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Schlagwort: Berufsgenossenschaft

Kinderschrei kein Arbeitsunfall: Das Minilärmtrauma einer Kindererzieherin zieht keine bleibenden Hörschäden nach sich

Die Möglichkeiten, sich bei der Arbeit zu verletzen, sind vielfältig. Die Frage ist nur immer, ob die Verletzung auch tatsächlich von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt wird.

Eine Erzieherin in einem Kinderheim meinte, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben: Ein Kind hatte ihr ins Ohr geschrien und seitdem behauptete sie, Ohrgeräusche zu haben. Deshalb verlangte sie von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen die Kosten der Versorgung mit einem „Tinnitus-Masker“, ein Gerät, das von den Ohrgeräuschen ablenken soll.

Die Richter des Sozialgerichts meinten aber, ein Arbeitsunfall würde nicht vorliegen. In der Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Minilärmtraumata kommen kann, die mit vorübergehenden und ganz geringen Hörminderungen einhergehen. Bleibende Hörschäden sind jedoch nicht zu erwarten.

Hinweis: Die Richter glaubten der Erzieherin also nicht, dass ihre Tinnituserkrankung an dem Kindergeschrei gelegen hat. Deswegen nahmen sie auch keinen Arbeitsunfall an. 
  
 Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 22.01.2018 – S 17 U 1041/16

Thema: Sonstiges

Arbeitsunfall auf Dienstreise: Nur Unfälle, die mit dem Beschäftigungsverhältnis im sachlichen Zusammenhang stehen, sind abgedeckt

Auch wenn eine Reise dienstlich veranlasst wurde, sind nicht alle Tätigkeiten auf einer solchen Reise automatisch auch beruflicher Natur. Das ist besonders dann zu beachten, wenn es auf einer Dienstreise zu einem Vorfall kommt, der als Arbeitsunfall geltend gemacht werden möchte.

Eine Arbeitnehmerin hatte an einer Konferenz in Lissabon teilgenommen – ein Umstand, der eindeutig beruflich veranlasst war. Einen Tag vor Ende der Konferenz wollte die Frau sich per Telefon in ihrem Hotelzimmer ein Taxi bestellen, um damit zu einer Autovermietung zu fahren und dort ein Fahrzeug für eine private Reise im direkten Anschluss an ihre Dienstreise zu mieten. Auf dem Weg zum Telefon rutschte sie aus und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Gegenüber der Berufsgenossenschaft machte sie daraufhin Ansprüche geltend.

Die Berufsgenossenschaft meinte aber, dass hier kein Arbeitsunfall vorliegen würde. Das daraufhin angerufene Sozialgericht sah das genauso. Nicht jeder Unfall, der während einer Dienstreise passiert, stellt per se einen Arbeitsunfall dar. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es Voraussetzung, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ereignet. Hier wollte sich die Frau ein Taxi für eine private Reise organisieren – eine eindeutig private Tätigkeit, bei der es am eindeutigen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis fehlte.

Hinweis: Nicht jeder Unfall während einer Dienstreise ist auch ein Arbeitsunfall. Trotzdem sollten Betroffene lieber einmal mehr eine Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft erstatten als einmal zu wenig.

Quelle: SozG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.11.2017 – S 8 U 47/16

Thema: Sonstiges