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Schlagwort: Berufsweg

Erwachsenwerden mit Umwegen: Schwangerschaft und Studiengangwechsel lassen Elternunterhalt nicht automatisch entfallen

Eltern wünschen sind gesunde Kinder, die „glatt“ durch die Schule laufen, einen Berufsweg einschlagen und diesen dann auch erfolgreich meistern. Die Realität sieht oft anders aus. Inwieweit es Eltern mitzutragen haben, dass die berufliche Laufbahn des Nachwuchses aus zahlreichen Sackgassen und Umleitungen besteht, hatte das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) zu beantworten.

Im Alter von 16,5 Jahren bekam eine junge Frau ein Kind. 18-jährig erlangte sie die dann mittlere Reife, schloss daraufhin die Fachoberschule an, blieb einmal sitzen, wechselte vom sozialen in den künstlerischen Zweig und schaffte schließlich das Fachabitur mit 21 Jahren. Dann wiederholte die junge Frau die 12. Klasse, ohne daraufhin das Abitur Ende der 13. Klasse zu schaffen. Mit ihrem Fachabitur nahm sie das Chemiestudium auf. Nach dem zweiten Fachsemester wechselte sie mit nun 23 Jahren und ohne Prüfungsergebnisse ins Studium des Modedesigns.

Ob der Vater für diese Tochter immer noch Unterhalt zu bezahlen habe, musste nun das OLG beantworten. Dass man den Fall unterschiedlich beurteilen kann, zeigen bereits Kommentare zu der Thematik aus der Fachliteratur. Das OLG befand in diesem Fall, auf eine Unterhaltspflicht des Vaters zu erkennen. Auf die beiden Punkte „Schwangerschaft“ und „Studiengangwechsel“ ging es bei seiner Entscheidung dabei besonders ein. Dass die junge Mutter vorübergehend nach der Geburt des Kindes ihre Schulausbildung unterbrochen hatte bzw. unterbrechen musste, sei ihr lediglich als leichtes Versagen zuzurechnen. Dass sie mit Verzögerungen und Fehlschlägen mühsam und erst auf den beschriebenen Umwegen in ihrem Berufswunsch und auf den Weg dahin „angekommen“ ist, habe der Vater ebenfalls hinzunehmen. Diese Verzögerungen bzw. Umwege haben den Unterhaltsanspruch nicht entfallen lassen.

Hinweis: Das Gericht betont, dass bei der Entscheidung dem Vater vorzuhalten ist, dass er das Verhalten seiner Tochter hingenommen hatte. Er hatte keine Einwände erhoben und sie nicht dazu angehalten, sich wegen der schlechten Noten um eine andere, eher praktische Berufsausbildung zu bemühen.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 28.06.2017 – 13 UF 217/17

Thema: Familienrecht