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Schlagwort: Beschädigtenrente

Opferentschädigungsgesetz: Gewaltopfer können keine Gesundheitsstörungen geltend machen, die schon vor der Tat bestanden

In diesem Urteil können Sie einiges über die Rechte von Opfern von Gewalttaten erfahren.

Ein Mann litt bereits seit Jahren an schweren Depressionen. Dann wurde er beim Verlassen einer Gaststätte überfallen und ausgeraubt. Er erlitt erhebliche Verletzungen wie Blutergüsse, eine Unterschenkelfraktur und Verletzungen im Kniegelenk. Später entwickelte sich noch eine posttraumatische Belastungsreaktion. Die Täter wurden wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen verurteilt. Das Opfer klagte dann eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ein. Dabei kann es eine monatliche Grundrente von bis zu 736 EUR geben. Aber: Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht miteingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können. Und das war hier der Fall. Deshalb hat der Mann seinen Rechtsstreit verloren.

Hinweis: Werden Menschen Opfer solcher Gewalttaten, ist es gut, dass der Staat einspringt. Aber der Staat macht das natürlich auch nur, wenn Betroffene auch tatsächlich Ansprüche stellen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 – L 6 VG 4283/16
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