlechter Ratgeber erweist – denn dann wird es richtig teuer.

Ein Mann baute direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand, in dem er Brennholz lagerte. Nachdem der Sohn des Mannes eines Tages Holzarbeiten mit einer Kreissäge vorgenommen hatte, kam es in der kommenden Nacht durch einen technischen Defekt zu einem Brand an dem Holzunterstand. Das Feuer erfasste dabei auch die direkt angrenzende Doppelgarage der Nachbarn. Dadurch wurden auch zwei sich in der Garage befindende Ferraris beschädigt. Insgesamt entstand ein Schaden von rund 35.000 EUR. Den machte der Nachbar nun gegenüber dem Eigentümer des Holzunterstands geltend. Als der nicht zahlen wollte, kam es zu einer Klage.

Die Richter waren auf Seiten des geschädigten Nachbarn und verurteilten den Schädiger zur Schadensersatzzahlung. Das entscheidende Augenmerk lag dabei auf der Nichteinhaltung der Bauvorschrift, die gerade auch aus Brandschutzgründen einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück vorschreibt. Eben jene hatte der Beklagte mit seinem Holzunterstand unterschritten. Wird die Übertragung von Brandfolgen durch Lagerung brennbaren Holzes in einem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand ermöglicht, muss der Verantwortliche für die Folgen einstehen.

Hinweis: Die Einhaltung des Bauordnungsrechts ist wichtig. Die Vorschriften sind nicht zum Spaß da, sondern eben auch, um den Brandschutz zu gewährleisten.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2019 – 24 U 146/18

Thema: Mietrecht

DIN-Richtwerte unmaßgeblich: Bauliche Erschütterungsschäden am Nachbargebäude führen verschuldensunabhängig zur Haftung

Die hierzulande geltenden Bauvorschriften mögen im Vorfeld so nervenraubend sein, dass man womöglich schnell vergisst, auch über den eigenen Zaun hinaus die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Dass eine nachbarschaftliche Nachlässigkeit nicht nur das Zusammenleben, sondern vor allem auch das Konto schwer belasten kann, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Die Nachbarin eines Grundstücksbesitzers ließ ein Haus abreißen, um einen Neubau zu errichten. Die mit der Erstellung und Sicherung der Baugrube beauftragte Firma erstellte in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück eine temporäre Spundwand, für deren Setzung einzelne Bohlen in den Boden gerammt und später wieder entfernt wurden. Der Nachbar behauptete dann, die beim Einrammen sowie Ziehen der Bohlen entstandenen Erschütterungen und Vibrationen hätten erhebliche Schäden an der Bebauung auf seinem Grundstück verursacht – insbesondere Riss- und Feuchtigkeitsschäden. Vor allem die Anbauten seien akut einsturzgefährdet und unbewohnbar gewesen, weshalb seine Mieterin die Miete gemindert habe. Vor dem OLG verlangte der Mann daher den Ersatz des Gebäudeschadens in Form fiktiver Sanierungskosten, der entgangenen Mieten sowie der Räumungskosten, die er seiner Mieterin erstattet habe.

Das OLG war da ganz auf seiner Seite, denn die Eigentümerin des Nachbargrundstücks hatte für die Schäden verschuldensunabhängig nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu haften. Eine wesentliche Beeinträchtigung lag in der Tat vor, da massive Schäden auf dem Grundstück des Klägers verursacht worden waren – selbst dann, wenn bei den Erschütterungen die DIN-Richtwerte eingehalten wurden. Bezüglich der Höhe der Schäden muss die Vorinstanz nochmals entscheiden.

Hinweis: Werden durch Erschütterungen massive Schäden am Hausgrundstück des Nachbarn hervorgerufen, haftet der Eigentümer des Grundstücks, auf dem gebaut wird, verschuldensunabhängig für die Schäden, auch wenn die Erschütterungen nicht die DIN-Richtwerte überschreiten.

Quelle: OLG München, Urt. v. 11.09.2019 – 7 U 4531/18

Thema: Mietrecht