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Schlagwort: Berichterstattung

Musikerin klagt erfolgreich: Wenige Negativkommentare im Netz ergeben noch lange keinen „riesigen Shitstorm“

Für Berufsgruppen, die auf öffentliche Berichterstattung im Netz angewiesen sind, können unwahre Behauptungen schnell zur Existenzfrage werden. Und somit wurde die Behauptung, eine Musikerin wurde im Netz Opfer eines „riesigen Shitstorms“, für eben jene Anlass, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einer Richtigstellung zu betrauen.

Es ging in diesem Fall um eine Sängerin und Mitbegründerin einer Band. Die Mitarbeiterin einer Presseinternetseite hatte in einem Artikel über die Frau behauptet, diese hätte einen „riesigen Shitstorm“ im Internet erhalten. Da die Musikerin dies völlig anders sah, ging sie gegen diese Behauptung vor.  Während das erstinstanzliche Landgericht den darauf bezogenen, auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen hatte, fiel die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG für die Künstlerin positiver aus.

Es handelte sich nach eingehender Prüfung in den Augen des OLG hierbei nämlich um eine sogenannte unwahre Tatsachenbehauptung. Der Begriff „Shitstorm“ bezeichnet nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers einen Sturm der Entrüstung. Nur wenige negative Stellungnahmen reichen hingegen nicht aus, um diese als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Hier hatte sich zwar ein User kritisch geäußert, und es gab zudem einen kritischen Bericht auf einem anderweitigen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich allerdings bereits die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys.

Hinweis: Vor jedem Posting im Internet sollten die Folgen bedacht werden. Eine Abmahnung ist schnell kassiert, und dann kann im Regelfall nur noch der Rechtsanwalt helfen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.05.2021 – 16 W 8/21

Der Fall Grönemeyer: Die Berichterstattung über den Sänger wurde als rechtswidrig untersagt

Sorgfältiges Recherchieren sollte für Journalisten eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Dass dies aber nicht immer so ist, zeigt dieser Fall.

Es ging um eine Berichterstattung dreier Zeitungsverlage, die über Herbert Grönemeyer, einen der erfolgreichsten deutschen Sänger, etwas Falsches berichtet hatten. Zwischen dem Sänger und Fotografen war es zu einer Auseinandersetzung auf dem Flughafen Köln/Bonn gekommen. Nun wurde es den Verlagen verboten, zu behaupten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen und auf dessen Kamera eingeschlagen hätte. Auch wurde untersagt, zu verbreiten, der Sänger habe dem einen Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen und den anderen gewürgt. Teilweise sind die Berichte sogar richtigzustellen. Es gab eine Beweisaufnahme, nach dessen Ergebnis die untersagten Aussagen sich als unwahr herausgestellt hatten. Durch die Aussagen wurde der Sänger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Zeitschriftenverlage dürfen nicht mehr über den Vorfall am Flughafen Köln/Bonn berichten.

Hinweis: Eine unwahre Berichterstattung ist verboten und verletzt den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht. Kommt das dennoch vor, sollten Betroffene auch nicht davor zurückschrecken, ihre Rechte einzufordern und durchzusetzen.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 05.07.2017 – 28 O 177/15, 28 O 178/15 und 28 O 225/15
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