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Schlagwort: behandlungsfehler

Herzschlag verwechselt: Geburtsschäden durch schweren Arztfehler führen zu Schmerzensgeld und Folgezahlungen

Jeder Mensch wünscht sich, dass sein erwartetes Kind gesund das Licht der Welt erblickt. Umso tragischer ist es, wenn erst ein menschlicher Fehler des Fachpersonals dazu führt, dass ein eigentlich gesund gereiftes Kind mit lebenslangen Schäden geboren wird. Einen solchen traurigen Fall musste auch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hinsichtlich der somit entstandenen Folgekosten im Folgenden bewerten.

Ganze 45 Minuten vor der Entbindung eines Babys war dessen Herzfrequenz stark abgefallen. Es lag eine sogenannte Bradykardie vor. Das CTG, umgangssprachlich als Wehenschreiber bezeichnet, zeichnete zunächst zehn Minuten lang keinen Herzschlag auf, als es dann wieder ein Herzschlag erfassen konnte. Die Ärzte hielten diesen für den Herzschlag des Kindes, was sich im Nachhinein leider als ein sehr schwerwiegender Fehler erwies. Denn es handelte sich nicht um den wiedereingesetzten Herzschlag des Ungeborenen, sondern um den von dessen Mutter. Durch diesen Irrtum kam es zu einer folgenschweren Sauerstoffunterversorgung des Kindes: Es erlitt einen schweren Hirnschaden und wird schwerstbehindert auf lebenslange fremde Hilfe angewiesen sein. Deshalb klagte das nunmehr achtjährige Mädchen Schmerzensgeld ein.

Das OLG konnte nur bestätigen, dass das Vorgehen der Ärzte einen groben Behandlungsfehler dargestellt hatte. Das Kind bekam daher ein Schmerzensgeld von 500.000 EUR sowie die Übernahme von sämtlichen folgenden Vermögensschäden zugesprochen. Die Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass sich der Herzschlag des Kindes tatsächlich stabilisiert hatte. Dies genügte bereits für eine Haftung. Daher müssten die weiteren Vorwürfe – wie die Verzögerung der Reanimation nach der Geburt, das Fehlen eines Beatmungsbeutels und die Verspätung des verständigten Notarztes um zehn Minuten – gar nicht weiter bewertet werden.

Hinweis: Verwechselt ein Ärzteteam also den Herzschlag von Mutter und Kind, stellt das einen groben Behandlungsfehler dar, der zu einem erheblichen Schmerzensgeldanspruch des Kindes führen kann.

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 13.11.2019 – 5 U 108/18

Thema: Sonstiges

Diagnoseirrtum: Kein Schadensersatz bei außergewöhnlicher Anomalie

Eine Falschbehandlung durch den Arzt des Vertrauens ist nie gut. Doch für eine Haftung kommt es immer auf den Einzelfall an.

Eine Frau hatte eine Uterusanomalie, die jedoch nicht sofort erkannt wurde. Sie hatte nämlich eine doppelte Anlage von Vagina und Uterus. Das erkannte ihr Gynäkologe allerdings nicht und setzte ihr in die eine Vagina eine Spirale zur Empfängnisverhütung ein. Ca. zwei Jahre später wurde sie trotzdem schwanger und bekam eine gesunde Tochter. Nun verlangte sie vom Arzt Schadensersatz. Dieser hätte bei der von ihm durchgeführten Ultraschallkontrolle die Anomalie erkennen müssen. Als Schaden machte sie ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR, einen Verdienstausfall von ca. 28.000 EUR und den Ersatz von Unterhalts- und Betreuungsleistungen für ihre Tochter bis zum Eintritt der Volljährigkeit geltend. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Einen Behandlungsfehler konnte es nicht erkennen. Für die Anomalie der Frau hatten keinerlei Hinweise bestanden. Nach einer zweiten Vagina musste der Arzt auch nicht suchen. Der Arzt hatte schließlich aus seinen Befunden einen falschen Schluss gezogen – ein Diagnoseirrtum. Dieser Irrtum wird aber erst dann zu einem Diagnosefehler, wenn er medizinisch nicht vertretbar ist. Davon konnte man hier aber nicht ausgehen.

Hinweis: In diesem Fall ging die Patientin also leer aus und erhielt kein Schmerzensgeld. Der Fall war so außergewöhnlich, dass dem Arzt die Anomalie nicht auffallen musste.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2015 – 26 U 2/13

Thema: Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht: Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler

Wird ein grober Behandlungsfehler begangen, muss nicht mehr der Patient, sondern vielmehr der Arzt beweisen, dass die Schäden nicht ihm zuzurechnen sind.

Eine Studentin ging zu einem Orthopäden. Sie hatte unter anderem Schmerzen im rechten Bein. Der Orthopäde untersuchte sie und diagnostizierte einen Kiefergelenkschaden, einen Kopfschmerz, eine Fibulaköpfchenblockierung und ein HWS-Syndrom. Zwei Jahre später ergab eine Kernspintomographie Anhaltspunkte für eine Tumorerkrankung. Diese wurde operiert, es stellte sich jedoch eine dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche ein. Nun wollte die Studentin Schmerzensgeld von dem Orthopäden haben, da eine frühzeitigere Behandlung des Tumors mit weniger schwerwiegenden Folgen verbunden gewesen wäre. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR. Das Oberlandesgericht sprach ihr 15.000 EUR zu. Es hielt die Behandlung des Orthopäden für grob fehlerhaft. Er hätte die Beschwerden weiter abklären müssen. Wäre die Kernspintomographie bereits im Jahr 2010 erfolgt, wäre der Tumor bereits zu erkennen gewesen. Dieser grobe Behandlungsfehler führte dazu, dass eine Beweislastumkehr zugunsten der Studentin stattfand. Daher war davon auszugehen, dass die verzögerte Behandlung die heutige Komplikation bewirkt hat.

Hinweis: Anhand dieses Falls ist sehr gut erkennbar, wie die Beweislast in solchen Verfahren geregelt ist. Wenn ein grober Behandlungsfehler bewiesen werden kann, trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass die Schäden nicht dadurch hervorgerufen wurden.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 18.02.2015 – 3 U 166/13