Ausgerechnet Medikamente dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht bis an die Tür geliefert werden. So bleibt Menschen mit dringendem Bedarf dann auch nur der Gang zu den Notapotheken. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte auf Betreiben eines Wettbewerbsvereins die Zusammenarbeit eines Apothekers mit einer Lieferdienst-App zu bewerten. Und das warf die generelle Frage auf, wie mit Apothekenöffnungen an Sonn- und Feiertagen generell zu verfahren ist.
Dieses Urteil trifft alle 37 Mio. WhatsApp-Nutzer in Deutschland. Ob es richtig ist, mag noch an anderer Stelle beurteilt werden.
Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat einer Mutter in einem Streit um das Umgangsrecht für ein Kind auferlegt, von allen Kontakten im Smartphone ihres minderjährigen Kindes das schriftliche Einverständnis dazu einzuholen, dass die Daten gespeichert und auch weitergegeben werden dürfen. Letzteres geschieht automatisch durch WhatsApp. Das Kind verfügte über 20 Kontakte auf dem Smartphone. WhatsApp verlangt von seinen Nutzern die Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach diese zusichern, dass sie die Befugnis zur Datenweitergabe haben. Diese Übermittlung von Daten an „WhatsApp“ umfasst zumindest die Telefonnummern sowohl von „WhatsApp“-Nutzern als auch von allen anderen Kontakten, die sich im digitalen Adressbuch des Smartphones befinden.
Hinweis: Ein wirklich lebensfremdes Urteil, das aber auf den ersten Blick die geltende Rechtslage widerspiegelt. Interessant, wie sich der Fall weiterhin entwickeln wird.