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Schlagwort: Bedarfsfall

Elternunterhalt: Auch ein uneheliches Kind kann zu vorrangigen Verpflichtungen führen

Eltern sind generell berechtigt, im Bedarfsfall von ihren Kindern Elternunterhalt zu verlangen.

Dabei steht den Kindern immer eine besondere Berücksichtigung ihrer Lebensumstände zu, die nicht nur ihre aktuelle Situation, sondern auch die zukünftige einbezieht. Der Betrag, der dafür unberührt bleiben soll, wird als Selbstbehalt bezeichnet.

Verlangt ein Elternteil Unterhalt von seinem erwachsenen Kind, sind also dessen Lebensumstände für die Berechnung des eventuell zu zahlenden Unterhalts entscheidend. Ist das auf Unterhalt verklagte Kind verheiratet, steht diesem zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts inklusive einer entsprechenden Altersvorsorge ein sogenannter erhöhter Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) zu. Was passiert aber einem unverheirateten Kind, das von dem Sozialhilfedienst auf Unterstützung verklagt wird, der dessen Vater pflegt?

Generell ist eine nichteheliche Partnerschaft solange ohne Einfluss auf einen Unterhaltsanspruch der eigenen Eltern, wie aus der Partnerschaft kein Kind hervorgegangen ist. Denn schließlich haben nichteheliche Partner im Fall der Trennung keinen gegenseitigen Unterhaltsanspruch. Haben die Partner hingegen ein gemeinsames Kind, besteht zumindest für die ersten drei Jahre ein Anspruch auf einen entsprechenden Unterhalt. Dieser ist zwar der Höhe nach anders ausgestaltet als bei einem ehelichen Kind – er ist aber vorrangig vor dem Elternunterhalt zu berücksichtigen.

Doch auch nach Ablauf dieser ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes kann ein Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners gegeben sein. Das ist aber die Ausnahme, die besondere Umstände beim Kind oder beim Partner und bei dessen Lage voraussetzt. Wenn diese vorliegen und entsprechend dargelegt werden, sind sie zu berücksichtigen und reduzieren den als Elternunterhalt zu zahlenden Betrag. Dabei kann die gemeinsam vereinbarte Betreuung des Kindes durch den dadurch erwerbsunfähigen Partner ausreichen, um den Unterhaltsanspruch des Lebenspartners zu bestätigen.

Hinweis: Fragen nach dem Elternunterhalt sind komplex. Es ist dringend anzuraten, sie nicht selber anzugehen, sondern sich kompetenten Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14
Thema: Familienrecht