Räumliche Trennung: Wie lange kann ein Ehegatte vom anderen nach Scheidung die Räumung der Ehewohnung verlangen?
Meist verlässt ein Ehegatte in der einer Scheidung vorausgehenden Trennung die Ehewohnung und zieht aus. Das muss aber nicht zwingend der Fall sein. Zwar setzt jede Scheidung ein Getrenntleben der Ehegatten voraus – das heißt aber nicht, dass die Ehegatten auch räumlich getrennt leben müssen. Das führt jedoch naturgemäß oftmals zu Problemen. Denn so kann es dazu kommen, dass die Ehegatten sogar auch noch nach der Scheidung im selben Haus leben.
Genau dies war die Situation in einem vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) entschiedenen Fall. Die Frau lebte nach der Scheidung mit dem Kind im Erdgeschoss des Hauses, das beiden geschiedenen Ehegatten gehörte, während der Mann im Obergeschoss lebte. In dieses gelangte er nur über eine Treppe im Wohnzimmer des Erdgeschosses. Die geschiedenen Ehegatten verhandelten offenbar erfolglos über die Beendigung dieses Zustands – keiner zog aus. Schließlich machte die Frau geltend, der Mann habe das Haus zu verlassen, und beantragte bei Gericht, dass ihr das Haus für sich und die Tochter zur alleinigen Nutzung zugewiesen werde.
Das Amtsgericht sprach der Frau das Haus zu und verpflichtete den Mann, es zu verlassen. Das OLG dagegen hob diese Entscheidung auf. Dabei ging das Gericht nicht auf die Frage ein, ob das Anliegen der Frau in der Sache berechtigt sei. Es lehnte den Antrag der Frau ab, da er zu spät gestellt worden war. Denn: Wenn die Frau einen Anspruch darauf hat, mit der Tochter allein im Haus leben zu können, hat sie nach dem Gesetz auch einen Anspruch darauf, dass dies über einen Mietvertrag zwischen dem Mann und ihr geregelt wird. Der Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags besteht aber nur, wenn er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Ist diese Frist abgelaufen, kann nicht nur kein Mietvertrag mehr verlangt werden – es kann überhaupt nicht mehr die alleinige Überlassung der Ehewohnung geltend gemacht werden. Die Frist war im zur Entscheidung anstehenden Fall abgelaufen.
Hinweis: Leben Ehegatten nach der Scheidung noch im selben Haus, ist dies misslich. Und zu lange zu verhandeln und abzuwarten kann zu empfindlichen Rechtsverlusten führen.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.11.2016 – 2 UF 154/16
Thema: | Familienrecht |