Wenn ein getrenntlebender Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt, springt die Unterhaltsvorschusskasse (UVK) beim Jugendamt ein. Allerdings gibt es diesen Vorschuss nur für Alleinerziehende – ein Zusammenleben der Eltern oder auch eine erneute Heirat schließen den Anspruch aus. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste kürzlich in einem Fall entscheiden, ob eine Mutter überhaupt als „alleinerziehend“ einzuordnen ist.
Bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen stellt sich immer wieder die Frage, auf welcher Grundlage diese erfolgt, wer dabei welche Auskünfte schuldet und wer im Streitfall beweispflichtig ist.
Zwei Söhne verlangen von der zweiten Ehefrau und Alleinerbin ihres Vaters ihre Pflichtteile an dessen Erbe. Die Frau übersandte ihnen zunächst ein Nachlassverzeichnis. Als es zum Streit kam, behauptete die Frau vor Gericht, dass noch weitere Nachlassverbindlichkeiten in Form von Darlehen bestünden. Diese konnte sie nicht endgültig beweisen, aber durch die Vorlage von Kontoauszügen glaubhaft machen. Es stellte sich nun die Frage, wer für diese Darlehen, die das Erbe und damit den Pflichtteilsanspruch verringerten, beweispflichtig ist.
Das Gericht stellte klar, dass der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich für alle Tatsachen beweispflichtig ist, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen. Er muss also den Wert der Erbschaft beweisen – und somit auch das Nichtbestehen von behaupteten und substantiiert dargelegten Nachlassverbindlichkeiten. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe schuldhaft ein falsches oder unvollständiges Nachlassverzeichnis vorlegt. Auch in einem solchen Fall kommt es nicht zu einer sogenannten Beweislastumkehr.
Hinweis: Der Pflichtteilsberechtigte hat zwar einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben. Hält er diese Auskunft jedoch für unzutreffend, muss er alle Tatsachen beweisen, die für ihn vorteilhaft sind. Dabei hat er unter anderem das Recht, eine Wertermittlung zu verlangen, aber keinen direkten Auskunftsanspruch z.B. gegen die Bank des Erblassers.
Quelle: BGH, Urt. v. 10.03.2010 – IV ZR 264/08 Thema: Erbrecht
Unterhalt wird abhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit gezahlt – entsprechend ist derjenige besonders leistungsfähig, der über hohe Einkünfte verfügt. Zu berücksichtigen sind allerdings gewisse Ausgaben, die diese Leistungsfähigkeit unter Umständen mindern.
Unklar ist das immer wieder bei Beiträgen zu einer Unfallversicherung. Manch ein Unterhaltsverpflichteter hat beispielsweise deshalb eine Unfallversicherung abgeschlossen, weil er einen riskanten Beruf mit erhöhtem Unfallrisiko ausübt. Die damit verbundenen Kosten sind seiner Meinung nach als Ausgaben zu berücksichtigen, bevor der Unterhalt bestimmt werden kann. Das aber mag der Unterhaltsempfänger anders sehen, weil er entweder das Risiko anders einschätzt oder eine solche Absicherung für überflüssig hält und daher sein Unterhalt wegen solcher Versicherungsbeiträge nicht niedriger bemessen werden darf.
Die Rechtsprechung differenziert hierbei danach, wer über den Unfallversicherungsvertrag versichert ist. Sind Kinder unfallversichert, sind die Versicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Wer also zugunsten seiner Kinder einen solchen Versicherungsvertrag abschließt, kann geltend machen, dass die Versicherungsbeiträge den zu zahlenden Unterhalt reduzieren. Wenn aber ein Elternteil das Risiko versichert, selbst einen Unfall zu erleiden, ist dies nicht möglich.
Hinweis: Viele Positionen können bei der Unterhaltsberechnung problematisch werden. Da Unterhalt jeden Monat neu zu zahlen ist, machen sich auch kleine Unterschiede über längere Zeit bemerkbar. Sie sollten deshalb kompetenten Rat in Anspruch nehmen, damit alle Positionen korrekt berücksichtigt werden.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2014 – 6 UF 25/13
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