Anzeigenobliegenheit im Schadensfall: Wer als Versicherungsnehmer seine Pflichten kennt, sollte sie zwingend befolgen
Im Dezember 2015 wurde der Pkw des Versicherungsnehmers angefahren, der an seinem beschädigten Fahrzeug einen Zettel mit Namen und Telefonnummer vorfand. Der Schadensverursacher konnte in der Folgezeit dennoch nicht ermittelt werden. Im Januar 2016 ließ der Geschädigte sein Fahrzeug begutachten und anschließend reparieren.
Erst im Juni 2016 meldete er den Schaden seiner Kaskoversicherung und bat um Erstattung der Reparaturkosten. Doch diese lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, dass der Mann seine Anzeigeobliegenheit verletzt habe. Nach den Allgemeinen Kraftfahrt-Bedingungen (AKB) muss eine Schadensmeldung nämlich innerhalb von einer Woche abgegeben werden. Außerdem bemängelte die Versicherung, dass das Schadensbild nicht plausibel sei und das vorgelegte Gutachten unbrauchbar.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm war der Kaskoversicherer in der Tat von seiner Leistungspflicht befreit, da sein Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheiten vorsätzlich verletzt hatte. Dieser Vorsatz setzt voraus, dass der Versicherte um seine Pflicht im Versicherungsfall kennt. Auch ein sogenannter bedingter Vorsatz ist dafür schädlich, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu kommen. Von einem solchen bedingten Vorsatz ist dann auszugehen, wenn der Versicherte zwar seine Pflichten kennt und negative Konsequenzen bei Missachtung für möglich hält, diese aber billigend in Kauf nimmt, weil er nicht ernsthaft damit rechnet, mit seinem Anliegen auf Granit zu stoßen. Da der Versicherungsnehmer nicht bestritt, dass er seiner Obliegenheit zur Schadensmeldung nicht nachgekommen ist, geht das Gericht davon aus, dass ihm auch klar war, dass er den Schaden zeitnah hätte melden müssen. Außerdem hätte ihm klar sein müssen, dass der Versicherer durch die verspätete Schadensmeldung nur noch eingeschränkte Möglichkeiten haben würde, eigene Feststellungen zum Schaden und zur Leistungsfreiheit zu treffen. Dass der Versicherungsnehmer zuvor irrtümlich davon ausgegangen war, den Schaden vom letztendlich unauffindbaren Verursacher ersetzt zu bekommen, ist nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis letztlich unerheblich.
Hinweis: Für den Versicherungsnehmer ergibt sich, dass er einen Schaden unmittelbar nach Feststellung seiner Kaskoversicherung melden muss. Diese muss nämlich die Möglichkeit haben, eine möglichst unmittelbare Überprüfung der Angaben ihres Versicherungsnehmers vorzunehmen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2017 – 20 U 42/17
Thema: Verkehrsrecht