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Schlagwort: Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 157/16

Schutzimpfungen des Kindes: Bundesgerichtshof vertraut der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts

Es gibt eine Schulpflicht in Deutschland, aber keine gesetzliche Impfpflicht. Eltern, die eine unterschiedliche Ansicht über die Frage von Schutzimpfungen haben, können sich deshalb trefflich streiten, ob ihr Kind den entsprechenden Schutz erhalten soll oder nicht. Nun wurde diesbezüglich der Bundesgerichtshof (BGH) bemüht.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Juni 2012 geborenen Mädchens hatten sich getrennt. Die elterliche Sorge stand ihnen gemeinsam zu, wobei das Kind bei der Mutter lebte. Der Vater war der Ansicht, die altersentsprechenden Schutzimpfungen seien bei der Tochter vorzunehmen – genauer gesagt jene verfügbaren Schutzimpfungen, wie sie von der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut empfohlen werden. Die Mutter war mit der Begründung, das Risiko von Impfschäden sei zu hoch, dagegen. Jeder Elternteil beantragte, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, soweit es um die Gesundheitssorge geht.

 

Zwei Fragen hatte der BGH hier zu entscheiden. Die erste war jene, ob eine Impfung eine Alltagssache sei oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Da Alltagsfragen Fragen seien, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, sah der BGH hier die Impffrage als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung an, da Impfungen schließlich nicht häufig vorkommen und somit nicht als Alltagsfrage anzusehen sind. Die zweite Frage war nun, wem die elterliche Sorge im Bereich der Gesundheitssorge zu übertragen war. Der BGH erkannte hierbei auf den Mann – im Wissen, dass dann die Schutzimpfung erfolgt. Der BGH sieht es als angemessen an, dass Kinder in dem Maße eine Schutzimpfung erhalten, wie dies die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut für angemessen erachtet. Anderes gelte nur dann, wenn beim Kind besondere Impfrisiken vorliegen. Das war im entschiedenen Fall aber nicht so.

Hinweis: Streitigkeiten zur elterlichen Sorge nehmen in der Praxis nehmen zu. Bezüglich unterschiedlicher Einstellungen zu Schutzimpfungen hat der BGH abschließend Klarheit geschaffen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 157/16

  Familienrecht