Berufsbedingte Aufwendungen: Unterhaltspflichtiger Vater muss sich nicht an den Betreuungskosten für Tagesmutter beteiligen
Hat ein Elternteil nach Trennung und Scheidung Kosten, um die Kinder in der Zeit durch einen Dritten betreuen zu lassen, in der er zum Beispiel arbeitet, so stellt sich die Frage: Wie fließen diese Kosten in die Unterhaltsrechnung ein? Handelt es sich um für die Kinder anfallenden Mehrbedarf oder um berufsbedingte Aufwendungen des Elternteils, der so in die Lage versetzt ist, erwerbstätig sein zu können?
Diese Frage war offen und wurde vom BGH nunmehr entschieden. Worum geht es genauer? Die Kindesmutter hat ihre Kinder bei sich und betreut sie, der Vater zahlt Unterhalt. Die Kindesmutter beschäftigt eine Tagesmutter, die die Kinder von der Schule abholt, ihnen Essen macht, die Hausaufgabenbetreuung übernimmt und teilweise auch Hausarbeiten erledigt. Sie erhält dafür 450 EUR pro Monat. Die Mutter zahlt zudem 128 EUR an die Minijob-Zentrale. Einen eigenen Unterhaltsanspruch hat die Mutter nicht gegenüber dem geschiedenen Mann. Sie macht geltend, er habe sich an den monatlichen Kosten von zusammen 578 EUR zu beteiligen.
Sind die Kosten als Mehrbedarf der Kinder anzusehen, so wird der Vater an ihnen beteiligt, weil er Kindesunterhalt schuldet. Stellen die Kosten berufsbedingte Aufwendungen der Mutter dar, so ist dies nicht der Fall, da er der Mann seiner geschiedenen Frau gegenüber nicht (mehr) unterhaltspflichtig ist.
Der BGH hat sich für den zweiten Weg entschieden. Grundsätzlich sei ein Elternteil den Kindern gegenüber bar- und der andere naturalunterhaltspflichtig. Hier habe der Vater zu zahlen und die Frau zu betreuen. Wie die Frau es organisiere, die Betreuung zu gewährleisten und berufstätig zu sein, sei ihre Sache. Schalte sie wie geschehen eine Tagesmutter ein, so tue sie dies, um trotz bestehender Betreuungspflicht berufstätig sein zu können. Deshalb seien diese Kosten berufsbedingte Aufwendungen.
Hinweis: Hat der betreuende Elternteil noch einen eigenen Unterhaltsanspruch, so sind die Auswirkungen der hier vorgestellten Gerichtsentscheidung deutlich weniger gravierend.
Quelle: BGH, Beschl. v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17
Thema: Familienrecht