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Schlagwort: Beförderungsvertrag

Kleingedrucktes beachten: Der wirksame Ausschluss einer Flugstornierung seitens der Airline ist durchaus möglich

Fluggesellschaften dürfen die Möglichkeit der Stornierung eines Flugs in ihren Geschäftsbedingungen ausschließen. Aber immer der Reihe nach:

Eine deutsche Airline benutzte für die Buchung der Economy Class und der Premium Economy Class folgende Vertragsklausel: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“ Als zwei Personen erkrankten, die einen entsprechenden Flug gebucht hatten, stornierten sie den Flug und verlangten die Erstattung des Flugpreises, zuletzt mithilfe des Gerichts. Das Geld erhielten sie allerdings nicht.

Es lag kein Kündigungsrecht für die beiden Personen vor. Das Werkvertragsrecht ist zwar anwendbar, nach dem ein Fluggast einen Beförderungsvertrag jederzeit kündigen kann – die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Airline wirksam abgewehrt worden. Und dieses Vorgehen benachteiligte die Fluggäste laut Bundesgerichtshof auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn das Kündigungsrecht nach § 649 Bürgerliches Gesetzbuch ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrags über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich.

Hinweis: Im Kleingedruckten ist demnach der Ausschluss einer Stornierungsmöglichkeit einer Flugbuchung wirksam. Passagiere sollten besser zu einer Reiserücktrittsversicherung greifen oder ein teureres flexibles Ticket kaufen.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2018 – X ZR 25/17

zum Thema: Sonstiges

Info zur Flugannulierung: Luftfahrtunternehmen müssen bei Unterschreiten der 14-tägigen Mitteilungsfrist zahlen

Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte all jene interessieren, deren Flug schlicht und ergreifend gestrichen worden ist.

Ein Niederländer buchte einen Flug für den 14.11. bei einem Online-Reisevermittler. Erst am 04.11. wurde der Niederländer durch eine E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet, dass der Flug durch die Fluggesellschaft annulliert worden war. Nun forderte er eine Entschädigung von 600 EUR und berief sich auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen. Demnach haben Fluggäste vom Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie über eine Annullierung eines Flugs nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden.

 

Das niederländische Gericht legte die Angelegenheit dem EuGH vor. In seinem Urteil wies dieser darauf hin, dass gemäß der Verordnung das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde. Wenn das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet. Außerdem stellte der Gerichtshof klar, dass eine solche Auslegung nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Der niederländische Fluggast wird sein Geld also erhalten.

Hinweis: Immer, wenn es Verspätungen oder sonstige Probleme mit einem Flug gegeben hat, sollte eine Entschädigungszahlung geprüft werden.

Quelle: EuGH, Urt. v. 11.05.2017 – C-302/16

Thema: Sonstiges