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Schlagwort: Beschäftigungsmöglichkeit

Teilzeitanspruch in Elternzeit : Verfügungsanspruch steht behauptetem Beschäftigungsmangel des Arbeitgebers entgegen

Sicherlich kann in einem Jahr betrieblich viel passieren – auch wenn sich Angestellte in Elternzeit befinden. Den Anspruch auf begehrte Teilzeitarbeit von Arbeitnehmern in Elternzeit abzuwehren, ist jedoch nicht ganz so einfach. Und dass Arbeitnehmer diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen können, zeigt im Folgenden ein Fall, der kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) landete.

Eine Arbeitnehmerin hatte nach der Geburt ihres Kindes für etwa zwei Jahre Elternzeit beantragt. Nach einem Jahr beantragte sie fristgerecht eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit im Umfang von 30 Wochenstunden. Die Arbeitgeberin lehnte den Beschäftigungsantrag jedoch mit der Begründung ab, dass sie keine Beschäftigungsmöglichkeit habe.

Das LAG sah das anders, und als Ergebnis muss die Arbeitnehmerin nun auch in Teilzeit beschäftigt werden. Es bestand in den Augen des Gerichts nämlich ein sogenannter Verfügungsanspruch, weil die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht hatte. Zwar kann die Arbeitgeberin grundsätzlich dringende betriebliche Gründe entgegenhalten. Hierzu genügt allerdings nicht die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit. Die Arbeitgeberin hätte die genauen Tatsachen bezeichnen müssen – ähnlich wie beim Wegfall von Arbeitsplätzen bei einer Kündigungsschutzklage. Der Verfügungsgrund bestand zudem darin, dass eine umfassende Interessenabwägung ergab, dass die Arbeitnehmerin ohne die Teilzeit beruflich auf das Abstellgleis geraten könne.

Hinweis: Der Anspruch auf eine Teilzeit während der Elternzeit muss genauso wie ein allgemeiner Teilzeitanspruch schriftlich gestellt werden. Äußert sich der Arbeitgeber dazu dann nicht binnen einer bestimmten Frist, gilt der Antrag als genehmigt.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 04.06.2021 – 5 Ta 71/21

Thema: Arbeitsrecht

Widerspruchsfrist: Über einen Betriebsübergang muss vollumfänglich informiert werden

Betriebsübergänge kommen in der Praxis häufig vor. Und der Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, einem Betriebsübergang zu widersprechen.

Eine Arbeitnehmerin war bei einem Gastronomie- und Cateringunternehmen seit vielen Jahren mit Verwaltungstätigkeiten betraut. Dann erhielt sie ein Schreiben, gemäß dem das Arbeitsverhältnis auf einen neuen Betreiber übergegangen war. Weitere Informationen enthielt das Schreiben nicht, sie wurde lediglich noch auf ihr Recht zum Widerspruch gegen diesen Betriebsübergang innerhalb eines Monats hingewiesen. Allerdings nutzte sie dieses Recht zunächst nicht. Erst als der neue Betreiber die Gastronomie wenige Monate später schloss und das Arbeitsverhältnis kündigte, widersprach sie. Sie fühlte sich über den Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß informiert, daher sei die Monatsfrist für den Widerspruch noch gar nicht angelaufen. Denn sie sei nicht darüber informiert worden, dass der Pachtvertrag des neuen Betreibers über die Gaststätte nur zeitlich befristet war. Dadurch sei der falsche Eindruck einer langjährigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt worden. Schließlich landete die Angelegenheit vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dieses stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin. Die Information war ungenügend und die Frist zur Ausübung des Widerspruchs daher noch nicht angelaufen. Die Arbeitnehmerin durfte dem Betriebsübergang also noch widersprechen.

Hinweis: Der alte Arbeitgeber musste die Arbeitnehmerin also zurücknehmen. Es wird sichtbar, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang umfassend informieren sollten – allein schon aus eigenem Interesse.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2015 – 1 Sa 733/15
Thema: Arbeitsrecht