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Schlagwort: Beschl. v. 09.05.2017 – 10 F 404/16

Schuldhaftentlassung abgelehnt: Das Vermengen gesamtschuldnerischer und alleiniger Verbindlichkeiten wird im Scheidungsfall heikel

In guten Zeiten einer Ehe ist ein Ehegatte bereit, für die Schulden des anderen mitzuhaften. Gerät die Ehe in die Schieflage, wird naturgemäß die sogenannte „Schuldhaftentlassung“ gewünscht. Kann sie aber so ohne weiteres gewährt werden?

Der Frage ging das Amtsgericht Steinfurt (AG) nach. Die Ehegatten hatten gemeinsamen Grundbesitz, der Mann zudem noch einen alleinigen. Es bestanden auch für sonstige Anschaffungen mehrere Darlehensverträge, die alle von beiden Ehegatten unterzeichnet waren. Neben Grundschuldbestellung gab es ferner noch eine einheitliche Sicherungsabrede zugunsten der alles finanzierenden Hausbank. Nach Trennung und Scheidung verlangte die Frau, dass der Mann für eine Haftentlassung zumindest bezüglich solcher Schulden sorge, die allein sein Vermögen betreffen. Doch das AG wies den Antrag zurück.

Das Anliegen der Frau ist verständlich. Zwar zahlte der Mann alle Schulden; nach Trennung und Scheidung wollte sie aber die Garantie, dass die Bank als Gläubigerin nicht mehr an sie herantreten kann. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn die Bank der Frau die Haftentlassung erklärt. Einen Anspruch auf Herbeiführung der Haftentlassung aus Darlehen und Grundschuld könne die Frau aber nur haben, soweit es ausschließlich um alleinige Schulden des Mannes gehe. Davon könne jedoch dann keine Rede sein, wenn aufgrund einer Sicherungsabrede mit der Bank alle Sicherheiten für alle Darlehen einsetzbar seien. Sobald die gemeinsam unterschriebenen Darlehensverträge sich unter anderem auch auf gemeinsame Schulden beziehen und die Sicherheiten (das heißt die Grundschulden) auch für gemeinsame Schulden herangezogen werden können, könne eine Haftentlassung nicht mehr verlangt werden – auch nicht teilweise.

Hinweis: Kann die Haftentlassung doch verlangt werden, sind die Fristen zu wahren. Das Scheitern der Ehe berechtigt binnen einer angemessenen Frist zum Verlangen einer Freistellung. Dieses Scheitern zeigt sich endgültig, sobald der Scheidungsantrag zugestellt wird. Und die Frist, die gesetzt wird, um die Haftentlassung tatsächlich herbeizuführen, muss auch angemessen sein.

Quelle: AG Steinfurt, Beschl. v. 09.05.2017 – 10 F 404/16

Thema: Familienrecht