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Schlagwort: Benachteiligungsverbot

Das unwirksame Kleingedruckte: Kein einseitiger Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der Vertragslaufzeit

Gerade die allgemeinen Geschäftsbedingungen, das sogenannte „Kleingedruckte“, sind juristisch häufig sorgfältig zu prüfen. So auch in diesem Fall einer Kindertagesstätte, den das Landgericht München I (LG) zu entscheiden hatte. Hier wollte ein Kindertagesstättenbetreiber Geld von einem Elternpaar, obwohl deren Kinder dort gar nicht betreut wurden. Das Gericht schaute genauer auf die betreffende Vertragsklausel und war schnell im Bilde.

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Diskriminierung enttarnt: Wer als Vermieter Bewerber nach Namen und mutmaßlicher Herkunft aussortiert, muss zahlen

Vermieter sollten sich bei der Umgehung des Antidiskriminierungsgesetzes durch Vorspiegelung anderer Absagegründe nicht allzu sicher fühlen. Denn dass Betroffene nicht nur die Nase voll haben, täglich Repressalien ihrer mutmaßlichen Herkunft wegen ausgesetzt zu sein, sondern sich zu wehren imstande sind, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (AG).

Es ging um eine Vermietungsgesellschaft in Berlin mit 110.000 Wohnungen. Auf ihrer Internetseite veröffentlichte sie Wohnungsangebote und ein Online-Formular, über das sich Interessenten um einen Besichtigungstermin bewerben konnten. Ein Mann bewarb mit seinem türkisch klingenden Namen, erhielt jedoch eine Absage – mit dem Argument, dass ihm aufgrund der zahlreichen Anfragen kein Angebot unterbreitet werden könne. Daraufhin bewarb er sich unter einem fiktiven Namen noch einmal um die Besichtigung derselben Wohnung, und – es verwundert kaum – prompt bekam er per E-Mail das Angebot, sich die Schlüssel für eine Besichtigung abzuholen. Das Spiel wiederholte er dann nochmals mit einer anderen Wohnung. Auch hier erhielt er zuerst eine Absage und dann, bei einer Bewerbung mit einem fiktiven Namen, eine Zusage. Deshalb fühlte sich der Mann diskriminiert und verlangte eine Entschädigungszahlung.

Ein klarer Fall für das AG: Es sprach dem Kläger 3.000 EUR zu. Durch die Versendung der Absagen an seinen türkisch klingenden Namen und der Einladung zur Besichtigung aufgrund seiner Anfragen unter dem fiktiven Namen ist der Mann weniger günstig behandelt worden als eine Person mit deutsch klingendem Namen. Somit wurde er klar benachteiligt. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot aus § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz gilt nämlich auch bereits im Vorfeld der Vermietung.

Hinweis: Diskriminierungen sind eben nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in vielen anderen Bereichen durch die Gesetze verboten. Das sollten insbesondere Vermieter bedenken.

Quelle: AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 14.01.2020 – 203 C 31/19

Thema: Mietrecht

Altersbenachteiligung: Eine Stellenabsage stellt bei Verweis auf den Rentnerstatus eine Diskriminierung dar

Es mag auf den ersten Blick merkwürdig wirken, aber auch Rentner können wegen des Alters diskriminiert werden. Wenn man sich den folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) ansieht, wird auch klar, warum.

Ein Rentner bewarb sich auf die Stellenanzeige einer Stadt als hauswirtschaftlicher Anleiter. Während seines vorherigen Berufslebens hatte er ähnliche Tätigkeiten erledigt und konnte somit auch eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Trotzdem erhielt er eine Absage – mit der Begründung, dass Rentner nicht eingestellt werden. Daraufhin machte er eine Entschädigungszahlung in Höhe von drei Monatsgehältern geltend, da er sich wegen seines Alters diskriminiert fühlte – und zwar zu Recht.

Das LAG legte als angemessene Entschädigungszahlung ein Monatsgehalt fest, da die Stelle nur auf neun Monate befristet ausgeschrieben war. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sah es deshalb als gegeben an, weil eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters vorlag. Insbesondere konnte sich die Stadt auch nicht auf eine Altersgrenzenregelung im einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst berufen. Nur, weil ein Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Alters endet, heißt das noch nicht, dass Rentner nicht eingestellt werden dürfen.

Hinweis: Die Diskriminierungsfalle schlägt schnell zu. Wenn ein Arbeitgeber die Bewerbung eines Altersrentners unter Verweis auf dessen Rentnerstatus bereits im Bewerbungsverfahren zurückweist, liegt eindeutig eine Diskriminierung wegen des Alters vor.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 01.08.2018 – 17 Sa 1302/17

Thema: Arbeitsrecht

Frauen gesucht: In Ausnahmefällen sind Ungleichbehandlungen keine Ungerechtigkeit

In einigen wenigen Fällen sind Diskriminierungen sachlich gerechtfertigt.

Ein Autohaus hatte per Anzeige eine Verkäuferin gesucht. Im Anzeigentext stand: „Frauen an die Macht!“ Wegen dieser Werbung sah sich ein Mann diskriminiert und machte eine Entschädigung geltend. Allerdings verlor er seine Klage vor dem Arbeitsgericht. Denn laut Gericht verstieß die Anzeige zwar gegen das Benachteiligungsverbot – das war hier jedoch ausnahmsweise zulässig. Der Arbeitgeber verfolgte nämlich das Ziel, seinen Kunden auch weibliche Verkaufsberater zur Verfügung zu stellen. Das Autohaus hatte bis zu 30 % weibliche Kunden, von denen einige ausdrücklich von einer Verkäuferin beraten werden wollten. Allerdings gab es bislang nur männliche Verkäufer, was das Autohaus mit dieser eindeutigen Stellenausschreibung nun ändern wollte.

Hinweis: Eine nur an ein bestimmtes Geschlecht gerichtete Stellenausschreibung kann zulässig sein, wenn die Ungleichbehandlung im Einzelfall gerechtfertigt ist. Doch Vorsicht: Das dürfte nach wie vor eher der Ausnahmefall sein.

Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 10.02.2016 – 9 Ca 4843/15
Thema: Arbeitsrecht