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Schlagwort: Beförderungsbedingungen

Vertrag bei Einstieg: Auch ohne Fahrkartenkauf gehen Zugreisende ein gültiges Vertragsverhältnis ein

Wie so oft bei Rechtsfragen war auch im folgenden Fall offen, ab welchem Zeitpunkt und durch welche Umstände ein Vertrag überhaupt zustande kommt, gegen den dann folglich auch verstoßen werden kann. Zu kompliziert? Na dann einfacher: Wann genau gehen „Schwarzfahrer“ und Bahnunternehmen eigentlich einen gültigen Vertrag ein? Da die Beantwortung dieser Frage nicht an Grenzen stößt, sondern sie vielmehr überschreitet, musste hier der Europäische Gerichtshof (EuGH) ran.

Nach den Beförderungsbedingungen der Nationalen Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen müssen Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrschein Bahn fahren, ein erhöhtes Entgelt zahlen – das gibt zumindest eine Vertragsstrafenklausel in den Beförderungsbedingungen vor. Ein belgisches Gericht wollte nun vom EuGH wissen, ob und wann ein entsprechender Beförderungsvertrag in solchen Fällen überhaupt zustande kommt, damit eine solche Vertragsstrafe durch Verstoß auch rechtmäßig ist.

Die europäischen Richter urteilten, dass gleich zwei deckungsgleiche Willenserklärungen beim Einsteigen in einen Zug vorliegen. Einer fährt, der andere will gefahren werden: Dabei gewährt das Eisenbahnunternehmen zum einen den freien Zugang zu seinen Zügen, zum anderen geht der Fahrgast auf dieses Angebot durch den Einstieg in den Zug ein – das Vertragsverhältnis ist geschlossen. Die Fahrkarte ist hierbei nur das Instrument, das den Beförderungsvertrag verkörpert. Doch durch die Willenserklärungen entsteht auch ohne dieses Instrument ein Vertrag. Und deshalb gelten die Beförderungsbedingungen als Vertragsbestandteil, und eine Vertragsstrafe kann vereinbart werden. In welcher Höhe eine solche Vertragsstrafe rechtmäßig ist, muss das zuständige belgische Gericht nun entscheiden.

Hinweis: Der relevante Fall spielte sich zwar in Belgien ab, ist jedoch für ganz Europa maßgeblich. Steigt also auch hierzulande ein Fahrgast ohne gültigen Fahrschein in einen Zug ein, schließt er damit einen Vertrag. Gut zu wissen!

Quelle: EuGH, Urt. v. 07.11.2019 – C-349/18

Thema: Sonstiges

Vertrag bei Einstieg: Auch ohne Fahrkartenkauf gehen Zugreisende ein gültiges Vertragsverhältnis ein

Wie so oft bei Rechtsfragen war auch im folgenden Fall offen, ab welchem Zeitpunkt und durch welche Umstände ein Vertrag überhaupt zustande kommt, gegen den dann folglich auch verstoßen werden kann. Zu kompliziert? Na dann einfacher: Wann genau gehen „Schwarzfahrer“ und Bahnunternehmen eigentlich einen gültigen Vertrag ein? Da die Beantwortung dieser Frage nicht an Grenzen stößt, sondern sie vielmehr überschreitet, musste hier der Europäische Gerichtshof (EuGH) ran.

Nach den Beförderungsbedingungen der Nationalen Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen müssen Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrschein Bahn fahren, ein erhöhtes Entgelt zahlen – das gibt zumindest eine Vertragsstrafenklausel in den Beförderungsbedingungen vor. Ein belgisches Gericht wollte nun vom EuGH wissen, ob und wann ein entsprechender Beförderungsvertrag in solchen Fällen überhaupt zustande kommt, damit eine solche Vertragsstrafe durch Verstoß auch rechtmäßig ist.

Die europäischen Richter urteilten, dass gleich zwei deckungsgleiche Willenserklärungen beim Einsteigen in einen Zug vorliegen. Einer fährt, der andere will gefahren werden: Dabei gewährt das Eisenbahnunternehmen zum einen den freien Zugang zu seinen Zügen, zum anderen geht der Fahrgast auf dieses Angebot durch den Einstieg in den Zug ein – das Vertragsverhältnis ist geschlossen. Die Fahrkarte ist hierbei nur das Instrument, das den Beförderungsvertrag verkörpert. Doch durch die Willenserklärungen entsteht auch ohne dieses Instrument ein Vertrag. Und deshalb gelten die Beförderungsbedingungen als Vertragsbestandteil, und eine Vertragsstrafe kann vereinbart werden. In welcher Höhe eine solche Vertragsstrafe rechtmäßig ist, muss das zuständige belgische Gericht nun entscheiden.

Hinweis: Der relevante Fall spielte sich zwar in Belgien ab, ist jedoch für ganz Europa maßgeblich. Steigt also auch hierzulande ein Fahrgast ohne gültigen Fahrschein in einen Zug ein, schließt er damit einen Vertrag. Gut zu wissen!

Quelle: EuGH, Urt. v. 07.11.2019 – C-349/18

Thema: Sonstiges

Kleingedrucktes beachten: Der wirksame Ausschluss einer Flugstornierung seitens der Airline ist durchaus möglich

Fluggesellschaften dürfen die Möglichkeit der Stornierung eines Flugs in ihren Geschäftsbedingungen ausschließen. Aber immer der Reihe nach:

Eine deutsche Airline benutzte für die Buchung der Economy Class und der Premium Economy Class folgende Vertragsklausel: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“ Als zwei Personen erkrankten, die einen entsprechenden Flug gebucht hatten, stornierten sie den Flug und verlangten die Erstattung des Flugpreises, zuletzt mithilfe des Gerichts. Das Geld erhielten sie allerdings nicht.

Es lag kein Kündigungsrecht für die beiden Personen vor. Das Werkvertragsrecht ist zwar anwendbar, nach dem ein Fluggast einen Beförderungsvertrag jederzeit kündigen kann – die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Airline wirksam abgewehrt worden. Und dieses Vorgehen benachteiligte die Fluggäste laut Bundesgerichtshof auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn das Kündigungsrecht nach § 649 Bürgerliches Gesetzbuch ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrags über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich.

Hinweis: Im Kleingedruckten ist demnach der Ausschluss einer Stornierungsmöglichkeit einer Flugbuchung wirksam. Passagiere sollten besser zu einer Reiserücktrittsversicherung greifen oder ein teureres flexibles Ticket kaufen.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2018 – X ZR 25/17

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