Ehegattenunterhalt: Der Erwerbstätigenbonus bleibt bei der Unterhaltsbestimmung weiterhin berücksichtigt
Im Unterhaltsrecht gilt der Halbteilungsgrundsatz. Dieser besagt, dass sich die Lebensstellung eines Ehegatten nicht nur aus seinem eigenen Einkommen ableiten lässt, sondern aus der Hälfte vom Gesamteinkommen beider Eheleute. Dieser Halbteilungsgrundsatz wird aber nur bedingt angewendet, sobald Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen sind. Da diese Regelung in der letzten Zeit mehr und mehr in Frage gestellt wird, schafft das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nun Klarheit.
Die Ehegatten heirateten 1978 und ließen sich nach ihrer Trennung 2002 im Jahr 2007 scheiden. Der Mann zahlte seither Unterhalt an seine Frau. Im Rahmen der Anpassung des Zahlbetrags kam es zum Streit. Die Frau machte geltend, vom Einkommen des Mannes sei nichts bei der Unterhaltsbestimmung abzuziehen, insbesondere kein Erwerbstätigenbonus, da er nicht mehr erwerbstätig sei. Die Einkünfte des Mannes sind unterdessen nämlich solche aus Rente; er arbeite dafür nicht mehr. Dagegen machte die Frau für sich geltend, dass in der Rechnung ihre Einkünfte zunächst um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zu reduzieren seien und sodann noch um einen Erwerbstätigenbonus. Erst der so (zweifach) reduzierte Betrag sei dem Einkommen des Mannes gegenüberzustellen und aus der Differenz die Hälfte als Unterhalt geschuldet.
Der BGH gab ihr Recht. Er billigt damit weiterhin Erwerbstätigen zu, dass sie geltend machen können, berufsbedingte Aufwendungen zu haben. Dazu zählen vor allem die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Weiterhin wird ein Erwerbstätiger insoweit besonders behandelt, als dass er erwerbstätig sein muss, um seine Einkünfte zu erzielen. Nur das um die berufsbedingten Aufwendungen und den Erwerbstätigenbonus verringerte Einkommen wird in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Den kritischen Stimmen gegen diese bisherige Rechtsprechung erteilt der BGH eine klare Absage, weshalb die bisherige Praxis also weiter Anwendung findet.
Hinweis: In der Entscheidung hat der BGH noch etwas anderes klargestellt: Mitunter kann neben dem Barunterhalt auch Geld für die Altersvorsorge verlangt werden. Dann ist diese Leistung aber auch für diesen Zweck einzusetzen. Unterbleibt dies, ist dieser Anspruch verwirkt.
Quelle: BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19
Thema: | Familienrecht |